SSRQ SG III/4 51-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 51-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Stiftung und Ordnung von Graf Hugo XIII. von Montfort-Tettnang über die Amtspflichten eines Kaplans von Grabs
1455 November 10.
Stückbeschreibung
- Signatur: LAGL AG III.2402:030
- Frühere Signatur: LAGL 98N
- Originaldatierung: 1455 November 10 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 40.5 × 25.5 (Plica: 6.0 cm)
- 1 Siegel:
- Graf Hugo XIII. von Montfort-TettnangPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, bestossen
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Es ist die einzige Urkunde für die Grafschaft WerdenbergOrt: , die eine OrdnungBegriff: über die Amtspflichten eines KaplanBegriff: s enthält. Interessant ist die Urkunde auch in Bezug auf die Rolle des Kaplans und Priesters von GrabsOrt: in der Stadt WerdenbergOrt: . Zur Kapelle St. NiklausOrt: in der Stadt Werdenberg vgl. auch das Urbar der Kapelle SSRQ SG III/4 24-1 sowie Krumm (erscheint 2020), Die Kunstdenkmäler der Region Werdenberg, Kap. Gemeinde Grabs, Städtchen Werdenberg, die spätmittelalterliche Stadtgestalt, zur Frage nach dem Standort der Werdenberger Kapelle St. Nikolaus.
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Weitere Stiftungen: SSRQ SG III/4 16-1; SSRQ SG III/4 30-1; SSRQ SG III/4 42-1; SSRQ SG III/4 63-1.
Editionstext
Regest
Graf Hugo XIII. von Montfort-Tettnang, Herr von Rothenfels, legt als Vormund seines Neffen Graf Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang die Amtspflichten eines Kaplans von Grabs fest, nachdem für einen solchen eine Pfründe gestiftet worden war. Der jeweilige Inhaber der Pfründe hat zweimal wöchentlich in der Kapelle St. Niklaus in der Stadt Werdenberg Messe zu lesen. Sollte aus herrschaftlichen oder kriegerischen Gründen ein sonntäglicher Kirchgang nach Grabs unmöglich sein, sollte der Kaplan auch am Sonntag dort Messe lesen, andernfalls in der Pfarrkirche Grabs. Zudem soll er bei der Sakramentspende dem Leutpriester helfen oder diesen vertreten, wofür er mit den entsprechenden Stolgebühren entschädigt wird. Bei Begräbnissen soll er gegen Entrichtung der Stolgebühren die Messe zelebrieren, bei Jahrzeiten auf Bitten des Leutpriesters oder der Gläubigen auch ohne Entschädigung. In der Pfarrkirche soll er nur zur gleichen Zeit wie der Leutpriester Messe zelebrieren. Die neue Pfründe darf dem Leutpriester nicht schaden.
Der Aussteller siegelt.