SSRQ ZH NF II/11 140-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 140-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Obrigkeitliche Bestätigung der Verpflichtung der Stiftslehenleute von Unterstrass gegenüber dem Grossmünsterstift
1682 August 30.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH G I 7, Nr. 200
- Originaldatierung: 1682 August 30 Überlieferung: Original (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 20.0 × 31.5
- 1 Siegel:
- Stadt ZürichPerson: , Wachs, rund, aufgedrückt, bruchstückhaft
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die genauen Hintergründe dieses Urteils sind der Weisung der Ratsabgeordneten zu entnehmen, die mit ihrer Anhörung der beiden Konfliktparteien auf der Chorherrenstube am 20. Juli 1682Datum: 20.7.1682 () einen gütlichen Vergleich angestrebt hatten (StAZH G I 7, Nr. 195). Die Stiftslehenleute aus UnterstrassOrt: waren der Ansicht, dem Inhalt des Dingrodels (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 72) und der Offnung von FlunternOrt: (SSRQ ZH NF II/11 24-1), die sie zu diversen Leistungen gegenüber dem StiftOrganisation: verpflichten, nicht Folge leisten zu müssen, da sie die Rebgüter als Erblehen innehatten. Ihren Unmut hatten die Lehenleute gemäss Aussage der Stiftsvertreter in der Stadt ZürichOrt: kundgetan und behauptet, das StiftOrganisation: halte sie ärger als Leibeigene. Ulrich RämiPerson: hatte ausserdem eine Schmähschrift verfasst, die auf der Chorherrenstube vorgelesen wurde und deren Inhalt die Stiftslehenleute aber offenbar nicht kannten. Bei der Lektüre der Kaufbriefe, auf die sich die Lehenleute in ihrer Argumentation beriefen, stellte sich heraus, dass die Bestimmungen der Offnung jeweils berücksichtigt worden waren.
Editionstext
Wir, burgermeister und rath
der statt ZürichOrt: Organisation: , urkhunden hiemit ofentlich, demmnach heüt endts-bemelts dato in unserer gewohnten raths-versammlung vor uns spännig gegen einanderen erschinnen die ehrsammen, wysen, unser besonders getroüwe, liebe burger und
mehrere raths-verwandte, Hans Jacob KollerPerson: , großkeller, und Hans Heinrich BodmerPerson: , cammerer der
stift zum Großen MünsterOrganisation: , innammen und von
wegen bemelter stiftOrganisation: an einem, danne unsere
besonders getröuwe, liebe angehörige, Ulrich SteinenmanPerson: , Hans Ulrich RemiPerson: , Rudolf KruthPerson: , Jacob PurPerson: ,
und Heinrich NötzliPerson: , allerseiths ab der Underen StraßOrt: ,
als besagter stiftOrganisation: hausgenoßen und erb-lehen leüthe an dem anderen theil, betrefend die jennigen
pflichten, so ermelte haußgenoßen gegen der
stifft zum Großen MünsterOrganisation: von ihrer lehengüeteren wegen tragen. Da dan die herren
der stifftOrganisation: uns gebührendes fleißes ersucht, daß
wir sie bey denen hierumb habenden authentischen
offnung und ding-rodel gnädig schützen und
schirmen und den gegentheil dahin weisen wolten, daß er dem innhalt derselben gezimmender
maßen nachkomme und statt thüye, die haußgenoßen aber einständig gebetten, sie bey rühiger besitzung diser lehen-güetteren, wie solche
in erbs- oder kaufsweise an sie kommen weren,
fehrners verbleiben zulaßen und mit keinen nöuwerungen zubeschweren, und nun wir sie
beiderseiths in ihrem für- und widerbringen
wie auch die eingelegten brieff und gewahr[S. 2]Seitenumbruchsambenen der weitläufigkeit nach angehört, haben wir hierauf in reiflicher erduhrung der
sachen beschafenheit mit recht erkhendt, daß
es vorderst bey ermelter stifft zum Großen MünsterOrganisation: habender so genanter FluntererOrt: ofnung und
ding-rodel sein gäntzliches verbleiben haben und
krafft derselben mehr-gedachte haußgenoßen schuldig und verbunden sein, den herren der stifftOrganisation: den
halben wein: Wein von allen ihren lehen-räben, darunder auch die rëblauben, bögen und strigel
begriffen, in allen tröuwen jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr abfolgen zulaßen, und wan der ein oder ander, so dergleichen lehen-güetter geerbt hete, oder auch
deßelben vor elteren von solchen räben etwas
zu wißwachs gemachet oder sonsten außgestoßen
heten, selbiges widerumb zu räben einschlagen
und in den alten stand richten, auch fürhin keine
räben mehr außschlagen, dannethin die trotten
förderlich auß disen lehen häußeren hinweg geschafet werden, und wan die haußgenoßen
in herbstZeitspanne: Herbst wümmen wollen, sie daßelbe den
lehenherren zeitlich zuvor zuwüßen machen sollen. So versehen wir uns auch, es werden die
herren der stifftOrganisation: den haußgenoßen das jenige,
so sie ihnen bißher jährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr an einem viertheil
kernen: 1 Viertel Dinkel gruber-tagwen oder dergleichen
gegeben, fürhin weiters abfolgen laßen. Darbey aber unsere meinung ist, daß solches für
kein recht, sonder als ein gutwilligkeit geachtet werden solle. Und endtlich soll der Hans Ulrich RemiPerson: , welcher ein grobe schmach-schrift [S. 3]Seitenumbruch
wider die herren der stifftOrganisation: aufgesetzt, von
solches fehlers wegen biß morn abendsZeitspanne: abends gefänglich in den noüwen thurn verwahrt
werden und besagte herren umb verzeihung
biten. Wan aber beide partheyen etwan vermitelst eines außkaufs durch zuthun unserer, zu diser streitigkeit vormahlen
verordnet geweßter mit räthen sich sonsten
mit einanderen vergleichen wurden, hielten
wir solches auch für sie das rathsamest.1
Deßen zu wahrem und vestem urkhundt
haben wir unser statt ZürichOrt: secret-insigel
ofentlich hierauf getrukt mittwuchs, den
dreißigsten augusti von der gnadenreichen
geburt Christi, unsers lieben herren und heilands, gezahlt einthausent sechs hundert achzig und zwey jahreOriginaldatierung: 30.8.1682 ().
Anmerkungen
- Bürgermeister und RatOrganisation: bestätigten am 20. November 1682Datum: 20.11.1682 () den durch die Ratsabgeordneten erzielten gütlichen Vergleich, wonach die Lehenleute des GrossmünsterstiftsOrganisation: ihre Abgaben an das StiftOrganisation: in Form eines Geldzinses entrichten sollten (StAZH G I 7, Nr. 204).↩
Regest