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SSRQ ZH NF I/1/11 16-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 16-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend fahrende Leute und Bettler sowie Inbetriebnahme des Schellenwerks

1630 September 6.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich verordnen im ersten Teil des Mandats die Ausweisung aller fremden Bettler und fahrenden Leute ohne gültigen Passzettel innerhalb von 24 Stunden, eine allgemeine Betteljagd, das Aufstellen von Wachtposten und die Inbetriebnahme eines Schellenwerks, in dem Müssiggänger zur Arbeit angehalten werden. Gemäss Tagsatzung soll jeder Ort für seine Aussätzigen aufkommen. In Zukunft sollen auf der Landschaft Sigristen den Schuldienst versehen, um das Herumstreifen arbeitsloser Schulmeister zu verhindern. Bettelfuhren mit fremden Personen sollen künftig nicht mehr angenommen werden. Im zweiten Teil werden die einheimischen Armen angesprochen, für die weiterhin ein absolutes Bettelverbot gilt. Des weiteren werden die Zürcher Gemeinden aufgefordert, aus ihren Ernten jährlich einen bestimmten Teil für ihre Armen zur Seite zu legen. Sämtliche Amtspersonen müssen die Almosenbezüge überwachen und allfällige Missbräuche bestrafen. Der dritte Teil regelt den Umgang mit minderjährigen Waisen, mit Verschwendern, Trinkern und mittellosen Ehepartnern. Auf der Landschaft sollen die Missbräuche bei der Verwaltung der Kirchengüter und den Rechnungen abgeschafft werden, indem die Obervögte und Untervögte den Almosenpflegern Rechenschaft schuldig sind.

Das vorliegende Mandat enthält zwei entscheidende Neuerungen im Umgang mit Armen und Bettlern. Zunächst wurde 1630 das SchellenwerkOrganisation: , eine Strafanstalt mit Zwangsarbeit, gegründet. Mit dieser Institution versprach sich die ZürcherOrt: ObrigkeitOrganisation: neben neuen Arbeitskräften für die geplante Stadtbefestigung vor allem eine abschreckende Wirkung auf landstreichende Bettler. Das SchellenwerkOrganisation: befand sich von 1630 bis 1636 im SpitalOrganisation: , sehr wahrscheinlich im MushafenOrganisation: , wo durchreisende Pilger und fremde Personen Unterkunft erhielten. In den Anfangsjahren kam es zu mehreren Unterbrüchen im Betrieb, was möglicherweise mit der grossen Anzahl von Kriegsvertriebenen in den 1630er Jahren und den damit verbundenen logistischen Schwierigkeiten zu tun hatte. Im Jahr 1636 plante die ZürcherOrt: ObrigkeitOrganisation: , das SchellenwerkOrganisation: im ehemaligen Frauenkloster SelnauOrganisation: unterzubringen. Da neu auch Waisenkinder aufgenommen werden sollten, stellten sich die Räumlichkeiten als zu klein heraus. Man einigte sich schliesslich auf das ehemalige Kloster OetenbachOrganisation: , wo ab etwa 1637 der Betrieb in drei räumlich getrennten Abteilungen (Waisenhaus, Zuchtstube, Schellenstube) wiederaufgenommen wurde. Für Verpflegung und Unterhalt der Gefangenen war das AlmosenamtOrganisation: zuständig. Der Obmann des AlmosenamtsOrganisation: war bis 1642 gleichzeitig der Verwalter. Die Einweisung in die Schellenstube konnte aufgrund kleinerer Delikte, wie unerlaubtes Betteln, durch das AlmosenamtOrganisation: , den RatOrganisation: oder das EhegerichtOrganisation: erfolgen (Gschwend 2010, S. 95-96; Curti 1988, S. 51-52; Fumasoli 1981, S. 172-195).

Zwei Tage nach der Verkündung und Ausrufung des Mandats auf den 12. September 1630 wurde ausserdem eine Bettlerjagd veranstaltet. Fremde Personen, die keine Passzettel vorweisen konnten, sollten unverzüglich ins SchellenwerkOrganisation: gebracht werden. Die Verbreitung von Passzetteln und Bettlerausweisen seit dem 16. Jahrhundert steht in engem Zusammenhang mit dem obrigkeitlichen Bemühen nach einem generellen Bettelverbot (Groebner 2004, S. 128-130). Eine stärkere Differenzierung der verschiedenen Kategorien von Armen findet sich in der Armenordnung von 1662 (SSRQ ZH NF I/1/11 27-1).

Die zweite wichtige Neuerung betrifft die Armenunterstützung. Da der bisherige wöchentliche Almoseneinzug in den Kirchen auf der Landschaft sehr uneinheitlich gehandhabt wurde, was zu einer Vermehrung des Bettels geführt hatte, wurde neu eine jährliche Steuer eingeführt. Es war vorgesehen, dass jede Gemeinde jeweils im Herbst von ihren Getreide- und Weinerträgen einen bestimmten Teil beiseite legen sollte. Dieser Teil berechnete sich aus dem voraussichtlichen Bedarf, den die zur Gemeinde zugehörigen Armen während eines Jahres lang benötigen würden. Indem das Getreide laufend zu Brot gebacken und der Wein verkauft werden sollte, konnten die Armen jede Woche eine angemessene Unterstützung erhalten. Die ZürcherOrt: ObrigkeitOrganisation: bewegte sich damit in einer seit Ende des Spätmittelalters stattfindenden Entwicklungstendenz, in der die Gemeinden für ihre eigenen Armen zunehmend selbst aufkommen sollten. Das sogenannte Heimatprinzip wurde schliesslich in der Almosenordnung von 1693 erneut detailliert aufgeführt (SSRQ ZH NF I/1/11 31-1). Zu den Hintergründen der Armenunterstützung vgl. Ebnöther 2013, S. 190; Wälchli 2008, S. 105; Denzler 1920, S. 68-69.

Editionstext


Unnserer Gnedigen Herren / Burgermeister und Rahts der Statt
ZürichOrt:
Organisation:
/ Ordnung und Mandath / Wie das hochbeschwerliche froͤmbde Baͤttelvolck / Landtstrycher / unnd
Gaͤngler / uß ihr unnserer Gnedigen Herren / Grichten / unnd Gebieten vertriben / und dargegen den raͤcht wirdigen Inheimbschen
Armen / inn jeder Gmeind gebürende underhaltung verschaffet
werden soͤlle / inn allen Kilchen zu Statt unnd Land offentlich verkündt. Im Herbstmonat.
Anno 1630
Originaldatierung: September 1630 ()

Holzschnitt
M.DC.XXX.Originaldatierung: ()
[fol. 1v]Seitenumbruch [fol. 2r]Seitenumbruch

Wir Burgermeister und
Rath der Statt ZürichOrt:
Organisation:
/ Embieten allen unseren Ober- und Undervoͤgten / Weiblen / Kilchenpflaͤgeren / Eegoumeren / unnd
Eltisten / auch allen anderen unseren Lieben unnd Gethrüwen
Underthonen / Unseren gnedigen günstigen willen / gruͦß und alles guͦts / und dabey zuͦ
vernemmen. Obwoln so wol unsere frommen vorfahren am Regiment / als auch wir von vilen jahren har /
nachtrachtung gehebt / und zu underschidenlichen zyten /
und malen / allerleyg Ordnungen unnd Satzungen gemachet / sonderlichen aber bey zweyen jahrenDatum: 1628 () nechstverschinen / ein wolmeinlicher gantz Christenlicher und nutzlicher Rathschlag gefasset / unnd durch ein Mandath zuͦ
Statt und Land allenthalben offentlich verkünden lassen1 / mit was fuͦgklichisten mitlen / doch der die zyt unnd
jahr har yngerißne / hochschaͤdliche / beschwerliche unverschambte offne Gassenbaͤttel von froͤmbden unnd
heimbschen abgestelt / und dargaͤgen den raͤcht wirdigen
Armen / die unns von Gott dem Herren so anglaͤgenlich
bevolhen sind / gebürende hilff unnd handtreichung beschaͤhen koͤnne / Deßglychen auch wie das Gottloß unnd
uberlestig froͤmbd Landtstrychend Gsind / von Mann
und Wybspersohnen / jungen / und alten / vertriben / und
ussert dem Landt behalten werden moͤge / und daby der
hoffnung gelaͤbt / daß maͤngklicher soͤllichem unserem
heil[samen]Auslassung, sinngemäss ergänzta [fol. 2v]Seitenumbruch
nutzlichen / unnd Christenlichen Gebott / mit gebürender gehorsamme nachkommen / unnd demme statt
gethan worden were /
So habend wir aber mit hoͤchstem beduren / und mißfallen / das widerspil / und daß diserm unserem heilsammen Mandath / und Ordnungen
von dem mehreren theil unserer Underthonen gantz ungehorsamm / und verachtlich zuͦwider gehandlet / die wolmeinlich angesaͤchnen wuchentlichen stühren für die ynheimbschen Armen nit mehr beharret / die wachten zuͦ
vertrybung deß froͤmbden Landtstrychenden Gsindts
aller Orten abgohn / der offne unverschambte Gassenbaͤttel widerumb gestattet / unnd alles inn vorigen alten
mißbruch und unordnung kommen lassen habe / gespüren / und vernemmen muͤssen. Und Sitmalen nun wir
ab der verachtung angezogner unserer wolmeinlich ußgangnen Gebotten (wie gemaͤldet) nit wenig bedurens /
und mißfallen empfangen /
Als sind wir uß Oberkeitlicher schuldiger pflicht verursachet worden / hierinnen abermalen gebürendes ynsaͤhen / unnd verbesserung zethuͦnd / unnd habend derhalben hieruf einem ußschuß etlicher unserer Mit Rethen / unnd ihnen zuͦgeordneten vom Geistlichen Stand / uferlegt / und bevolchen /
deßwaͤgen einen ryfflichen Rathschlag zefassen / wie nach
dem exempel anderer benachbarter Christenlicher Oberkeiten fürbaßhin ein bestaͤndige Ordnung hierinnen anzestellen / und durch ein offen Mandath zuͦ Statt unnd
Land verkündt werden moͤge / Und nach dem nun angeregtes unsers verordneten ußschusses von beiden Staͤn[fol. 3r]Seitenumbruchden hierüber gefaßter Rathschlag / und gemachte Ordnungen / uff hütt vor unnserm Rath für- und angebracht
worden / habend wir denselben inn allen synen puncten /
und articklen bestettiget / unnd unns daruf einhellig entschlossen / und erkaͤndt / daß derselbig inn offnen Truck
verfertiget / und fürbaßhin darob styff unnd vest gehalten werden soͤlle.

Und damit namblich fuͤr das Erst das Gottloß verruͦcht
muͤßiggehnd im Land umbhin schweiffend Baͤttelgsind /
Landtstrycher / unnd Stirnenstoͤsser von Mann unnd
Wybspersohnen jungen / unnd alten (nebent dem das
durch diß verruͦcht Gsind / das Land mit allerleyg unerhoͤrter heimblicher und offentlicher sünden / schweeren
und Gottslesteren befleckt / unnd die billiche straff Gottes uber dasselbig gereitzt wirt) unseren biderben Underthonen erheüschender nothurfft nach / ab dem halß genommen / und ussert dem Land behalten werden moͤge /
So gebietend wir derohalben hieruf allen unseren Ober- und Undervoͤgten / Weiblen / und anderen iren nachgesetzten / Ambtlüthen / inns gmein / und einem jeden sonderbar / zum aller ernstlichen / Daß ein jeder inn syner verwaltung anordnung geben / unnd verschaffen /
daß uff jetzt nechstkünfftigen Sontag / wirt syn der
zwoͤlffte tag diß lauffenden Herbstmonats
Originaldatierung: 12.9.1630 ()
/ naͤbent offentlicher verkündung inn den Kilchen diß unnsers gaͤgenwürtigen Mandaths / auch ein Ruͦff ergohn / unnd [fol. 3v]Seitenumbruch
ußruͤffen lassen soͤlle / Daß sich alles froͤmbd Landtstrychend Baͤttelgsind / Stirnenstoͤsser mit iren Dirnen / und
anderer unnützer vasel / von Mann- unnd Wybspersohnen / jungen und alten / innert den nechsten vier und zwaͤntzig stundenZeitspanne: 24 Stunden / uß unseren Grichten / unnd Gebieten begaͤben / und sich darüber nit mehr darinn finden lassen soͤlle /
und daruf am Zinstag darnachOriginaldatierung: 14.9.1630 () / inn einer jeden Herrschafft / und Vogtyg / ein allgemeine Baͤttlerjegi / mit
guͦter ordnung angesaͤhen / und gehalten werden /
Unnd
damit dann nach verrichtung gesagten Ruͦffs / unnd gethoner Jegi / diß froͤmbd Landtstrychend Gsind sich nit
wider (wie vor diserm jederzeit beschaͤchen) den nechsten
inns Land lasse / Ist unser ernstlicher bevelch und meinung / daß allenthalben / nothwaͤndige Wachten / von
jungen tugenlichen verstaͤndigen / und dem Wyn nit ergaͤbnen starcken lüthen und Profoßen / stettigs gehalten /
da dann ein jeder Ober- unnd Undervogt / sambt iren
Nachgesetzten Ambtlüthen / inn syner verwaltung soͤlliche wachten mit sonderm ernst anstellen / und inen gebieten / daß sy uff soͤlliche Landtstrycher und Baͤttler flyßige ufsicht habind / sonderlichen aber daß diß Gsind an
den Bruggen / Fahren / und Paͤssen / hinderhalten / unnd
nit inns Land gelassen werde / und wofehr sich einer ald
der ander / Mann oder Wyb / sich nit wysen / unnd uber
abmanen im Land ufhalten wurde / daß sy zuͦ denselben /
wie auch allen anderen argwoͤnigen Persohnen / die ire
ordenliche Paßzaͤdel nit erscheinen koͤnnend / gryffen / und
verwahrt inn unsere Statt alhar fuͤhren lassen soͤllind / da [fol. 4r]Seitenumbruch
wir dann ordnung gegaͤben daß ein besonder SchaͤllenwerchOrganisation:
angestelt / darinn soͤlliche muͤßiggende unnd beschwerliche lüth (so nit Malefitzischer sachen halber verhafft) zuͦ
harter arbeit yngespannen / unnd also unseren biderben
lüthen uff der Landtschafft abgenommen werdind / deß
versaͤhens / wann soͤllicher unnützer Fasel saͤhen / daß
man gsinnet ein ernst zebruchen / unnd inen nit mehr wie
vor diserm zeverschonen gesinnet syn wirt / sy darab ein
schüchen empfahen / unnd sich deß Landts unfelbarlich
üsseren werdind.

Wann aber etwan durchreisende unargwoͤnige
Handtwerchs Gsellen / Item arme vertribne Religionsverwandte / so glaubwürdige schyn ufzeleggen habend /
ankommend / und durch unsere Gricht und Gebiet / zereißen und zepaßieren begaͤhrtend / denselben soͤllend dann
von den Herren Predicanten / Undervoͤgten / Zolleren
und sondst anderen Persohnen so an einem jeden ort hierzuͦ bestelt werden soͤllend / by den Bruggen / und Paͤssen
getruckte Paßzaͤdeli (deren man an jedes ort ein gwüsse
anzal verordnen wirt) uff wyß und form wie by zweyen
jahren
Zeitspanne: 2 Jahre
allbereit auch schon inn uͤbung gewaͤsen / darinnen
der tag und stund / item eines jedesse nammen / und wann
ein soͤlcher inns Land kommen / unnd wohin er zereisen
willens / verzeichnet stande / damit man von einer wacht
zur anderen saͤhen koͤnne / ob ein soͤlliche Persohn sich inn
unseren Grichten und Gebieten gfahrlicher wyß ufzehalten / unnd dem Baͤttlen nachzezüchen begaͤhre / gegeben / und zugestelt werden.
[fol. 4v]Seitenumbruch

Und wie uff underschidenlichen gehaltnen Eydtgnoͤßischen TagleistungenOrganisation: mehrmalen verabscheidet
worden / daß jedes Ort syne Sondersiechen inn synem
Land behalten / und nit umbhin lauffen lassen soͤlle / Darby soll es wyter belyben / unnd derglychen lüth von den
bestelten Wachten allenthalben abgehalten / und nit inns
Land gelassen werden.

Und sitmaln / underm schyn vertribner lüthen / unnd
Schuͦlmeisteren vill unnützes Gsind mitlaufft / sonderlichen wann Sommers zytZeitspanne: Sommer die Schuͦlen nit mehr uff der
Landtschafft gehalten werden / dahero die Schuͦlmeister gezwungen werdend / von einem Dorff zum anderen
ir narrung / und ufenthalt zesuͦchen / allerleyg beschwerden gibt / zuͦ abwendung nun auch diser beschwerd / ist
unsere meinung / Daß uff veraͤnderung / unnd absterben
der Sigristen / allwaͤgen an der abgangnen statt / wo
müglich Lüth gesetzt werdind / die im schryben und laͤsen
dergstalten geuͤbt und erfaren / daß sy Schuͦl halten koͤnnind / zuͦ wellichem aͤnd hin / einer unnd der ander syne
Kinder uferzüchen anlaß nemmen wirt.

Da auch zuͦglych die Kilbi Kremer / und Stümpler /
die nützit anders nützend / dann das junge volck / zuͦ schaͤdlichem und unnützem kroͤmlen / und noch boͤseren sachen
anzefuͤhren / gar nit mehr inns Land gelassen werden /
und auch fürbaßhin deheiner unnserer Landtlüthen / soͤllichem durchreißenden Gsind / so glychwol ire Paßzaͤde[fol. 5r]Seitenumbruchli habend / laͤnger nit als ein nacht Herrbrig und underschlouff gaͤben / unnd den jaͤnigen so keine Paßzaͤdeli habend / gar keinen platz vergünstigen noch einem soͤllichen
einich Allmosen oder zehrpfaͤnningWährung: 1 Pfennig / weder uß unseren
Cloͤsteren ald Allmosens aͤmbterenOrganisation: nit gegeben werden.

Der Baͤttelfuͦhren halber / lassend wir es by unseren
deßwaͤgen mehrmalen ußgangnen Mandathen nochmalen verblyben / dergstalten / daß fürbaßhin keine Baͤttelfuͦhren mehr angenommen werden / sonder wo den
unseren an welchem Ort es joch were / froͤmbde / kranckne / Lamme / unnd Krüppel / so unns nützit angehoͤrend /
noch zuͦ verspraͤchen stohnd / an die graͤntzen / ald sondst
gar inn das Land hinyn gefuͤhrt / unnd abgeladen wurdind / daß denselben ire Roß unnd wagen verarrestiert /
und hinderhalten / untzit sy soͤlliche lüth widerumb mit
inen zuͦruck fuͤhrend. Was aber fuͤr Armme kranckne / und
praͤsthaffte Persohnen / so uß unnseren gebieten werend /
und von froͤmbden Orten har inns Land gefuͤhrt / unnd
gebracht wurden / soͤllend dieselben nach vermoͤg unnd
innhalt der Baͤttelfuͦhr halber hievor gemachten ordnung / von einem Dorff zum anderen biß inn ir heimat
gefuͤrht / und alda nach luth oberzelten ansaͤhens erhalten und nit wyters gefuͤhrt werden.

So vill dann die heimbschen Armmen unsere Underthonen betrifft / Sitmalen durch mitel obbeschribnen
ansaͤhens / und ordnung / wann derselben gflissenlich und [fol. 5v]Seitenumbruch
ordenlich gelaͤbt / und nachgangen wirt / der Hochbeschwerliche froͤmbde Baͤttel / und Landtstrychend gsind
maͤngklichem abgenommen / und abgeschaffet wirt / So
ist hieruf unsere meinung / und entlicher bevelch will / und
Gebott / daß der offne unverschambte Gassenbaͤttel / so
wol inn der Statt alhie / als auch uff der Landtschafft
allenthalben hiemit gaͤntzlich abgestrickt / und verbotten syn / dergestalt daß weder inn der Statt allhie noch
inn unseren Graffschafften / Herrschafften / Grichten und
Gebieten / by hoͤchster straff / und ungnad / niemandem
gestattet moch zuͦgelassen werden soͤlle / von huß zuͦ huß /
ald von Gmeinden zuͦ Gmeinden baͤttlen zegohn / sonder
das unverschambt gutzlen und gylen / by den hüseren /
und uff den strassen allerdings abgestelt heissen / und syn.

Damit und aber den raͤcht wirdigen Armen / die unns
von Gott so thrüwlich bevolhen sind / ire gebürende underhaltung verschaffet werde / So bevelchend wir hiemit allen und jeden unseren Ober- und Undervoͤgten /
Weiblen / und anderen fürgsetzten / Daß ein jeder inn syner verwaltung verschaffen / daß durch hilff / unnd mittel
der Herren Predicanten / inn einer jeden Gmeind / unnd
Kilchhoͤri / die Armen alle / junge und alte angaͤntz unnd
unverzogenlich / von nüwem widerumb beschriben / jedesse beschaffenheit uffs flyßigiste erkundiget / unnd wo
einer erfunden der zwahren Arm aber sich mit syner hand
arbeit wol erhalten koͤnte / daß dieselben zur arbeit gewisen / und auch die so Ryche verwandten heten / die soͤllen
schuldig syn / iren armen fründen gebürende underhal[fol. 6r]Seitenumbruchtung zegeben / und alsdann an jedem ort ein uberschlag
gemachet werden / was und wievil ein jede Gmeind / uber das so ein jeder der kranckheit / alters- und lybs halber vermoͤgenlich mit syner Handarbeit saͤlbst gwünnen /
und uberkommen kan / und uß den Kilchen- ald gmeinem
guͦt / oder aber uß unseren Allmosens CloͤsterenOrganisation: jeder
Gmeind wuchentlichWiederholte Zeitspanne: 1 Woche gegaͤben wirt / zuͦ erhaltung der
Armen / wyter von noͤthen haben moͤchte /
unnd dannethin an statt der by zweyen jahrenZeitspanne: 2 Jahre wolmeinlich angesaͤchnen wuchentlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche zuͦsammenstührung inn den Kilchen /
wyln wir verspüren muͤssend / daß es mit soͤllicher wuchentlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche stühr / uff unser Landtschafft eben unglych
zuͦgangen / als da man an einem ort dieselbige zuͦsammen
gelegt / an dem anderen ort aber underlassen / hingaͤgen aber den armen inn der wuchen etwan ein tagWiederholte Zeitspanne: 1 Woche oder zweenMenge: 2
von huß ze huß das Allmosen zeforderen / zegohn erloubt
daruß dann der offentliche Gassenbaͤttel widerumb geuffnet / und mengklichem zuͦ verrichtung desselben anlaß
gegaͤben worden / fürbaßhin an denen orten da Kornwachs ist / allwaͤgen nach der Ernd / unnd so bald man
anfacht troͤschen / inn den wyn laͤnderen aber zuͦ Herbsts
zyt
Zeitspanne: Herbst
/ von den ynsessen einer jeden Gmeind ald Kilchhoͤri /
an Korn und Wyn / so vil zuͦsammen gestührt werden /
daß die armen jedes orts uff ein jahrZeitspanne: 1 Jahr lang darvon erhalten werden moͤgind / welliche zuͦsammen gestührte frücht /
und wyn / jederzyt an ein gewarsamm ort gelegt / und uffbehalten / das Korn nach unnd nach zuͦ Brot gebachen /
der Wyn aber zuͦ gaͤlt gemacht / und also durch die Her[fol. 6v]Seitenumbruchren Predicanten oder sondst gewüsse Persohnen jedes
orts armen darvon wuchentlichWiederholte Zeitspanne: 1 Woche gebürende underhaltung verschaffet / und daß mit nammen mit soͤllicher zuͦsammenstührung grad hürigs jahrsOriginaldatierung: () der anfang gemacht /
und dann fürterhin also jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr beharret / unnd gebrucht
werden / und ob einer ald mehr wider verhoffen / sich diserm unserem ansaͤhen eintwaͤders widersetzen / oder aber etwan ryche wolhabende lüth / uß frygem willen /
und Christenlichem mitlyden / sovil nit / daß man ir mitlydigs gmuͤt gnuͦgsamm spüren koͤnte / stühren welten / daß
unsere Obervoͤgt / ald fürgesetzten selbigen orts / naͤbent
uflegender gebürender straff / gwalt haben / den ungehorsammen / unnd widerspaͤnnigen ein genante anzal
frücht ald wyn darzeschiessen / ufzuͦerleggen. Wir wellend unns aber versaͤhen / daß sich maͤngklicher zuͦ erstattung eines so heilsammen Gott wollgefelligen wercks /
willig finden / und irem jüngsten unseren uff die Landtschafft abgeordneten Mit Rethen gethonen verspraͤchen /
statt und gnuͦg thuͦn werde. Und wo einMenge: 1 Gmeind / oder
zwoMenge: 2 / mit so ville der Armen beladen / und nit vermügenlich weren / daß sy dieselben erhoͤuschender nothurfft nach
erhalten moͤchten / daß dann soͤlliche armen Gmeinden /
die ein ald ander hablichere Gmeinden glycher Herrschafft / umb handtbietung unnd hilff zuͦ erhaltung irer
Armen / anspraͤchen / die dann den nothlydenden eintweders uß dem Kilchen ald gmeinen guͦt / oder aber uß dem
zuͦsammen gestührten Allmosen zuͦ begegnen schuldig
syn / unnd also ein gantze Herrschafft zuͦsammen gebunden
werden.

[fol. 7r]SeitenumbruchUnd damit mit empfahung deß Allmosens kein betrug gebrucht / unnd selbiges allein den raͤcht wirdigen
Armen mitgetheilt werde / wellend wir die Herren Predicanten / und fürgsetzten an jedem ort / hiemit zum ernstlichisten ermanet / und inen gebotten haben / ir flyßigs ufsaͤhen zehaben / daß ire angehoͤrigen Armen von Persohn
zuͦ Persohn / und was alters ein jede syge / ordenlich angemeldet / und erscheint werdind / und benantlichen daß
sy nit an jedesse bloß fürgaͤben kommen / sonder eigentlich
erkundigen / ob demme wie angezeiget worden also syge /
und also jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr / oder auch so es die nothurfft erforderete
underzwüschent ein nüwe beschrybung an die hand nemmen / uff das so etwan die ein ald ander Persohn sich inn
dienst begaͤben hette / oder etliche abgestorben / ald sondst
hinweg kommen weren / man die abgangnen durchstrychen / unnd also bruchendem betrug vorkommen werden
koͤnne / und welliche also das Allmosen erzelter massen zuͦ
empfahen begaͤhrend / die soͤllend pflichtig syn / ir guͤtli /
und was ein jeder für hußrath unnd anders dessen syge
wenig oder vill im vermoͤgen hat / verschryben zelassen /
welliches alsdann uff ir absterben an das ort / danaher
sy by iren Laͤbzyten das Allmosen empfangen (vermoͤg
der alten Allmoßen ordnung)2 Eerblich fallen / unnd deß
abgestorbnen Eerben daran kein ansprach haben.

Der jaͤhnigen halber / es sygen junge oder alte / Wyb-
ald Manns Persohnen / die uß unnseren Grichten unnd
Gebieten sind / und aber eintwaͤders durch liederlichkeit [fol. 7v]Seitenumbruch
ald sondst / ir Dorffsgeraͤchtigkeit verzogen / oder sondsten hinweg kommen / und also im Land hin und wider
schweiffend / und dem Allmosen nachzühend / Ist unsere
erkandtnuß / will / und meinung / daß dieselbigen (damit
aller anlaß zuͦ unverschamptem offnem Gassenbaͤttel vermitten blybe) inn die Gmeinden da ire Elteren / oder sy
selbsten letstlich saͤßhafft gewaͤsen / gehoͤren / unnd von
denselben Gmeinden by gebürender straff / wider angenommen / unnd wie andere Armen daselbsten erhalten
werden soͤllind.

Und wann dann uff obbeschribne wyß / unnd formm /
den raͤcht wirdigen ynheimbschen Armen / ire gebürende
underhaltung verschaffet / der unnütze froͤmbde Baͤttel /
und Landtstrychend Gsind / vertriben / unnd der offne
Gassenbaͤttel gaͤntzlich abgeschaffet worden / So ist unser bevelch / und meinung / daß fürbaßhin alle unsere Allmosens CloͤstereOrganisation: zuͦ Statt und Land / beschlossen blyben /
und inn der wuchen kein Allmosenbrot inn keinem derselben / ußgenommen das so man an einem SambstagWiederholte Zeitspanne: 7 Wochen inn
die Gmeinden und Kilchen gaͤben muͦß / ald sondst gwüssen Persohnen geordnet / und bestimbt ist / gebachen / noch
ußgeteilt werden / Den froͤmbden vertribnen Predicanten / Schuͦlmeisteren / Handtwerchsgsellen / unnd anderem Durchreißendem Armen volck / die ire Paßzaͤdel zuͦ
erscheinen / und man spüren kan / daß sy allein durchzereisen / und dem Baͤttel nit nachzezühen begaͤhrend / solle inn
den Cloͤsteren zuͦ Statt / und Land / mit einem zehrpfaͤn[fol. 8r]SeitenumbruchningWährung: 1 Pfennig an Gaͤlt begaͤgnet / unnd sy dann fort gewisen werden.

Unnd diewyl wir hieby auch mit befroͤmbden vernemmen muͤssen / daß an etlichen orten uff unserer Landtschafft / arme unmündige Weißli / uff absterben irer Elteren / eintzig unnd allein inn einem huß by ein anderen
wohnen / unnd ohne einiche hilff also rathloß staͤcken lassen / Derhalben so ist hiemit unser ernstlicher wil unnd
meinung / wyln Witwen unnd Weisen unns von Gott
mit sonderm ernst bevolhen worden / daß diser boͤse bruch
durch diß unser Mandath auch abgestelt syn / und daß
die Herren Predicanten und Fuͤrgesetzten an jederm ort /
hieruf ir flyßigs ufsaͤhen haben / unnd verschaffen / daß
derglychen arme weißli fürbaßhin nit mehr also allein /
und rathloß gelassen / sonder eintwaͤders iren gefründten / oder so derselben keine verhanden / zuͦ anderen ehrlichen lüthen verdinget / und von dem Kilchenguͦt / ald zuͦsammen gestührtem Allmosen / inen gebürende underhaltung verordnet werde.

Sitmalen dann auch jetzt ein zyt har / mit verwaltung der Kilchenguͤteren uff unser Landtschafft / sonderlichen aber mit ynnaͤmmung derselbigen Raͤchnungen / allerleyg mißbrüch yngerissen / und grossen umbcosten getriben / dessen die Armen inn jeder Kilchhoͤri / auch entgelten muͤssen / und man inen von deßwaͤgen desto minder handtreichung thuͦn koͤnnen / Derhalben zuͦ abstel[fol. 8v]Seitenumbruchlung diser mißbruchs / so ist unsere erkandtnuß / unnd
Gebott / daß man fürterhin vor ynnaͤmung der gemeinen Kilchen Raͤchnungen keinen kosten uberall nit tryben / unnd hiemit auch den Costen so bißhar durch die
Landtschryber / und Kilchenpflaͤger / wann sy die Raͤchnungen gestelt / verursachet worden / alles ernsts abgeschaffet / und keiner Kilchen danaher nützit mehr verraͤchnet werden / auch die Landtschryber inns künfftig inn kein
Gmeind mehr rythen / oder gehn / die Raͤchnungen zestellen / sondern die Kilchenpflaͤgere schuldig syn / inen
die zinß und handroͤdel heimb / in die Cantzlygen zeschicken / die Raͤchnungen daselbsten zestellen / unnd zeschryben / und so dann die selbigen geschriben und fertig sind /
soͤllend die Obervoͤgt an jedem ort / deß Costens halber
so gnaw / und bscheidenlich als müglich fahren / den jaͤhnigen so denselben bywohnend / etwan fuͤr das mal / und
ir belohnung einen DickenpfaͤnningWährung: 1 Pfennig / oder uffs hoͤchst
einen halben guldinWährung: 0.5 Gulden / je nach gstaltsamme der sachen werden lassen / unnd von jeder Gmeind / da man Kilchen
Raͤchnungen ynzenaͤmmen hat / mehr nit ussert dem Herren Predicanten / dann etwan ein Persohn vierMenge: 4 oder fünffMenge: 5 /
darby haben. Unnd so nun die Kilchenraͤchnungen erzelter massen yngenommen / soll ein jeder unser Ober- und
Undervogt verschaffen / daß unseren geordneten Allmosens pflaͤgeren alhie / ein Specificierliche Coppyg derselbigen zuͦgeschickt werde / damit sy selbige inn das Buͦch
der Kilchenguͤteren ynschryben / und saͤhen koͤnnind / wie
mit dem Kilchenguͦt an einem und dem anderen ort ge[fol. 9r]Seitenumbruchhuset / auch was jede Kilchen für guͦt habe / uff daß sy
sich gegen der einen ald anderen Gmeind / irer Armen
halber desto baß zuͦ verhalten wüßind.

Und diewyl dann naͤbent anstellung guͦter Ordnungen / auch hochnothwaͤndig / daß den ursprüngen / unnd
anfaͤngen / daruß das verderben unnd armuͦt der menschen / und hiemit auch der Baͤttel / erwachßt / auch alles
ernsts fürkommen / und abgewehrt werde / als gebietend
wir allen unseren Ober- und Undervoͤgten / Weiblen /
Eegoumeren / Fürgsetzten / unnd Eltisten / hiemit zum
ernstlichisten / daß ein jeder inn syner verwaltung verschaffen / das by hoͤchster straff und ungnad / alles zehrhafft
liederlich laͤben / das unnoͤtig kauffen / unnd verkauffen /
fürnemblichen aber das wynkoufftrincken / und die unzytigen Eehen / allerdings abgestelt / und nit mehr zuͦgelassen werdind / wofehr aber der ein ald ander je etwas
zekouffen / ald zuͦverkouffen / gesinnet / daß doch soͤllicher
kaͤuffen hinfür keiner vor Gricht mehr gefertiget / ald
sondsten ohne die fertigung / krefftig syn soͤlle / es koͤnne dann
einer so also zekauffen begaͤhrt / darbringen unnd erscheinen / wie er das so er koufft bezallen woͤlle / und was er daran zegaͤben habe / ouch keiner gwalt haben etwas zeverkouffen / er habe dann dasselbig zuͦvor drü jahrZeitspanne: 3 Jahre lang besessen / da dann hieby zuͦ mehrer handthabung diß unsers
Gebots / unserer fernerer will / und meinung ist / daß die
Herren Predicanten uff unser Landtschafft allenthalben /
und ein jeder inn syner Pfarrey sonderbar / allwaͤgen uff [fol. 9v]Seitenumbruch
den ersten SontagZeitspanne: 1 Woche eines jeden MonatsWiederholte Zeitspanne: 1 Monat / nach geaͤndeter
Predig / die geschwornen / und Eegoumer an jederm ort /
heissen still stohn / und daruf ein frag under inen halten /
ob keiner inn der Gmeind / der sich mit schweeren / fluͦchen /
essen trincken / unnützen schaͤdlichen kaͤuffen / wynkaͤuffen / und anderem zehrhafften liederlichen waͤsen vergangen hete / und so einer ald mehr also erfunden / daß sie dieselben fuͤr sich bschicken / darumbe handthaben / unnd mit
allem ernst darvon abzestohn vermanen / wofehr dann
einer ald der ander / inn soͤllichem unwaͤsen fürfaren / und
darvon nit lassen welte / daß dann soͤlliche Persohnen einem Obervogt deß orts / zuͦ gebürender abstraffung geleidet werden.

So vill dann auch die unzytigen Een belanget / habend wir zuͦ fürkomung derselben angesaͤhen / unnd wellend daß wann iren zweygMenge: 2 inn die Ee zetraͤtten gesinnet /
sy schuldig syn / vor und ehe sy Eelich yngesaͤgnet werdend / zuͦ erscheinen / durch was mitel sy sich erhalten wellind / und mit nammen fürhin keine junge Eelüth mehr zuͦsammen gelassen werden / es habe dann eins uffs wenigist
Einhundert guldinWährung: 100 Gulden / eigenthumblichs ledigs guͦt / unnd
ob glychwol iren zweygMenge: 2 so vill nit zeigen koͤnten / und aber irenthalben sondsten hoffnung were / sy sich wol und
ehrlich ußzebringen begaͤhrten / soͤllind doch dieselbigen
für die 100 flWährung: 100 Gulden trostung zestellen pflichtig syn.

Diß unnser wolmeinlich / Christenlich / unnd hoch[fol. 10r]Seitenumbruchnutzlich ansaͤhen / und Mandath / soll (wie anfangs gemeldt) uff jetzt nechstkünfftigen SontagOriginaldatierung: 12.9.1630 () / inn allen Kilchen / uff unserer Landtschafft an den Cantzlen offentlich
verkündt / und an denen orten da keine Kilchen sind / inn
haltenden Gemeinden / maͤngklichem wüssenschafft gemacht werden / Mit dem heiteren ußtruckenlichen / und
ernstlichen Gebott / daß alle und jede unsere Ober- unnd
Undervoͤgt / deßglychen auch die Herren Pfarrer (so vil
inen hierinnen bevolhen) wie nit weniger die Weibel /
Geschwornen / Eegoumer / Kilchenpflaͤger / und andere
fürgesetzten / inns gmein / und ein jeder innsonderheit / by
iren Eyden / und thrüwen / und so lieb einem jeden unser
Gnad / und gunst ist / ussersten ires vermoͤgens verschaffen / darob / und daran syn / daß gaͤgenwürtig unser Geboth und Mandath / inn allen synen Puncten unnd Articklen / unverbrüchenlich gehalten / demselben inn allwaͤg
gelaͤbt / und nachkommen werde / Gestalten dann wir unns
einhellig entschlossen / und verbunden soͤlliches besten unsers vermoͤgens / zuͦ schirmen / und zuͦ handthaben / unnd
den unghorsammen / nit mehr wie etwan vor diserem
uß guͤte beschaͤhen / nachzegaͤben / sonder werdend gegen
den ubertraͤtteren mit ernstlicher straff unfelbarlich verfaren.

Da wir dann zuͦ mehrer handthabung disers unsers
ansaͤhens / und damit dasselbig inn erforderendem waͤsen bestendig erhalten werden moͤge / etlichen unseren
Mit Rethen / bevelch und gwalt gegeben / daß sy sich zuͦ [fol. 10v]Seitenumbruch
gwüssen zyten im jahr / an ein und das ander ort begeben /
und erkundigen soͤllind / ob demme wie obstadt gelaͤbt /
und nachgangen / unnd wo sy erfaren daß etwas mangels sich erscheinen / verschaffen / daß dasselbig verbesseret
und alles inn dem jetzt angesaͤchnen waͤsen bestaͤndig erhalten werde.

Der Getroͤsten hoffnung und zuͦversicht / wann ein jeder das jehnige so imme bevolhen ist / inn thrüwen / und
mit flyß erstattet / wie alle gmeinlich deß unverschambten Gassenbaͤtels / unnd hochbeschwerlichen froͤmbden
Landtstrychenden Gsindts / abkommen / und entlediget /
und also by dem unseren ruͤwig / und sicher laͤben / unnd
verblyben koͤnnen werdind / darzuͦ dann der gnedig
Gott syn Gnad unnd saͤgen verlyhen woͤlle.
Geben
Montags den vi. tag Herbstmonats. Im M.DC.XXX.
Jahr.
Originaldatierung: 6.9.1630 ()

Anmerkungen

  1. Auslassung, sinngemäss ergänzt.
  1. Möglicherweise handelt es sich um das Mandat vom 23. August 1628Datum: 23.8.1628 () (StAZH A 61.3).
  2. Hier wird wahrscheinlich auf die Almosenordnung von 1572Datum: 1572 () verwiesen (SSRQ ZH NF I/1/11 12-1, fol. 2v).