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SSRQ SG III/4 222-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 222-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Glarus erlaubt den Werdenbergern erneut, die Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs zu besetzen

1738 August 27. Glarus

Landammann, Rat und Landleute von Glarus gestatten auf der Landsgemeinde vom 4. Mai 1738 den Werdenberger Gesandten Ammann David Hilty und Richter Hans Engler mit ihrem Beistand Hauptmann Johann Christoph Zweifel wiederum die Besetzung der Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs unter folgenden Bedingungen:

1. Die Remedur von 1725 bleibt in Kraft.

2. Aus der Bewohnerschaft von Werdenberg sollen die tauglichsten Männer in diese Ämter gewählt und vereidigt werden.

3. Die Fahne wird in Friedenszeiten auf dem Schloss aufbewahrt.

4. In Kriegszeiten bleibt es Glarus vorbehalten, das Werdenberger Banner zu konfiszieren und die Untertanen unter ihrem Banner marschieren zu lassen.

5. Sollten neue Unruhen aufkommen, kann Glarus die Ämter wieder an sich ziehen.

6. Diese Beschlüsse dürfen der Glarner Herrschaft in Werdenberg zu keinem Nachteil gereichen.

Der Aussteller siegelt.

  • Signatur: LAGL AG III.2442:026a
  • Frühere Signatur: LAGL VIII. 222
  • Originaldatierung: 1738 August 27
  • Überlieferung: Original, Heft (2 Doppelblätter, 4 Seiten beschrieben)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 24.0 × 37.5
  • 1 Siegel:
    1. GlarusOrganisation: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Bartholome ÄebliPerson: , Landschreiber von Glarus
  • Regesten

  • Signatur: LAGL AG III.2442:026b
  • Originaldatierung: 1738 August 27 (ca.)
  • Überlieferung: Abschrift, Heft (2 Doppelblätter, 5 Seiten beschrieben)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.0 × 34.0
  • Sprache: Deutsch
  • Signatur: LAGL AG III.2401:044, S. 76; 565–567
  • Originaldatierung: 1754 April 28
  • Überlieferung: Abschrift, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 25.0 × 36.0
  • Sprache: Deutsch

  1. Nach dem Werdenberger LandhandelBegriff: durften laut RemedurBegriff: alle Werdenberger ÄmterBegriff: mit Ausnahme des StadtknechtsBegriff: nur mit Glarnern besetzt werden (SSRQ SG III/4 216-1, Art. 14). Mit der vorliegenden Bewilligung dürfen LandeshauptmannBegriff: und LandesfähnrichBegriff: wieder aus der Mitte der WerdenbergerOrganisation: und «auß unserer überlaßung» durch die BewohnerschaftOrganisation: gewählt werden. Bereits am 20. Mai 1738Datum: 20.5.1738 war der einheimische Richter Christian LitscherPerson: zum Landesfähnrich gewählt worden (PA Hilty S 006/043).

  2. Auf Bitten der Ausschüsse der Gemeinden GrabsOrganisation: , BuchsOrganisation: und SevelenOrganisation: hatten die WerdenbergerOrganisation: die aufgrund des Werdenberger Landhandels entzogenen WaffenBegriff: bereits 1734Datum: 1734 zurückerhalten (vgl. das Dossier StASG AA 3 A 1b-12 mit einem Waffen- und Mannschaftsverzeichnis). Zum Landhandel vgl. SSRQ SG III/4 216-1.

Editionstext


Wir, landamman und raht und gemeine
landtleüth zu GlarußOrt:
Organisation:
, bekennen und thun
kundt allermeniglichen offenbahr hiermit
disem brieff, daß auf heüt, den ersten sontag im
mejen, da mann zelt nach der gebuhrt unsers
einigen herren und erlösers Jesu (Hinzufügung oberhalb der ZeileaChristi ein tausend
sibenhundert dreißig und acht jahre
Originaldatierung: 4.5.1738
, zu GlarußAusstellungsort:
an einer offnen, gemeinen landtsgmeindBegriff: nach
altem, loblichem gebrauch und jährlicherWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr gewohnheit
unsers gemeinen standts geschäfften wegen beieinanderen versambt gewesen) vor uns kommen
und erschinen sind unser lieb und getreüw undterthanen, burger und landtleüth, auß unserer
graffschafft WerdenbergOrt:
Organisation:
Davidt HildiPerson: , ammanBegriff: ,
und Hanß EnglerPerson: , richterBegriff: , alß verordnete landtbotten und außschüze unserer allseitig getreüen,
lieben angehörigen und undterthanen ermeldt unserer
graffschafft WerdenbergOrt: und unß gehorsambst
und underthänig durch ihren beistand, herren
haubtmman Johan Christoff ZweifelPerson: , vortragen
laßen:
Wie daß ihnen und allen ihrem mitburgeren und mitlandtleühten gar übrig, ja herzlich
leid seje, daß theils sie, theils und sonderlichen
ihre vätterBegriff: sich vor 18Zeitspanne: 18 Jahre 20 jahreZeitspanne: 20 Jahre so gegen uns
als ihren rechtmäßigen oberen, nathürlich und
gnädigen obrigkeit aufgeführt, daß wir bewogen
und verleitet worden, durch angemessen und wolbekandten ernst sie widerum in die schrancken
der erforderlich und gebührenden obedienz und ghorsamme
zuzeühen, auch auf ein billich und gerechte, doch
milt und gnädige weise unsere ungnade und
mißvermügen empfinden zu laßen. So aber meistes
widerum zu ihrem grösten trost und freüde in
vergeß gesezt, sie in vorigen stande gnädigst
durch ihr deemühtig anhalten und bitten gestelt
und so zusagen nur eines annoch ermangle:

Namlichen, daß anvorn sie auch einen landtshaubtmannBegriff: und landtsfendrichBegriff: gehabt, also dermühtigst,
ja underthänigst, zum trostlichen merckmahl
ihrer vollckohmenen außsöhnung gegen unß
und alligcklicher verzeihung der leider begangenen
mißschritten, unß als ihre gnädige herren und [fol. 1v]Seitenumbruch
oberen ersuchen und bitten, auch darmit widerum
auß ihren eigenen burgerBegriff: und landtleühtenBegriff: zuversehenBegriff: ,
der aufrichtigst und gewüssesten versicherung, daß sie es
als eine große gnade durch gebührend und pflichtmäsige
gehorsamme werden cognoscieren und erkennen, sich gar
geflißen, vor all uns mißfehllig und sonderlichen wider
ihre pflicht und schuldigkeit lauffenden hüetten, ja so
betragen und aufführen, wie es recht gesinneten und
gehorsammen undterthanenBegriff: gebühr und angemessen
seie, mit hertzlich beifüegendem anwuntsche, daß der
höchste, ja alles vermögende gott uns langwirrigst
ruh und allem wohlwesen conservieren und erhalten wolle. Wir daruff auch die angemeßen und erforderliche reflectionesBegriff: gemachet
und vast einmühtig befunden, weilen nit so vast
unsere gegenwehrtig getreüw und liebe angehörige,
als aber ihre verstorbne vätterBegriff: ursach und schuld an
ernanten mißschritt und übersehungen geweßen,
sie auch seinth selber zeit in conformitetBegriff: der ihnen
gestelt und übergebenen remedurBegriff: 1, ja wie es
frommen, gehorsamm und getreüen underthanenBegriff:
gebührt, zu denen mann sich in allen und sonderlich
solchen zutragenheiten, bei welchen deß vatterlandtsBegriff:
recht und gerechtigkeiten nöhtig zuschüzen und
zu schirmen, ihrer wahren treüw und erkandtlichen
gehorsamme widrumAuffällige Schreibung versehen könne)2, aufgeführt und
noch biß dato und gegenwehrtig aufführen, ja für
alle hinkönfftige zeiten aufzuführen und zu verhalten
versprechen, ihnnen in diserem, ihrem deemühtig
und undterthänigen bitten und begehren günstig
und gnädig zum zeichen unserer wahren außsöhnnung und dermahligen zufridenheit über ihres
verhalten zuentsprechen und wie einen landtshaubtmannBegriff: so auch einen landtsfenderichBegriff: auß
ihren burgerBegriff: und landtleühtenBegriff: zu verwilligenBegriff:
und zu sezenBegriff: , jedoch mit hernach folgender condition und gedingen,
daß es allerfordrist
bei der angeregt, auch 1725Originaldatierung: 1.1.1725 – 31.12.1725 durch unsere domahlen
gehabte fürgeliebte ambtsherren in WerdenbergOrt:
selbsten, bei anlaß einer expresse besamleten
landtsgmeindBegriff: zu gestelten remedurBegriff: 3 solle sein
gäntzlich und ohnabenderlich verbleiben haben.
[fol. 2r]Seitenumbruch

Zweitenß, daß solche, so wohlen vor dißmahlen alß auch
hinkönfftig in gmeiner rahtstubenBegriff: auß unserer
überlaßung, doch von unseren getreüwen, lieben
burgerenBegriff: und landtleühtenBegriff: zu WerdenbergOrt: Organisation: solle
erkiestBegriff: und erwehlt werden, die getreüst, redlichst,
dienlich und tauglichsten, in der meinung, daß
auch ein angemeßner eidtBegriff: ihnen dictiert und von
ihnen beschworen werden.

Drittens, daß eben noch dermahlen auf dem schloßBegriff:
ligende landtsfahnenBegriff: dem landtsfendrichBegriff: andienen
solle, jedoch so, daß er bestähndig auf dem schloß in
verwahrung eines jeweiligen landtvogtsBegriff: ligen
und aufbehalten werden solle, biß und so lang
empörrungenBegriff: , noth und kriegBegriff: (darvor uns gott,
der allmächtige, biß an daß ende der tagen
gnädiglich vergaumenBegriff: wolle) in solcher maaß sich
aüßerten, daß unser landtvogt auß unserem befelch,
sie, gedacht unsere g lAbkürzung burgerBegriff: und landtleüthBegriff: , unß
zu hilff und beistand zuziehen, aufmahnen und erforderen wurde. Alß dann soll von einem landtvogt
ihnen daß fähndlyBegriff: als zuhanden deß verordneten
landtsfänderichenBegriff: jederzeit zugestelt und übergeben
werden, sie daßelbig zu feldtBegriff: tragen, darrunder
zeühen und reisenBegriff: und nach demme die unruhenBegriff:
gestillet und berühiget, auch mann widerum nacher
hauß zeücht, soll allwegen der fahnenBegriff: widerum
auf daß schloßBegriff: an die gewohnte gewahrsamme
zuhanden eines landtvogtsBegriff: getragen und begleitet
werden.

Vierttens, daß wann sie mit solchem fahnenBegriff: zu uns
in daß feldtBegriff: zugind, wir alßdann nach unserem
gutduncken, belieben und gefallen selbigen underschlachen, beiseits sezen und die auf unseren befehl
auß und uns zugezogne kriegßleühteBegriff: under unser
pannerBegriff: und fahnenBegriff: , die wir dannzumahlen
in dem feldtBegriff: und zum kriegBegriff: parat und
gerüst haben, ziehen und understoßen, ja eintheillen
könen.

Fünfftens, daß so öffters gesagt, unsere lieb und getreüe
burger, landtleüth und undterthanen zu WerdenbergOrt: Organisation: ,
über kurz old lang, widerspännig, unghorsamm
oder einiches muotthwillens und ohnrechtenß und [fol. 2v]Seitenumbruch
nit wie fromme, threüe undterthannenBegriff: und eigne leüth
ihre pflicht nach schuldig sind, halten, fürnehmmen und
erzeigen wurden (deßen wir uns demnach keineswegß versehen, sonderen aller treüw, ghorsamme und
guts für allhinkönfftige zeiten). Wir alß dann
oder unsere nachkohmen ihnen disere verlangt
und außgebetten beweisende ehrenBegriff: und ämbterBegriff: wohl
widerum je nach beschaffenheit suspendieren, hinnehmen, entsezen old wohl gar alligklichen aufheben, den fahnenBegriff: zuruck ziehen, ja nach darzu
nach beschulden und verdienen alß unsere eigene
leüth und undterthanen nach unserem gut und recht
befinden und wohlgefallen straffenBegriff: und corrigieren
mögen und könen.

Sechßtens und zum beschluß, so soll auch diß alles, wie
hievor beschriben und von uns vergunt und bewilliget
worden, uns, landamman, rath und gmeinen landtleühten, noch auch unseren geliebten nachkohmen an
unseren rechtsammung, eigenschafft, freiheiten,
herrlichkeiten und gerechtigkeiten in unserer
graff und herrschafft WerdenbergOrt: keineswegß
schädlich, nachtheillig noch vergriffenlich sein.

Deßen danne zu wahrem und vestem urkundt
habend wir unsers stand und landts gewohnt
secret einsigell trucken laßen an disen brieff,
der außgefertiget und geben, den 27./16. augusti 1738Originaldatierung: 27.8.1738 ().

Bartholome ÄblyPerson: ,
geschworner
landtschreiber zu
GlarußOrt: .
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Brieff, so denn
landtshaubtmannBegriff:
und landtßfendrichBegriff: zu
WerdenbergOrt:
betrifft

Anmerkungen

  1. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  1. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.
  2. Die Öffnung der Klammer fehlt.
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.