check_box zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 217-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 217-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Erneuerung des Grossen Landmandats durch Johann Peter Zwicky, Landvogt von Werdenberg-Wartau

1731 Mai 1 – 31.

Das Grosse Landmandat enthält 52 Artikel.

  • Signatur: StASG AA 3 A 4-6
  • Originaldatierung: 1731 Mai 1 – 31 (Ohne Tag.)
  • Überlieferung: Aufzeichnung, Heft (7 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 16.5 × 21.0
  • Sprache: Deutsch
  • Editionen

Das Grosse LandmandatBegriff: wurde einst von GlarusOrganisation: aufgestellt und alle drei JahreWiederholte Zeitspanne: 3 Jahre beim Aufritt eines jeweiligen Landvogts der Werdenberger EinwohnerschaftOrganisation: vorgelesen. Erhalten ist nur dieses eine Landmandat von 1731, das von Landvogt Johann Peter ZwickyPerson: erneuert wurde und drei Jahre gelten sollte. Nach Winteler mag es sich um eine «gewöhnliche PolizeiordnungBegriff: » (Winteler 1923, S. 44) handeln, doch für WerdenbergOrt: ist das Grosse LandmandatBegriff: eine wichtige Ergänzung zum LandesrechtBegriff: von 1639Datum: 1639 und seinen Nachträgen, das vor allem Ehe-Begriff: und ErbrechtBegriff: , SachenrechtBegriff: , Schuld-Begriff: und ProzessrechtBegriff: regelt (SSRQ SG III/4 174-1; SSRQ SG III/4 185-1). Das grosse Landmandat enthält umfangreiche RechtsgeboteBegriff: , die viele Bereiche des Alltagsleben umfassen und deren Verstösse mit teilweise hohen BussenBegriff: geahndet werden. So wird jeder zum fleissigen KirchenbesuchBegriff: angehalten, jegliches böses GeschwätzBegriff: , GlücksspielBegriff: , TanzBegriff: oder MusikBegriff: ebenso verboten wie das gesellige BeisammenseinBegriff: in StällenBegriff: , das TabakrauchenBegriff: oder übermässiges Essen und Trinken usw. In den hinteren Artikeln finden sich vorwiegend privatrechtliche Bestimmungen über EheBegriff: , ArbeitsrechtBegriff: , GewerbeBegriff: und HandelBegriff: oder die Rechte der HintersassenBegriff: . Das Landmandat ist gedruckt im Anhang von Wintelers Geschichte der Herrschaft Werdenberg und WartauOrt: unter GlarusOrganisation: und wird deshalb nur als Regest aufgeführt (Winteler 1923, S. 187–194).

Zu den Mandaten vgl. auch das sogenannte Verkündbuch (StASG AA 3 B 6 sowie den Kommentar 1 in SSRQ SG III/4 219-1).

Editionstext

Einst erstellte GlarusOrganisation: ein Grosses LandmandatBegriff: , das durch den jeweiligen Landvogt bestätigt und je nach Bedarf ergänzt wurde. Dieses Landmandat wurde von Johann Peter ZwickyPerson: , Landvogt von Werdenberg, für drei JahreZeitspanne: 3 Jahre erneuert. Die christliche Obrigkeit hält durch die Gebote, Gesetze und OrdnungenBegriff: die UntertanenBegriff: zu einem guten, gottesfürchtigen Lebenswandel an.

1. KirchenbesuchBegriff: an heiligen Fast-Begriff: , Sonn-Begriff: und FeiertagenBegriff: sowie an WerktagenBegriff: .

2. Arbeitsverbot an heiligen Festtagen wie WeihnachtenBegriff: , NeujahrBegriff: , OsternBegriff: und PfingstenBegriff: , ausser im Notfall.Begriff: Begriff:

3. Wirtshausverbot an den Festtagen.Begriff: Begriff:

4. Audienzverbot an den Festtagen, ausser im Notfall.Begriff:

5. TransportBegriff: - sowie Reiseverbot an Festtagen.Begriff:

6. Regelmässiger Kirchenbesuch unter der Woche.

7. ElternBegriff: und VögteBegriff: sollen KinderBegriff: und DienstbotenBegriff: zum KirchenbesuchBegriff: und zur ArbeitBegriff: anhalten.

8. Niemand darf sich ohne Wissen und Erlaubnis des Landvogts nach GlarusOrt: begeben und sich dort beschweren.

9. Wer vom Landvogt auf das SchlossBegriff: zitiert wird, muss gehorsam sein.Begriff:

10. In und bei WirtshäusernBegriff: soll man sich vor FluchwörternBegriff: und bösem GeschwätzBegriff: hüten.

11. Verbot von übermässigem Trinken und Essen, da dies zu UnzuchtBegriff: führen kann. Begriff:

12. Niemand darf sich länger in WirtshäusernBegriff: aufhalten als bis 10 UhrZeit: 22:00 abends. Begriff:

13. Öffentlicher oder heimlicher ObstdiebstahlBegriff: (Gartenfrevel) soll als DiebstahlBegriff: gelten.

14. Geselliges BeisammenseinBegriff: (Stubeten) in StällenBegriff: ist verboten, da dies zu Unzucht führen kann.Begriff:

Diese Vergehen werden je nach Umfang des Verstosses bestraft.

Folgende Vergehen werden bei den darauf gesetzten BussenBegriff: bestraft:

15. Wer eines Vergehens gewahr wird, soll den Übeltäter gefangennehmen und dem Landvogt zuführen.Begriff:

16. Vor St. JakobPerson: stagDatum: 25. Juli darf niemand jagen bei zwei KronenWährung: 2 Kronen Busse. Wer danach Kleinwild jagt, muss dieses dem Landvogt bringen.Begriff: Begriff:

17. Niemand darf ohne Erlaubnis des Landvogts wirten bei 20 KronenWährung: 20 Kronen Busse.

18. WirteBegriff: und Weinschenke dürfen an Festtagen wie WeihnachtenBegriff: , OsternBegriff: oder PfingstenBegriff: keinen WeinBegriff: ausschenken; ebensowenig an anderen FeiertagenBegriff: wie NeujahrBegriff: , AuffahrtBegriff: oder SonntagenBegriff: vor Beendigung des öffentlichen GottesdienstsBegriff: bei einer KroneWährung: 1 Krone Busse. Sie dürfen auf den Veltliner nicht mehr als 5 KreuzerWährung: 5 Kreuzer , auf den Landwein nicht mehr als 4 KreuzerWährung: 4 Kreuzer auf den üblichen Preis aufschlagen und den Wein nicht mischen bei einer KroneWährung: 1 Krone Busse.

19. In hoheitlichen GewässernBegriff: , auch wenn sie verliehen sind, herrscht ein Fischereiverbot bei zwei KronenWährung: 2 Kronen Busse.Begriff: Begriff:

20. ViehhändlerBegriff: müssen den gebührenden ZollBegriff: zahlen bei 50 KronenWährung: 50 Kronen Busse.

21. Die AnstösserBegriff: müssen LandstrassenBegriff: , Zehntwege und öffentliche Wege bei 3 KronenWährung: 3 Kronen Busse innert 14 TagenZeitspanne: 14 Tage säubern und in Stand stellen.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

22. SteineBegriff: und Grünabfall von Gütern dürfen nicht auf der LandstrasseBegriff: entsorgt werden.

23. Gemeinden und Privatpersonen müssen für den UnterhaltBegriff: von StrassenBegriff: , WegenBegriff: , Stegen und BrückenBegriff: sorgen bei einer KroneWährung: 1 Krone Busse.Begriff: Begriff: Begriff:

24. Die GeschwornenBegriff: (Eidschwörer) sollen Ungehorsame in obigen drei Punkten beim Landvogt anzeigen. Wird 14 TageZeitspanne: 14 Tage nach der Mahnung dem Befehl nicht Folge geleistet, sollen sie die nötigen Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Ungehorsamen machen lassen bei einer KroneWährung: 1 Krone Busse.Begriff:

25. Die Geschworenen sollen dafür sorgen, dass WeinbergeBegriff: und Felder mit ZäunenBegriff: versehen werden. Werden diese trotz Mahnung nicht erstellt, soll man diese auf Kosten des Ungehorsamen bei einer KroneWährung: 1 Krone Busse machen lassen.

26. Spielverbot bei einer KroneWährung: 1 Krone Busse.Begriff: Begriff:

27. TanzverbotBegriff: bei einer halben KroneWährung: 0.5 Krone Busse.

28. Niemand darf weder Spieler noch Tänzer beherbergen bei drei KronenWährung: 3 Kronen Busse.

29. Es dürfen beim Tanzen keine MusikinstrumenteBegriff: eingesetzt werden bei einer KroneWährung: 1 Krone Busse.

30. Das TabakrauchenBegriff: ist bei einer jährlichen Busse von fünf BatzenWährung: 5 Batzen untersagt; besonders das Rauchen neben gefährlichen, leicht entflammbaren Gegenständen wie Heu oder Stroh oder in StällenBegriff: ist bei Strafe verboten.Begriff: Begriff:

31. Die LadungBegriff: vor fremde GerichteBegriff: ist ohne Erlaubnis des Landvogts verboten bei Verlust von Leib und Leben, Hab und Gut.

32. Niemand darf auf ZitationBegriff: einer fremden Obrigkeit, sei es als Zeuge oder als Angeklagter, ohne Erlaubnis des Landvogts das Land verlassen.

33. VergabungenBegriff: , TestamenteBegriff: , Schuld-Begriff: , Mannrechts-Begriff: oder HeiratsbriefeBegriff: dürfen nur vor LandvogtBegriff: , Ammann und GerichtBegriff: ausgestellt werden.Begriff:

34. HintersassenBegriff: dürfen weder fischen noch WaffenBegriff: tragen bei 10 PfundWährung: 10 Pfund Busse.

35. Hintersassen dürfen nicht mehr als ein GewerbeBegriff: betreiben bei 10 PfundWährung: 10 Pfund Busse.

36. Jeder Hintersasse muss der Gemeinde, in der er sich niederlässt, einen BürgenBegriff: für 100 GuldenWährung: 100 Gulden stellen.

37. Wer einer SchlägereiBegriff: gewahr wird, muss Frieden gebietenBegriff: . Das Versagen von Frieden soll dem Landvogt angezeigt werden.Begriff: Begriff:

38. HintersassenBegriff: oder DienstbotenBegriff: dürfen nur mit Erlaubnis eines Landvogts heiraten.Begriff:

39. Uneheliche KinderBegriff: dürfen nicht ohne Wissen des Landvogts getauft werden.Begriff:

40. HeiratBegriff: zwischen einheimischen und fremden Personen ist nur gestattet, wenn die fremde Person ein Vermögen von 200 GuldenWährung: 200 Gulden besitzt.Begriff: Begriff: Begriff:

41. Ein MüllerBegriff: darf als LohnBegriff: von jedem Viertel KornVolumenmass: 1 Viertel Korn vor dem Mahlen ein MässliVolumenmass: 1 Mass Korn (MasseinheitBegriff: ) nehmen.

42. BäckerBegriff: müssen das BrotBegriff: gut backen und dürfen keinen Hopfen dazugeben. Wenn es ausgebacken ist, soll es nach alter Ordnung noch 2.5 PfundGewicht: 2.5 Pfunde Brot wiegen.

43. KornhändlerBegriff: dürfen auf das Malter KornBegriff: Volumenmass: 1 Malter Korn nicht mehr als acht BatzenWährung: 8 Batzen 1 KreuzerWährung: 1 Kreuzer aufschlagen.Begriff: Begriff:

44. Butter- oder Schmalzhändler dürfen an Markttagen bei 20 KronenWährung: 20 Kronen Busse vor zwei UhrZeit: 14:00 keinen ButterBegriff: oder SchmalzBegriff: aufkaufen, sondern nur zum HausgebrauchBegriff: verkaufen.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

45. BauernBegriff: , die SchmalzBegriff: auswägen, sollen dieses an Markttagen den EinheimischenBegriff: und ArmenBegriff: um den Preis ausgeben, der auf dem letzten Markt bezahlt wurde, bei 20 KronenWährung: 20 Kronen Busse.

46. SchweineBegriff: , SchafeBegriff: und ZiegenBegriff: müssen behirtet sein. EidschwörerBegriff: oder WaldhüterBegriff: dürfen bei Zuwiderhandlung das ViehBegriff: pfänden und den Ungehorsamen beim Landvogt anzeigen.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

47. Wenn ein SchuldnerBegriff: seine Schulden nicht bezahlt, darf der GläuberBegriff: nach LandesbrauchBegriff: die SchuldenBegriff: einziehen lassen.Begriff:

48. Der TodBegriff: einer Person soll in den KirchenBegriff: innert vier WochenZeitspanne: 4 Wochen veröffentlicht werden, damit jeder GläubigerBegriff: seine Ansprüche an die Erben anmelden kann.

49. Der MeisterBegriff: muss seine DienstbotenBegriff: gemäss Dingvertrag halten bei 20 KronenWährung: 20 Kronen Busse.

50. Das Abwerben von DienstbotenBegriff: ist bei einer Busse von 20 KronenWährung: 20 Kronen verboten.

51. Fremde KrämerBegriff: dürfen zwischen Jahr-Begriff: und WochenmärktenBegriff: und ohne Erlaubnis des Landvogts nicht mit WarenBegriff: hausieren.

52. Kein JudeBegriff: darf in der Landvogtei HandelBegriff: treiben.