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SSRQ ZH NF II/11 182-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 182-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Anordnung der Obervögte, dass Einwände gegen obrigkeitliche Erlasse nicht an die Gemeindeversammlungen, sondern direkt an die Obervögte gelangen sollen

1788 Juni 7.

Die Obervögte von Wiedikon wurden durch Säckelmeister Huber von Aussersihl darüber informiert, dass an der Gemeindeversammlung beantragt wurde, über den Befehl, an der Strasse bei Otts Gut zu arbeiten, abzustimmen. Huber hat dies verweigert, da es sich um einen obrigkeitlichen Befehl handle. Nach Anhörung der Antragsteller, was sie zu einem solchen Antrag ermächtige, und der Feststelllung, dass die Begründung dafür nicht zutreffend sei, entscheiden die Obervögte: Falls die Gemeinde oder ihre Mitglieder Einwände gegen obrigkeitliche Erlasse haben, sollen sie sich an den Obervogt wenden, der ihnen mitteilen wird, wie sie sich weiter zu verhalten haben. In Gemeindeversammlungen sollen keine Einwände gegen obrigkeitliche Befehle vorgebracht werden. Dieser Entscheid wird nicht nur ins Kanzleiprotokoll eingetragen, sondern auch abschriftlich der Gemeinde ausgehändigt, die ihn in der Gemeindeversammlung vorlesen lassen und in der Gemeindelade aufbewahren soll. Für diesmal bleibt es bei dieser Verwarnung.

  • Signatur: StArZH VI.AS.D.1.:2
  • Originaldatierung: 1788 Juni 7
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 23.0 × 38.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Rudolf Hess, Landschreiber

Editionstext


Wann mhghhAbkürzung obervögten der vogtey WiedikonOrt: und der
enden durch den der neüen Außer Sihl gemeindOrganisation: geordneten sekelmeister HuberPerson: die ihnen außerst ohnangenehme anzeige pflichtmäßig gemacht worden, wie das bey letsthin wegen vorweißung
der gemeind rechnung gehaltener Außer SillOrt: gemeinds versamlung von dreyenMenge: 3 sonst bekant wakeren und brafen männeren
die einfrage an ihne geschehen seye, ob er ein mehr ergehen laßen
wolle. Er aber keinen gegenstand wuste, worüber ein mehr begehrt werden könte nach solte; selbige befragte, über was vor eine
sache sie ein solches ansuchen thäten, ihme die antwort ertheilt
worden, wegen dem befehl, an der straaße bey hhAbkürzung obtmann OttenPerson:
guth zu arbeiten, und daß er solcher zu erst an e eAbkürzung gemeind hätte
bringen sollen, ehe und befor solche arbeit ihren anfang genommen,
um einer ganzen gemeind einwilligung zu erhalten. Er, sekelmeister HuberPerson: , ein pflicht kenender und redlicher mann, vorgestelt, daß da solches aus hohem auftrag der hhAbkürzung obervögten und
also hoch oberkeitlichem befehl geschehen, er darüber kein mehr ergehen zu laßen sich befüegt finde, sonder diesen vorfahl an hohe
behörde zu hinterbringen sich vorbehalte. So haben mhghhAbkürzung obervögt
obbemelte dreyMenge: 3 männer unter dem 7. junius dieß jahrsDatum: 7.6.1788 nebst dem
sekelmstrAbkürzung vor sich beschieden, und nach anhörung ihrer vermeinend
zu einer solchen einfrage sie bemächtigenden gründen, welche aber nicht
zureichend, aus falschen principien hargeleitet, also verwerflich
befunden worden, sich einmüthig dahin erkent:
Daß e eAbkürzung gemeind, sowohl als einem jeden mittglied derselben,
fahls ihnen etwas der gemeind lästig fallendes von denen jeweilig
eAbkürzung vorgesezten unternemmen zu werden dunkte, dieselbe sich an den jeweiligen hhAbkürzung amts obervogt wenden und ihre da wieder zu haben glaubende
vorstellungen in geziehmender ehrenbietung eröffnen mögen, welcher
dann ihnen freundschafftliche anleitung, wie e eAbkürzung gemeind sich zu verhalten
und was sie für einen gesezmäßigen weg einzuschlagen habea
zu geben wohl wißen b werde.
[S. 2]Seitenumbruch
Übrigens aber wollen hochdieselben nicht, daß in denen
gemeindsbezirken, die ihnen von ihren gnädig hhAbkürzung und
oberen anvertrauten vogtey irgend über eine, seye es von ughhAbkürzung
selbst oder durch hochderoselben gnädigen auftrag, durch sie an ihre
eAbkürzung unterbeamtete ergehend hohe befehle bey e eAbkürzung gemeinds
versamlung keinerley einwendung oder wieder red gethan werden solle.
Zu diesem end hin und damit durch solche ohnangenehme auftrit,
welche straffbaar wahren und das aufblühen besonders dieser so
ansehnlichen neüen gemeind nicht nur stören, sonder c durch
daraus entstehendem zwist und streith das durch gnädige bewilligung bey errichtung derselben nach ihrem selbst eignen
wunsch zu erziehlen gehoffte guthe gänzlich zertrümeren könte,
haben wohl ehren gedachte hhAbkürzung obervögte nöthig befunden, gegenwertige ihre erkantnus nicht nur in ihr canzley protocoll eintragen, sonder solche abschrifftlich der gesamten eAbkürzung gemeinds versamlung
vorlesen und solche in die gemeind laade aufbehaltlichen verwahren
zu laßen erkent.
Mittlerweyle aber diesen aus nicht genugsammer überlegung übereilt begangenen fehler für dießmahl mit der geschehenen von
mund ausgesprochenen ahndung und mißbelieben in milde
nachgesehen.
Actum den 7. junii 1788Originaldatierung: 7.6.1788.
PrstsPresentibus mhhAbkürzung rathsherr uAbkürzung statthaubtmann HirzelPerson: ,
mhhAbkürzung rathsherr uAbkürzung bauherr ScheuchzerPerson: ,
damahls regierende hhAbkürzung obervögte zu WiedikonOrt:
und der EngeOrt: .
LandschreibelAuffällige Schreibung Rudolf HeßPerson: .
[S. 3]Seitenumbruch [S. 4]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite:]
Erkantnuß von mhghhAbkürzung
obervögten, dden 7. junii 1788Originaldatierung: 7.6.1788
[Vermerk auf der Rückseite:]
Vide gAbkürzung protokoll noAbkürzung 1,
p 33 & 34.1

Anmerkungen

  1. Streichung: n.
  2. Streichung: wird.
  3. Streichung: auch.
  1. Vermutlich verweist dieser Vermerk auf die Gerichts- oder Urteilsbücher der Obervogtei WiedikonOrt: (StAZH B VII 45.1-45.6). Diese sind allerdings nur lückenhaft überliefert; auch das Protokoll für 1788 fehlt.