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SSRQ SG III/4 257-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 257-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Ordnung zum Handel mit Getreide (Fruchtverordnung)

1795 Januar 28.

Getreideordnung, die in allen Kirchen Werdenbergs verlesen worden ist: Obwohl im Reich eine Handelssperre für Getreide verhängt wurde, verkaufen Werdenberger Getreidehändler trotz Knappheit ihr Getreide nicht der eigenen Bewohnerschaft. Die Händler Kirchenmeier Niklaus Eggenberger, Andreas Grässli, Leonhard Hilty, alle drei aus dem Dorf Grabs, Christian Eggenberger aus Studen, Feuerwehrhauptmann Peter Gantenbein, Säckelmeister Andreas Tischhauser am Hugenbühl, Steuervogt Hans Zogg aus Buchs und von Sevelen Niklaus Tischhauser, Müller aus Glat, müssen Getreide zuerst den Müllern, Bäckern und übrigen Einwohnern zum Hausgebrauch verkaufen. Den Rest dürfen sie erst, wenn das Quantum von der kommenden Woche gedeckt ist, auf obrigkeitliche Bewilligung hin ausser Landes verkaufen.

  • Signatur: LAGL AG III.2467:012
  • Frühere Signatur: LAGL X. 254
  • Originaldatierung: 1. Viertel 19. Jh.
  • Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 24.0 × 39.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Fridolin LuchsingerPerson: , Landschreiber

Nach der HandelssperreBegriff: im Römischen Reich deutscher NationOrt: verkaufen die GetreidehändlerBegriff: in WerdenbergOrt: das GetreideBegriff: trotz Knappheit nicht an die eigenen Bewohnerinnen und Bewohner, weshalb der Landvogt die VorgesetztenBegriff: des Landes sowie die Getreidehändler versammelt, die gemeinsam im Januar 1795Datum: Januar 1795 die vorliegende OrdnungBegriff: erstellen, um die GetreideversorgungBegriff: zu gewährleisten. Darauf erlassen die Vorgesetzten von GrabsOrganisation: im März ein Gutachten über eine Neuorganisation des Handels nach den einzelnen Dorfdritteln. Da jedoch nur die bisherigen HändlerBegriff: «als alte Kunden» aus LindauOrt: Getreide beziehen können, wird entschieden, den Getreidehandel weiterhin den bestehenden Getreidehändlern unter gewissen Einschränkungen zu überlassen (LAGL AG III.2467:013). Darauf erheben einige Kornhändler Einspruch und fordern, dass jedes Dorfdrittel jemanden zum Einkauf von Getreide verordnen solle. Während das Dorfdrittel GrabsOrganisation: bei den bisherigen Kornhändlern bleibt, verordnen das BergdrittelOrganisation: und das Drittel StudenOrganisation: je einen neuen Kornhändler. Alle Drittel bekommen ein Empfehlungsschreiben für LindauOrt: und FeldkirchOrt: . In Feldkirch werden den Händlern des Dorfdrittels vier, denjenigen der beiden anderen Dritteln fünf Säcke zugesprochen, während sie in Lindau leer ausgehen (LAGL AG III.2467:011). Da weiterhin nur ehemalige Kornhändler in Lindau Getreide einkaufen und dieses allgemein zu günstigeren Preisen beziehen können, will man gemäss Gutachten der Gemeinde GrabsOrganisation: vom März die alten Händler behalten (LAGL AG III.2467:014; AG III.2467:015), worauf die alten Kornhändler im Juli 1795Datum: Juli 1795 wieder eingesetzt werden (LAGL AG III.2467:016).

Zum HandelBegriff: mit GetreideBegriff: und zum KornhausBegriff: in der Landvogtei WerdenbergOrt: vgl. auch SSRQ SG III/4 200-1; SSRQ SG III/4 228-1; das Dossier LAGL AG III.2467; OGA Gams Nr. 126; Literatur: Schindler 1986, S. 198–203; Winteler 1923, S. 148–150.

Editionstext

Copia der frucht verordnungBegriff: , die sontags, den 28. jenner 1795Originaldatierung: 28.1.17951 in allen kirchenBegriff: der grafschaft WerdenbergOrt: publizirt worden

Wan seit etwas weniger zeit an hoher behördeBegriff: klagend angebracht worden, als wann während der in dem Römischen reichOrt: verordneten fruchtsperrzeitBegriff: die hier ländischen fruchtBegriff: und kernen händlernBegriff: die für hiesliges landBegriff: auf oberkeitliche attestatBegriff: hin erkaufende kernenfrüchteBegriff: denen hiesligen landteseinwohnerenBegriff: zu ihrer nothurft nicht anwerden laßen, sondern widrum an andere verkauffenBegriff: , als hat unser hochgeachte und gnädige herr landtvogt auf solche klagen hin sich pflichtig gehalten, die samtlichen landes vorgeseztenBegriff: zusammen zu berufen und gemeinschaftlich mit ihnen alle kernenBegriff: und fruchthändlernBegriff: vorzuforderen, die eingegangene klagen ihnen vor zu halten und ihre verantwortung darüber anzuhören, um danne nach befindender dingen für die zukonft solche verordnungBegriff: der kernenfrüchtenBegriff: halber zu treffen, die am besten für hiesliges land zu sein erachtet werden könen. Welches so danne letstern freitagBegriff: beschehen und hernach folgendes abgeschloßen und für gut erkent worden:

[1] Daß nemlich ferners hin die fruchthändlerBegriff: , die wochentlichWiederholte Zeitspanne: 1 Woche zu FeldkirchOrt: und anderen ohrten aus dem Römischen reichOrt: erhaltende früchteBegriff: ankaufen sollen und mögen und zwarn in der gemeind GrabsOrt: kilchmeierBegriff: Niklaus EggenbergerPerson: , Andreas GräsliPerson: und Leonhardt HiltePerson: , alle im dorf GrabsOrt: , Christen EggenbergerPerson: in StudenOrt: , feürhauptmannBegriff: Peter GanthenbeinPerson: und sekelmeisterBegriff: Andres TischhauserPerson: am HugenbühlOrt: , in der gemeindt BuchsOrt: steürvogtBegriff: Hanß ZokhPerson: und in der gemeind SevelenOrt: der Niklaus TischhauserPerson: , müllerBegriff: zu GladtOrt: . Diesere früchteBegriff: sollen sie wochentlichWiederholte Zeitspanne: 1 Woche in das landBegriff: lieferen und jedem müllerBegriff: , bekhBegriff: und allen hiesligen landtsHinzufügung oberhalb der ZeileaeinwohnerenBegriff: , was sie zu ihrem eigenen hausgebrauchBegriff: wochentlich bedörfen, das nöthige gegen baargeltBegriff: oder wie sie über einskommen, verabfolgen laßen. Und wann von dieser fruchte denen kernhändlerenBegriff: etwas über bleiben solte, sollen sie solche nicht befügt sein, anderst wohin zu verkaufen, bis das quantumm von der folgenden wochenBegriff: hier im land sein wird und erst als danne sollen sie jedes mahlen für die überbleibende fruchtBegriff: die oberkeitliche begünstigung zum anderwerts verkaufenBegriff: ausbitten.

[2] Denen müllerenBegriff: , bekhenBegriff: und allen anderen landteseinwohnerenBegriff: wirdt bei höchster strafBegriff: und ungnad verbotten, keine kernenBegriff: und wäitzenBegriff: , früchteBegriff: und dergleichen mehlBegriff: außert landts zu verkauffenBegriff: , zu vertauschen oder auf andere weise an aus wärtige [fol. 1v]Seitenumbruch landteseinwohnere, es mag sein, wohin es will, zu veraußeren, sondern einig und alleine zum eigenen inländischenBegriff: gebrauche zu widmen. In welcher absicht jeder müllerBegriff: , bekhBegriff: und andere landteseinwohnerBegriff: sich bei dem einten oder andern von denen bemeldten verordneten fruchtlieferantenBegriff: , um sein benöthigtes wochenBegriff: für wochen anzukaufen, zu melden hat, welche danne pflichtig sein sollen, nach maaßgaab jedem die frucht kraft dem großen landtsmandatBegriff: 2 über den ankaufBegriff: und aller habenden billichen kösten abzugeben. Welches also denen fruchthändlerenBegriff: als jedem landteseinwohnerBegriff: zum verhalt bekant gemacht und die übertrettereBegriff: deßelben mit höchster strafeBegriff: belegt werden, so zu gehorsammem verhalt dienet.

Fridolin LuchsingerPerson: , landtschreiberBegriff: .

[Registraturvermerk auf der Rückseite:] LaAbkürzung A

Anmerkungen

  1. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  1. Nach dem neuen Kalender wäre der 28. Januar 1795 kein Sonntag.
  2. Vgl. SSRQ SG III/4 217-1.