SSRQ ZH NF II/3 56-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei
Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 56-1
Licence : CC BY-NC-SA
Erneuerte Einung der Fischer vom Greifensee sowie weitere Bestimmungen über die Fischerei
1519 juillet 6.
Description de la source
- Cote : StAZH A 85, Nr. 7
- Date : 1519 juillet 6 Tradition : Aufzeichnung, Heft (8 Blätter)
- État de conservation : Restauriert
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 31.5
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B III 65, fol. 91r-98r
- Date : ca. 1545 – 1550 Tradition : Abschrift (Grundtext)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.5 × 32.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH F II a 176, S. 147-165
- Date : 1555 Tradition : Abschrift (Grundtext) mit Ergänzungen (Nachtrag)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 31.5
- Langue : allemand
Commentaires
Diese Neufassung der Fischereinung basiert auf der Redaktion in StAZH A 85, Nr. 3, da alle dortigen Nachträge übernommen wurden (SSRQ ZH NF II/3 22-1). Indessen wurden nun sämtliche Hinweise auf frühere Verfahren eliminiert, indem man das Datum der ersten Fassung (6. April 1428Date : 06.04.1428) sowie des Beschlusses vom 2. Mai 1431Date : 02.05.1431 beiseite liess, wodurch die verschiedenen Nachträge als Text aus einem Guss erscheinen. Als Handelnde treten hier nicht mehr die Fischer in Erscheinung, sondern Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : . Die genossenschaftlich organisierte Einung mutierte dadurch zur obrigkeitlichen Satzung.
Im Vorfeld dieser Neufassung hatte der Rat wiederholt gemahnt, dass man mit den Fischbeständen im GreifenseeLieu : und in der GlattLieu : sorgfältiger umzugehen habe (StAZH A 85, Nr. 5), und entsprechende Regelungen erlassen (StAZH A 85, Nr. 8 und 9). Ebenfalls in Zusammenhang mit der vorliegenden Neufassung äusserten die verschiedenen Gruppen von Fischern – die Garner, Berer und Netzer – ihre unterschiedlichen Anliegen (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 55).
Texte édité
An mittwûchen nach sannt ÛlrichsPersonne : tag, im
fuͦnff
zechennhunderten unnd nün zechenden
jarDate : 06.07.1519, sind vor minen herren burgermeister
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ZurichLieu : Organisation : dis hernach volgend
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GriffennseLieu :
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[p. 1-7]Saut de page
der geren an den garnen zuͦ eng gebretten
sig, da sol hinfûr keiner ennger und
anders breͣten, dann über das britli, so deßhalb angezeigt und gegeben ist.
vlissig uffsehen haben, d und all die, so
hierwider thuͦnd, merkenLecture incertainee, und die buͦssen,
so si insoͤllichem verfallennt, gestracks
und on gnad von inen inzuͦchen.
Dann thaͤte das ein vogt nit, und minen
herren von im fuͦrkem, wûrde er gestrafft
in massen, das er welte, er hete das thon,
so im von minen herren bevolhen ist.
Annotations
- Cf. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 17.↩
- Cf. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 19.↩
- Cf. SSRQ ZH NF II/3, Nr. 22.↩
- Suppression : wo.↩
- Lecture incertaine.↩
- Obwohl der nachfolgende Text grösstenteils mit der Fischereinung von 1428 übereinstimmt (SSRQ ZH NF II/3 17-1), wurde deren Einleitung hier angepasst, indem man das Datum durch das aktuelle ersetzte und hinzufügte, dass diese Bestimmungen durch Bürgermeister und Rat erlassen worden seien. ↩
Résumé