Unnserer Gnedigen Herren /
Burgermeister und Rahts der Statt
ZürichOrt: Organisation: / Ordnung und Mandath / Wie das hochbeschwerliche
froͤmbde Baͤttelvolck / Landtstrycher / unnd
Gaͤngler / uß ihr unnserer Gnedigen Herren / Grichten / unnd Gebieten
vertriben / und dargegen den raͤcht wirdigen Inheimbschen
Armen / inn jeder Gmeind gebürende underhaltung verschaffet
werden soͤlle / inn allen Kilchen zu Statt unnd Land offentlich
verkündt. Im Herbstmonat.
Anno 1630Originaldatierung: September 1630 ()
Holzschnitt
M.DC.XXX.Originaldatierung: ()
[fol. 1v]Seitenumbruch
[fol. 2r]Seitenumbruch
Wir
Burgermeister und
Rath der Statt ZürichOrt: Organisation: / Embieten
allen unseren Ober- und Undervoͤgten /
Weiblen / Kilchenpflaͤgeren /
Eegoumeren / unnd
Eltisten / auch allen anderen unseren
Lieben unnd Gethrüwen
Underthonen / Unseren gnedigen
günstigen willen / gruͦß und alles guͦts / und dabey zuͦ
vernemmen. Obwoln so wol unsere frommen vorfahren
am Regiment / als auch wir von vilen jahren har /
nachtrachtung gehebt / und zu underschidenlichen zyten /
und malen / allerleyg Ordnungen unnd Satzungen gemachet /
sonderlichen aber bey
zweyen jahrenDatum: 1628 () nechstverschinen /
ein wolmeinlicher gantz Christenlicher und nutzlicher
Rathschlag gefasset / unnd durch ein Mandath zuͦ
Statt und Land allenthalben offentlich verkünden lassen
1 /
mit was fuͦgklichisten mitlen / doch der die zyt unnd
jahr har yngerißne / hochschaͤdliche / beschwerliche unverschambte
offne Gassenbaͤttel von froͤmbden unnd
heimbschen abgestelt / und dargaͤgen den raͤcht wirdigen
Armen / die unns von Gott dem Herren so anglaͤgenlich
bevolhen sind / gebürende hilff unnd handtreichung beschaͤhen
koͤnne / Deßglychen auch wie das Gottloß unnd
uberlestig froͤmbd Landtstrychend Gsind / von Mann
und Wybspersohnen / jungen / und alten / vertriben / und
ussert dem Landt behalten werden moͤge / und daby der
hoffnung gelaͤbt / daß maͤngklicher soͤllichem unserem
heil
[samen]Auslassung, sinngemäss ergänzta
[fol. 2v]Seitenumbruch
nutzlichen / unnd Christenlichen Gebott / mit gebürender
gehorsamme nachkommen / unnd demme statt
gethan worden were /
So habend wir aber mit hoͤchstem
beduren / und mißfallen / das widerspil / und daß diserm
unserem heilsammen Mandath / und Ordnungen
von dem mehreren theil unserer Underthonen gantz ungehorsamm /
und verachtlich zuͦwider gehandlet / die wolmeinlich
angesaͤchnen wuchentlichen stühren für die ynheimbschen
Armen nit mehr beharret / die wachten zuͦ
vertrybung deß froͤmbden Landtstrychenden Gsindts
aller Orten abgohn / der offne unverschambte Gassenbaͤttel
widerumb gestattet / unnd alles inn vorigen alten
mißbruch und unordnung kommen lassen habe / gespüren /
und vernemmen muͤssen. Und Sitmalen nun wir
ab der verachtung angezogner unserer wolmeinlich ußgangnen
Gebotten (wie gemaͤldet) nit wenig bedurens /
und mißfallen empfangen /
Als sind wir uß Oberkeitlicher
schuldiger pflicht verursachet worden / hierinnen abermalen
gebürendes ynsaͤhen / unnd verbesserung zethuͦnd /
unnd habend derhalben hieruf einem ußschuß
etlicher unserer Mit Rethen / unnd ihnen zuͦgeordneten
vom Geistlichen Stand / uferlegt / und bevolchen /
deßwaͤgen einen ryfflichen Rathschlag zefassen / wie nach
dem exempel anderer benachbarter Christenlicher Oberkeiten
fürbaßhin ein bestaͤndige Ordnung hierinnen anzestellen /
und durch ein offen Mandath zuͦ Statt unnd
Land verkündt werden moͤge / Und nach dem nun angeregtes
unsers verordneten ußschusses von beiden Staͤn[fol. 3r]Seitenumbruchden
hierüber gefaßter Rathschlag / und gemachte Ordnungen /
uff hütt vor unnserm Rath für- und angebracht
worden / habend wir denselben inn allen synen puncten /
und articklen bestettiget / unnd unns daruf einhellig entschlossen /
und erkaͤndt / daß derselbig inn offnen Truck
verfertiget / und fürbaßhin darob styff unnd vest gehalten
werden soͤlle.
[1]
Und damit namblich fuͤr das Erst das Gottloß verruͦcht
muͤßiggehnd im Land umbhin schweiffend Baͤttelgsind /
Landtstrycher / unnd Stirnenstoͤsser von Mann unnd
Wybspersohnen jungen / unnd alten (nebent dem das
durch diß verruͦcht Gsind / das Land mit allerleyg unerhoͤrter
heimblicher und offentlicher sünden / schweeren
und Gottslesteren befleckt / unnd die billiche straff Gottes
uber dasselbig gereitzt wirt) unseren biderben Underthonen
erheüschender nothurfft nach / ab dem halß genommen /
und ussert dem Land behalten werden moͤge /
So gebietend wir derohalben hieruf allen unseren Ober-
und Undervoͤgten / Weiblen / und anderen iren nachgesetzten /
Ambtlüthen / inns gmein / und einem jeden sonderbar /
zum aller ernstlichen / Daß ein jeder inn syner
verwaltung anordnung geben / unnd verschaffen /
daß uff jetzt nechstkünfftigen Sontag / wirt syn der
zwoͤlffte tag diß lauffenden HerbstmonatsOriginaldatierung: 12.9.1630 () / naͤbent offentlicher
verkündung inn den Kilchen diß unnsers gaͤgenwürtigen
Mandaths / auch ein Ruͦff ergohn / unnd
[fol. 3v]Seitenumbruch
ußruͤffen lassen soͤlle / Daß sich alles froͤmbd Landtstrychend
Baͤttelgsind / Stirnenstoͤsser mit iren Dirnen / und
anderer unnützer vasel / von Mann- unnd Wybspersohnen /
jungen und alten / innert den nechsten vier und zwaͤntzig
stundenZeitspanne: 24 Stunden / uß unseren Grichten / unnd Gebieten begaͤben /
und sich darüber nit mehr darinn finden lassen soͤlle /
und daruf am Zinstag darnachOriginaldatierung: 14.9.1630 () / inn einer jeden Herrschafft /
und Vogtyg / ein allgemeine Baͤttlerjegi / mit
guͦter ordnung angesaͤhen / und gehalten werden /
Unnd
damit dann nach verrichtung gesagten Ruͦffs / unnd gethoner
Jegi / diß froͤmbd Landtstrychend Gsind sich nit
wider (wie vor diserm jederzeit beschaͤchen) den nechsten
inns Land lasse / Ist unser ernstlicher bevelch und meinung /
daß allenthalben / nothwaͤndige Wachten / von
jungen tugenlichen verstaͤndigen / und dem Wyn nit ergaͤbnen
starcken lüthen und Profoßen / stettigs gehalten /
da dann ein jeder Ober- unnd Undervogt / sambt iren
Nachgesetzten Ambtlüthen / inn syner verwaltung soͤlliche
wachten mit sonderm ernst anstellen / und inen gebieten /
daß sy uff soͤlliche Landtstrycher und Baͤttler flyßige
ufsicht habind / sonderlichen aber daß diß Gsind an
den Bruggen / Fahren / und Paͤssen / hinderhalten / unnd
nit inns Land gelassen werde / und wofehr sich einer ald
der ander / Mann oder Wyb / sich nit wysen / unnd uber
abmanen im Land ufhalten wurde / daß sy zuͦ denselben /
wie auch allen anderen argwoͤnigen Persohnen / die ire
ordenliche Paßzaͤdel nit erscheinen koͤnnend / gryffen / und
verwahrt inn unsere Statt alhar fuͤhren lassen soͤllind / da
[fol. 4r]Seitenumbruch
wir dann ordnung gegaͤben daß ein besonder SchaͤllenwerchOrganisation:
angestelt / darinn soͤlliche muͤßiggende unnd beschwerliche
lüth (so nit Malefitzischer sachen halber verhafft) zuͦ
harter arbeit yngespannen / unnd also unseren biderben
lüthen uff der Landtschafft abgenommen werdind / deß
versaͤhens / wann soͤllicher unnützer Fasel saͤhen / daß
man gsinnet ein ernst zebruchen / unnd inen nit mehr wie
vor diserm zeverschonen gesinnet syn wirt / sy darab ein
schüchen empfahen / unnd sich deß Landts unfelbarlich
üsseren werdind.
Wann aber etwan durchreisende unargwoͤnige
Handtwerchs Gsellen / Item arme vertribne Religionsverwandte /
so glaubwürdige schyn ufzeleggen habend /
ankommend / und durch unsere Gricht und Gebiet / zereißen
und zepaßieren begaͤhrtend / denselben soͤllend dann
von den Herren Predicanten / Undervoͤgten / Zolleren
und sondst anderen Persohnen so an einem jeden ort hierzuͦ
bestelt werden soͤllend / by den Bruggen / und Paͤssen
getruckte Paßzaͤdeli (deren man an jedes ort ein gwüsse
anzal verordnen wirt) uff wyß und form wie by zweyen
jahrenZeitspanne: 2 Jahre allbereit auch schon inn uͤbung gewaͤsen / darinnen
der tag und stund / item eines jedesse nammen / und wann
ein soͤlcher inns Land kommen / unnd wohin er zereisen
willens / verzeichnet stande / damit man von einer wacht
zur anderen saͤhen koͤnne / ob ein soͤlliche Persohn sich inn
unseren Grichten und Gebieten gfahrlicher wyß ufzehalten /
unnd dem Baͤttlen nachzezüchen begaͤhre / gegeben /
und zugestelt werden.
[fol. 4v]Seitenumbruch
Und wie uff underschidenlichen gehaltnen Eydtgnoͤßischen
TagleistungenOrganisation: mehrmalen verabscheidet
worden / daß jedes Ort syne Sondersiechen inn synem
Land behalten / und nit umbhin lauffen lassen soͤlle / Darby
soll es wyter belyben / unnd derglychen lüth von den
bestelten Wachten allenthalben abgehalten / und nit inns
Land gelassen werden.
Und sitmaln / underm schyn vertribner lüthen / unnd
Schuͦlmeisteren vill unnützes Gsind mitlaufft / sonderlichen
wann Sommers zytZeitspanne: Sommer die Schuͦlen nit mehr uff der
Landtschafft gehalten werden / dahero die Schuͦlmeister
gezwungen werdend / von einem Dorff zum anderen
ir narrung / und ufenthalt zesuͦchen / allerleyg beschwerden
gibt / zuͦ abwendung nun auch diser beschwerd / ist
unsere meinung / Daß uff veraͤnderung / unnd absterben
der Sigristen / allwaͤgen an der abgangnen statt / wo
müglich Lüth gesetzt werdind / die im schryben und laͤsen
dergstalten geuͤbt und erfaren / daß sy Schuͦl halten koͤnnind /
zuͦ wellichem aͤnd hin / einer unnd der ander syne
Kinder uferzüchen anlaß nemmen wirt.
Da auch zuͦglych die Kilbi Kremer / und Stümpler /
die nützit anders nützend / dann das junge volck / zuͦ schaͤdlichem
und unnützem kroͤmlen / und noch boͤseren sachen
anzefuͤhren / gar nit mehr inns Land gelassen werden /
und auch fürbaßhin deheiner unnserer Landtlüthen / soͤllichem
durchreißenden Gsind / so glychwol ire Paßzaͤde[fol. 5r]Seitenumbruchli habend /
laͤnger nit als ein nacht Herrbrig und underschlouff
gaͤben / unnd den jaͤnigen so keine Paßzaͤdeli habend /
gar keinen platz vergünstigen noch einem soͤllichen
einich Allmosen oder zehrpfaͤnningWährung: 1 Pfennig / weder uß unseren
Cloͤsteren ald Allmosens aͤmbterenOrganisation: nit gegeben werden.
Der Baͤttelfuͦhren halber / lassend wir es by unseren
deßwaͤgen mehrmalen ußgangnen Mandathen nochmalen
verblyben / dergstalten / daß fürbaßhin keine Baͤttelfuͦhren
mehr angenommen werden / sonder wo den
unseren an welchem Ort es joch were / froͤmbde / kranckne /
Lamme / unnd Krüppel / so unns nützit angehoͤrend /
noch zuͦ verspraͤchen stohnd / an die graͤntzen / ald sondst
gar inn das Land hinyn gefuͤhrt / unnd abgeladen wurdind /
daß denselben ire Roß unnd wagen verarrestiert /
und hinderhalten / untzit sy soͤlliche lüth widerumb mit
inen zuͦruck fuͤhrend. Was aber fuͤr Armme kranckne / und
praͤsthaffte Persohnen / so uß unnseren gebieten werend /
und von froͤmbden Orten har inns Land gefuͤhrt / unnd
gebracht wurden / soͤllend dieselben nach vermoͤg unnd
innhalt der Baͤttelfuͦhr halber hievor gemachten ordnung /
von einem Dorff zum anderen biß inn ir heimat
gefuͤrht / und alda nach luth oberzelten ansaͤhens erhalten
und nit wyters gefuͤhrt werden.
[2]
So vill dann die heimbschen Armmen unsere Underthonen
betrifft / Sitmalen durch mitel obbeschribnen
ansaͤhens / und ordnung / wann derselben gflissenlich und
[fol. 5v]Seitenumbruch
ordenlich gelaͤbt / und nachgangen wirt / der Hochbeschwerliche
froͤmbde Baͤttel / und Landtstrychend gsind
maͤngklichem abgenommen / und abgeschaffet wirt / So
ist hieruf unsere meinung / und entlicher bevelch will / und
Gebott / daß der offne unverschambte Gassenbaͤttel / so
wol inn der Statt alhie / als auch uff der Landtschafft
allenthalben hiemit gaͤntzlich abgestrickt / und verbotten
syn / dergestalt daß weder inn der Statt allhie noch
inn unseren Graffschafften / Herrschafften / Grichten und
Gebieten / by hoͤchster straff / und ungnad / niemandem
gestattet moch zuͦgelassen werden soͤlle / von huß zuͦ huß /
ald von Gmeinden zuͦ Gmeinden baͤttlen zegohn / sonder
das unverschambt gutzlen und gylen / by den hüseren /
und uff den strassen allerdings abgestelt heissen / und syn.
Damit und aber den raͤcht wirdigen Armen / die unns
von Gott so thrüwlich bevolhen sind / ire gebürende underhaltung
verschaffet werde / So bevelchend wir hiemit
allen und jeden unseren Ober- und Undervoͤgten /
Weiblen / und anderen fürgsetzten / Daß ein jeder inn syner
verwaltung verschaffen / daß durch hilff / unnd mittel
der Herren Predicanten / inn einer jeden Gmeind / unnd
Kilchhoͤri / die Armen alle / junge und alte angaͤntz unnd
unverzogenlich / von nüwem widerumb beschriben / jedesse
beschaffenheit uffs flyßigiste erkundiget / unnd wo
einer erfunden der zwahren Arm aber sich mit syner hand
arbeit wol erhalten koͤnte / daß dieselben zur arbeit gewisen /
und auch die so Ryche verwandten heten / die soͤllen
schuldig syn / iren armen fründen gebürende underhal[fol. 6r]Seitenumbruchtung
zegeben / und alsdann an jedem ort ein uberschlag
gemachet werden / was und wievil ein jede Gmeind / uber
das so ein jeder der kranckheit / alters- und lybs halber
vermoͤgenlich mit syner Handarbeit saͤlbst gwünnen /
und uberkommen kan / und uß den Kilchen- ald gmeinem
guͦt / oder aber uß unseren Allmosens CloͤsterenOrganisation: jeder
Gmeind wuchentlichWiederholte Zeitspanne: 1 Woche gegaͤben wirt / zuͦ erhaltung der
Armen / wyter von noͤthen haben moͤchte /
unnd dannethin
an statt der by zweyen jahrenZeitspanne: 2 Jahre wolmeinlich angesaͤchnen
wuchentlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche zuͦsammenstührung inn den Kilchen /
wyln wir verspüren muͤssend / daß es mit soͤllicher wuchentlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche
stühr / uff unser Landtschafft eben unglych
zuͦgangen / als da man an einem ort dieselbige zuͦsammen
gelegt / an dem anderen ort aber underlassen / hingaͤgen aber
den armen inn der wuchen etwan ein tagWiederholte Zeitspanne: 1 Woche oder zweenMenge: 2
von huß ze huß das Allmosen zeforderen / zegohn erloubt
daruß dann der offentliche Gassenbaͤttel widerumb geuffnet /
und mengklichem zuͦ verrichtung desselben anlaß
gegaͤben worden / fürbaßhin an denen orten da Kornwachs
ist / allwaͤgen nach der Ernd / unnd so bald man
anfacht troͤschen / inn den wyn laͤnderen aber zuͦ Herbsts
zytZeitspanne: Herbst / von den ynsessen einer jeden Gmeind ald Kilchhoͤri /
an Korn und Wyn / so vil zuͦsammen gestührt werden /
daß die armen jedes orts uff ein jahrZeitspanne: 1 Jahr lang darvon erhalten
werden moͤgind / welliche zuͦsammen gestührte frücht /
und wyn / jederzyt an ein gewarsamm ort gelegt / und uffbehalten /
das Korn nach unnd nach zuͦ Brot gebachen /
der Wyn aber zuͦ gaͤlt gemacht / und also durch die Her[fol. 6v]Seitenumbruchren
Predicanten oder sondst gewüsse Persohnen jedes
orts armen darvon wuchentlichWiederholte Zeitspanne: 1 Woche gebürende underhaltung
verschaffet / und daß mit nammen mit soͤllicher zuͦsammenstührung
grad hürigs jahrsOriginaldatierung: () der anfang gemacht /
und dann fürterhin also jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr beharret / unnd gebrucht
werden / und ob einer ald mehr wider verhoffen / sich diserm
unserem ansaͤhen eintwaͤders widersetzen / oder aber
etwan ryche wolhabende lüth / uß frygem willen /
und Christenlichem mitlyden / sovil nit / daß man ir mitlydigs
gmuͤt gnuͦgsamm spüren koͤnte / stühren welten / daß
unsere Obervoͤgt / ald fürgesetzten selbigen orts / naͤbent
uflegender gebürender straff / gwalt haben / den ungehorsammen /
unnd widerspaͤnnigen ein genante anzal
frücht ald wyn darzeschiessen / ufzuͦerleggen. Wir wellend
unns aber versaͤhen / daß sich maͤngklicher zuͦ erstattung
eines so heilsammen Gott wollgefelligen wercks /
willig finden / und irem jüngsten unseren uff die Landtschafft
abgeordneten Mit Rethen gethonen verspraͤchen /
statt und gnuͦg thuͦn werde. Und wo einMenge: 1 Gmeind / oder
zwoMenge: 2 / mit so ville der Armen beladen / und nit vermügenlich
weren / daß sy dieselben erhoͤuschender nothurfft nach
erhalten moͤchten / daß dann soͤlliche armen Gmeinden /
die ein ald ander hablichere Gmeinden glycher Herrschafft /
umb handtbietung unnd hilff zuͦ erhaltung irer
Armen / anspraͤchen / die dann den nothlydenden eintweders
uß dem Kilchen ald gmeinen guͦt / oder aber uß dem
zuͦsammen gestührten Allmosen zuͦ begegnen schuldig
syn / unnd also ein gantze Herrschafft zuͦsammen gebunden
werden.
[fol. 7r]SeitenumbruchUnd damit mit empfahung deß Allmosens kein betrug
gebrucht / unnd selbiges allein den raͤcht wirdigen
Armen mitgetheilt werde / wellend wir die Herren Predicanten /
und fürgsetzten an jedem ort / hiemit zum ernstlichisten
ermanet / und inen gebotten haben / ir flyßigs ufsaͤhen
zehaben / daß ire angehoͤrigen Armen von Persohn
zuͦ Persohn / und was alters ein jede syge / ordenlich angemeldet /
und erscheint werdind / und benantlichen daß
sy nit an jedesse bloß fürgaͤben kommen / sonder eigentlich
erkundigen / ob demme wie angezeiget worden also syge /
und also
jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr / oder auch so es die nothurfft erforderete
underzwüschent ein nüwe beschrybung an die hand nemmen /
uff das so etwan die ein ald ander Persohn sich inn
dienst begaͤben hette / oder etliche abgestorben / ald sondst
hinweg kommen weren / man die abgangnen durchstrychen /
unnd also bruchendem betrug vorkommen werden
koͤnne / und welliche also das Allmosen erzelter massen zuͦ
empfahen begaͤhrend / die soͤllend pflichtig syn / ir guͤtli /
und was ein jeder für hußrath unnd anders dessen syge
wenig oder vill im vermoͤgen hat / verschryben zelassen /
welliches alsdann uff ir absterben an das ort / danaher
sy by iren Laͤbzyten das Allmosen empfangen (vermoͤg
der alten Allmoßen ordnung)
2 Eerblich fallen / unnd deß
abgestorbnen Eerben daran kein ansprach haben.
Der jaͤhnigen halber / es sygen junge oder alte / Wyb-
ald Manns Persohnen / die uß unnseren Grichten unnd
Gebieten sind / und aber eintwaͤders durch liederlichkeit
[fol. 7v]Seitenumbruch
ald sondst / ir Dorffsgeraͤchtigkeit verzogen / oder sondsten
hinweg kommen / und also im Land hin und wider
schweiffend / und dem Allmosen nachzühend / Ist unsere
erkandtnuß / will / und meinung / daß dieselbigen (damit
aller anlaß zuͦ unverschamptem offnem Gassenbaͤttel vermitten
blybe) inn die Gmeinden da ire Elteren / oder sy
selbsten letstlich saͤßhafft gewaͤsen / gehoͤren / unnd von
denselben Gmeinden by gebürender straff / wider angenommen /
unnd wie andere Armen daselbsten erhalten
werden soͤllind.
Und wann dann uff obbeschribne wyß / unnd formm /
den raͤcht wirdigen ynheimbschen Armen / ire gebürende
underhaltung verschaffet / der unnütze froͤmbde Baͤttel /
und Landtstrychend Gsind / vertriben / unnd der offne
Gassenbaͤttel gaͤntzlich abgeschaffet worden / So ist unser
bevelch / und meinung / daß fürbaßhin alle unsere Allmosens
CloͤstereOrganisation: zuͦ Statt und Land / beschlossen blyben /
und inn der wuchen kein Allmosenbrot inn keinem derselben /
ußgenommen das so man an einem SambstagWiederholte Zeitspanne: 7 Wochen inn
die Gmeinden und Kilchen gaͤben muͦß / ald sondst gwüssen
Persohnen geordnet / und bestimbt ist / gebachen / noch
ußgeteilt werden / Den froͤmbden vertribnen Predicanten /
Schuͦlmeisteren / Handtwerchsgsellen / unnd anderem
Durchreißendem Armen volck / die ire Paßzaͤdel zuͦ
erscheinen / und man spüren kan / daß sy allein durchzereisen /
und dem Baͤttel nit nachzezühen begaͤhrend / solle inn
den Cloͤsteren zuͦ Statt / und Land / mit einem zehrpfaͤn[fol. 8r]SeitenumbruchningWährung: 1 Pfennig
an Gaͤlt begaͤgnet / unnd sy dann fort gewisen werden.
[3]
Unnd diewyl wir hieby auch mit befroͤmbden vernemmen
muͤssen / daß an etlichen orten uff unserer Landtschafft /
arme unmündige Weißli / uff absterben irer Elteren /
eintzig unnd allein inn einem huß by ein anderen
wohnen / unnd ohne einiche hilff also rathloß staͤcken lassen /
Derhalben so ist hiemit unser ernstlicher wil unnd
meinung / wyln Witwen unnd Weisen unns von Gott
mit sonderm ernst bevolhen worden / daß diser boͤse bruch
durch diß unser Mandath auch abgestelt syn / und daß
die Herren Predicanten und Fuͤrgesetzten an jederm ort /
hieruf ir flyßigs ufsaͤhen haben / unnd verschaffen / daß
derglychen arme weißli fürbaßhin nit mehr also allein /
und rathloß gelassen / sonder eintwaͤders iren gefründten /
oder so derselben keine verhanden / zuͦ anderen ehrlichen
lüthen verdinget / und von dem Kilchenguͦt / ald zuͦsammen
gestührtem Allmosen / inen gebürende underhaltung
verordnet werde.
Sitmalen dann auch jetzt ein zyt har / mit verwaltung
der Kilchenguͤteren uff unser Landtschafft / sonderlichen
aber mit ynnaͤmmung derselbigen Raͤchnungen / allerleyg
mißbrüch yngerissen / und grossen umbcosten getriben /
dessen die Armen inn jeder Kilchhoͤri / auch entgelten
muͤssen / und man inen von deßwaͤgen desto minder
handtreichung thuͦn koͤnnen / Derhalben zuͦ abstel[fol. 8v]Seitenumbruchlung
diser mißbruchs / so ist unsere erkandtnuß / unnd
Gebott / daß man fürterhin vor ynnaͤmung der gemeinen
Kilchen Raͤchnungen keinen kosten uberall nit tryben /
unnd hiemit auch den Costen so bißhar durch die
Landtschryber / und Kilchenpflaͤger / wann sy die Raͤchnungen
gestelt / verursachet worden / alles ernsts abgeschaffet /
und keiner Kilchen danaher nützit mehr verraͤchnet
werden / auch die Landtschryber inns künfftig inn kein
Gmeind mehr rythen / oder gehn / die Raͤchnungen zestellen /
sondern die Kilchenpflaͤgere schuldig syn / inen
die zinß und handroͤdel heimb / in die Cantzlygen zeschicken /
die Raͤchnungen daselbsten zestellen / unnd zeschryben /
und so dann die selbigen geschriben und fertig sind /
soͤllend die Obervoͤgt an jedem ort / deß Costens halber
so gnaw / und bscheidenlich als müglich fahren / den jaͤhnigen
so denselben bywohnend / etwan fuͤr das mal / und
ir belohnung einen DickenpfaͤnningWährung: 1 Pfennig / oder uffs hoͤchst
einen halben guldinWährung: 0.5 Gulden / je nach gstaltsamme der sachen werden
lassen / unnd von jeder Gmeind / da man Kilchen
Raͤchnungen ynzenaͤmmen hat / mehr nit ussert dem Herren
Predicanten / dann etwan ein Persohn vierMenge: 4 oder fünffMenge: 5 /
darby haben. Unnd so nun die Kilchenraͤchnungen erzelter
massen yngenommen / soll ein jeder unser Ober- und
Undervogt verschaffen / daß unseren geordneten Allmosens
pflaͤgeren alhie / ein Specificierliche Coppyg derselbigen
zuͦgeschickt werde / damit sy selbige inn das Buͦch
der Kilchenguͤteren ynschryben / und saͤhen koͤnnind / wie
mit dem Kilchenguͦt an einem und dem anderen ort ge[fol. 9r]Seitenumbruchhuset /
auch was jede Kilchen für guͦt habe / uff daß sy
sich gegen der einen ald anderen Gmeind / irer Armen
halber desto baß zuͦ verhalten wüßind.
Und diewyl dann naͤbent anstellung guͦter Ordnungen /
auch hochnothwaͤndig / daß den ursprüngen / unnd
anfaͤngen / daruß das verderben unnd armuͦt der menschen /
und hiemit auch der Baͤttel / erwachßt / auch alles
ernsts fürkommen / und abgewehrt werde / als gebietend
wir allen unseren Ober- und Undervoͤgten / Weiblen /
Eegoumeren / Fürgsetzten / unnd Eltisten / hiemit zum
ernstlichisten / daß ein jeder inn syner verwaltung verschaffen /
das by hoͤchster straff und ungnad / alles zehrhafft
liederlich laͤben / das unnoͤtig kauffen / unnd verkauffen /
fürnemblichen aber das wynkoufftrincken / und die unzytigen
Eehen / allerdings abgestelt / und nit mehr zuͦgelassen
werdind / wofehr aber der ein ald ander je etwas
zekouffen / ald zuͦverkouffen / gesinnet / daß doch soͤllicher
kaͤuffen hinfür keiner vor Gricht mehr gefertiget / ald
sondsten ohne die fertigung / krefftig syn soͤlle / es koͤnne dann
einer so also zekauffen begaͤhrt / darbringen unnd erscheinen /
wie er das so er koufft bezallen woͤlle / und was er daran
zegaͤben habe / ouch keiner gwalt haben etwas zeverkouffen /
er habe dann dasselbig zuͦvor drü jahrZeitspanne: 3 Jahre lang besessen /
da dann hieby zuͦ mehrer handthabung diß unsers
Gebots / unserer fernerer will / und meinung ist / daß die
Herren Predicanten uff unser Landtschafft allenthalben /
und ein jeder inn syner Pfarrey sonderbar / allwaͤgen uff
[fol. 9v]Seitenumbruch
den ersten SontagZeitspanne: 1 Woche eines jeden MonatsWiederholte Zeitspanne: 1 Monat / nach geaͤndeter
Predig / die geschwornen / und Eegoumer an jederm ort /
heissen still stohn / und daruf ein frag under inen halten /
ob keiner inn der Gmeind / der sich mit schweeren / fluͦchen /
essen trincken / unnützen schaͤdlichen kaͤuffen / wynkaͤuffen /
und anderem zehrhafften liederlichen waͤsen vergangen
hete / und so einer ald mehr also erfunden / daß sie dieselben
fuͤr sich bschicken / darumbe handthaben / unnd mit
allem ernst darvon abzestohn vermanen / wofehr dann
einer ald der ander / inn soͤllichem unwaͤsen fürfaren / und
darvon nit lassen welte / daß dann soͤlliche Persohnen einem
Obervogt deß orts / zuͦ gebürender abstraffung geleidet
werden.
So vill dann auch die unzytigen Een belanget / habend
wir zuͦ fürkomung derselben angesaͤhen / unnd wellend
daß wann iren zweygMenge: 2 inn die Ee zetraͤtten gesinnet /
sy schuldig syn / vor und ehe sy Eelich yngesaͤgnet werdend /
zuͦ erscheinen / durch was mitel sy sich erhalten wellind /
und mit nammen fürhin keine junge Eelüth mehr zuͦsammen
gelassen werden / es habe dann eins uffs wenigist
Einhundert guldinWährung: 100 Gulden / eigenthumblichs ledigs guͦt / unnd
ob glychwol iren zweygMenge: 2 so vill nit zeigen koͤnten / und aber
irenthalben sondsten hoffnung were / sy sich wol und
ehrlich ußzebringen begaͤhrten / soͤllind doch dieselbigen
für die 100 flWährung: 100 Gulden trostung zestellen pflichtig syn.
Diß unnser wolmeinlich / Christenlich / unnd hoch[fol. 10r]Seitenumbruchnutzlich
ansaͤhen / und Mandath / soll (wie anfangs gemeldt)
uff jetzt nechstkünfftigen SontagOriginaldatierung: 12.9.1630 () / inn allen Kilchen /
uff unserer Landtschafft an den Cantzlen offentlich
verkündt / und an denen orten da keine Kilchen sind / inn
haltenden Gemeinden / maͤngklichem wüssenschafft gemacht
werden / Mit dem heiteren ußtruckenlichen / und
ernstlichen Gebott / daß alle und jede unsere Ober- unnd
Undervoͤgt / deßglychen auch die Herren Pfarrer (so vil
inen hierinnen bevolhen) wie nit weniger die Weibel /
Geschwornen / Eegoumer / Kilchenpflaͤger / und andere
fürgesetzten / inns gmein / und ein jeder innsonderheit / by
iren Eyden / und thrüwen / und so lieb einem jeden unser
Gnad / und gunst ist / ussersten ires vermoͤgens verschaffen /
darob / und daran syn / daß gaͤgenwürtig unser Geboth
und Mandath / inn allen synen Puncten unnd Articklen /
unverbrüchenlich gehalten / demselben inn allwaͤg
gelaͤbt / und nachkommen werde / Gestalten dann wir unns
einhellig entschlossen / und verbunden soͤlliches besten unsers
vermoͤgens / zuͦ schirmen / und zuͦ handthaben / unnd
den unghorsammen / nit mehr wie etwan vor diserem
uß guͤte beschaͤhen / nachzegaͤben / sonder werdend gegen
den ubertraͤtteren mit ernstlicher straff unfelbarlich verfaren.
Da wir dann zuͦ mehrer handthabung disers unsers
ansaͤhens / und damit dasselbig inn erforderendem waͤsen
bestendig erhalten werden moͤge / etlichen unseren
Mit Rethen / bevelch und gwalt gegeben / daß sy sich zuͦ
[fol. 10v]Seitenumbruch
gwüssen zyten im jahr / an ein und das ander ort begeben /
und erkundigen soͤllind / ob demme wie obstadt gelaͤbt /
und nachgangen / unnd wo sy erfaren daß etwas mangels
sich erscheinen / verschaffen / daß dasselbig verbesseret
und alles inn dem jetzt angesaͤchnen waͤsen bestaͤndig erhalten
werde.
Der Getroͤsten hoffnung und zuͦversicht / wann ein jeder
das jehnige so imme bevolhen ist / inn thrüwen / und
mit flyß erstattet / wie alle gmeinlich deß unverschambten
Gassenbaͤtels / unnd hochbeschwerlichen froͤmbden
Landtstrychenden Gsindts / abkommen / und entlediget /
und also by dem unseren ruͤwig / und sicher laͤben / unnd
verblyben koͤnnen werdind / darzuͦ dann der gnedig
Gott syn Gnad unnd saͤgen verlyhen woͤlle.
Geben
Montags den vi. tag Herbstmonats. Im M.DC.XXX.
Jahr.Originaldatierung: 6.9.1630 ()
Regest