check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF I/1/11 86-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 86-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Gesundheitskontrolle beim Viehhandel

1781 April 18.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund der Gefahr von Viehseuchen ein Mandat mit neun Artikeln. Festgelegt wird, dass für jedes Vieh, das auf benachbarten oder entfernten Märkten verkauft werden soll, ein Gesundheitsschein verbindlich ist (I, II). Die Person, die für die Austeilung der Gesundheitsscheine zuständig ist (Scheinausteiler), muss jedes Tier sowie den entsprechenden Schein begutachten und alle Angaben in eine vorgedruckte Tabelle einschreiben. Die Tabelle, die mehrere Spalten enthält, muss jeweils im Januar zusammen mit den eingegangenen Scheinen an die Landschreiber und danach an den städtischen Sanitätsrat gesendet werden. Zuwiderhandlungen müssen den Vögten angezeigt werden (III, VII). Für gekauftes Vieh gilt des Weiteren, dass vor dessen erneutem Verkauf mindestens sechs Wochen und drei Tage verstreichen müssen (Währungszeit). Wenn ein Tier in dieser Zeit krank wird, müssen sowohl der ehemalige Besitzer wie auch der Vorgesetzte des Ortes benachrichtigt werden, um sich über das weitere Vorgehen zu beraten (IV). Personen, die Viehhandel betreiben wollen, sollen bei ihrem Vogt die Erlaubnis dazu einholen. Grundsätzlich gilt, dass Tiere, die ausserhalb des Zürcher Gebietes gekauft wurden, unverzüglich verkauft werden müssen. Ausserdem ist der vorgeschriebene Gesundheitsschein ab dem Zeitpunkt der Unterschrift durch den Scheinausteiler nur einen Monat gültig (V, VI). Die Scheinausteiler werden durch die Obervögte und Landvögte bestimmt, wobei pro Dorf jeweils nur eine Person, die kein Viehhändler sein darf, ernannt wird. Für ihre Arbeit erhalten die Austeiler zwei Schilling pro Schein sowie einen Schilling pro Vieh, das in die Gemeinde geführt wird (VIII, IX). Zuletzt werden die Obervögte und Landvögte dazu ermahnt, das Mandat jährlich im Januar von den Kanzeln verlesen zu lassen sowie Zuwiderhandlungen beim Sanitätsrat anzuzeigen.

In ZürichOrt: oblag im 18. Jahrhundert dem SanitätsratOrganisation: die Überwachung und Prävention von Seuchen bei Mensch und Tier (vgl. das Pestmandat von 1713, SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 38 und die Ordnung betreffend Zungenkrebs von 1763 SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 60). Seit 1760 war beim Viehhandel ausserdem der Nachweis von Gesundheitsscheinen des entsprechenden Tieres verpflichtend (StAZH III AAb 1.12, Nr. 27). Für die Ausstellung des Scheins wählte der Ober- oder Landvogt in jedem Dorf einen Mann aus, der in den Quellen häufig als «Scheinausteiler» bezeichnet wird. Die Scheinausteiler mussten zunächst das entsprechende Tier begutachten und nach Ausstellung der Scheine alle Angaben in einer vorgedruckten Tabelle aufführen. Die Befüllung der einzelnen Spalten ist im vorliegenden Mandat in Artikel VII detailliert erläutert. Jeweils im Januar musste die ausgefüllte Tabelle zusammen mit den eingegangenen Scheinen an den zuständigen Landschreiber geschickt werden, der die Unterlagen wiederum an die städtische SanitätskanzleiOrganisation: weiterleitete. Die Scheinausteiler mussten ausserdem darauf achten, dass die vorgeschriebene Währungszeit von sechs Wochen und drei Tagen eingehalten wurde. Dies bedeutete, dass gekauftes Vieh erst nach dieser Zeitspanne wiederverkauft werden durfte, da somit der Ursprung von allfälligen Krankheiten zurückverfolgt und das Tier behandelt werden konnte.

Im Jahre 1780 führte der SanitätsratOrganisation: eine Untersuchung durch, ob das Mandat von 1779 (StAZH III AAb 1.14, Nr. 90) ordnungsgemäss eingehalten wurde. Daraufhin erklärte der SanitätsratOrganisation: in einer Sitzung vom 3. April 1781, dass es zu zahlreichen Missverständnissen und ordnungswidrigen Praktiken unter den Scheinausteilern gekommen war. Dies hing nicht nur mit der unterschiedlichen Anzahl Scheinausteiler pro Ort zusammen, sondern auch damit, dass häufig unbesiegelte oder unbeschriebene Scheine angenommen worden waren. Ausserdem kam es vor, dass in einem Gesundheitsschein verbotenerweise mehrere Tiere aufgeführt wurden. Aus diesem Grund schlug der SanitätsratOrganisation: eine Revision des Mandats von 1779 vor, was insbesondere die Artikel III, VII und IX des vorliegenden Mandats anbelangte (StAZH B III 247, S. 30-34). Der RatOrganisation: nahm die empfohlenen Änderungen schliesslich am 18. April 1781 an und verordnete, dass das Mandat gedruckt werden solle (StAZH B II 992, S. 116-117).

Zu den Viehseuchen in der EidgenossenschaftOrt: und in ZürichOrt: im 18. Jahrhundert vgl. HLS, Viehseuchen; Bühlmann 1916; Wyss 1796, S. 276-281.

Editionstext


Mandat und Ordnung,
den
Vieh-Handel
betreffend

Holzschnitt
Anno MDCCLXXXIDatum: 1781
[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch

Wir Burgermeister und Rath der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: , entbieten allen Unsern Angehoͤrigen, Unsern
wohlgeneigten gnaͤdigen Willen, und darbey zu vernehmen, daß, nachdeme Wir schon sint geraumer Zeit die
hoͤchstmißbeliebige Bemerkung haben machen muͤssen: Was gestalten durch die nicht Beobachtung des vormals in Uebung
gewesnen, von Zeit zu Zeit erneuerten, allein in beynahe gaͤnzliche Vergessenheit gekommenen Land-Gesaͤtzes, die Nachwaͤhrschaft betreffende, nicht nur viele Unordnung, Verwirrung,
und mancherley verwikelte unnoͤthige Processe entstehen, sonder auch der Schaden und die Gefahr der Anstekung unter
dem Vieh sich hierdurch merklich vermehre, Wir, um allen
diesen Unordnungen zu steuren, und hinkoͤnftig dahero zu besorgenden Gefahren so viel immer moͤglich zuvorzukommen, zu
verordnen, und durch den Druk oͤffentllich bekannt machen zu
lassen gutbefunden haben, wie eins auf das andre folget.

I.
Es solle niemand von den Hiesigen Angehoͤrigen einMenge: 1 oder mehrere Stuk Vieh auf benachbarte oder entfernte Maͤrkte fuͤhren,
er habe dann von dem in seiner Gemeind eigens geordneten Gesundheits-Schein-Austheiler, zu jedem Stuk einen besonderen
Schein genommen, in welchem deutlich und bestimmt, Farbe
und Alter beschrieben ist, auch bezeuget wird, daß selbiges,
so viel als zu bemerken moͤglich ist, gesund, von einem des
Prestens unverdaͤchtigen, ganz gesunden Ort herkomme, auch
ein halbes JahrZeitspanne: 6 Monate, an keinem, einiger Seuche wegen, verdaͤchtigen Ort gestanden seye; Welcher Schein dann, von dem
Verkaͤuffer an den Kaͤuffer auf dem Markt, mit dem an Ihne
verkauften oder vertauschten Stuk Vieh zu uͤbergeben und zuuͤberlassen ist. Wann aber
[S. 4]Seitenumbruch

II.
EinMenge: 1 oder mehrere Stuk Vieh bey dem Stall oder anderwerts verkauft oder vertauscht werden, es mag geschehen wie,
wo, und von wem es will, so soll bey dem Schluß des Kaufs
oder Tausches, von dem Verkaͤufer dem Kaͤufer zu jedem verkauften oder vertauschten Stuͤk Vieh, ein auf ob beschriebene
Weise, von dem Gesundheits-Schein-Austheiler ausgefertigter Schein uͤbergeben werden, und ohne solchen der Kaͤufer es
nicht abnehmen oder wegfuͤhren doͤrffen.

III.
Wann ein Gemeinds-Genoß einMenge: 1 oder mehrere Stuk Vieh
in die Gemeind bringt, er mag selbige aus der Fremde, oder
von einem Orth des Zuͤrich-GebiethsOrt: , oder auch nur von einem Nachbar, eingekauft oder eingetauscht haben, solle er schuldig seyn, das Stuk Vieh alsobald dem Schein-Austheiler vorzuweisen, und ihme den Schein zu uͤbergeben, damit man immer wisse, woher, und von was Beschaffenheit jedes in der
Gemeind stehende Vieh sey. Die Schein-Austheiler aber sollen
bey schwehrer Verantwortung, keine andere als getrukte, oder
geschriebene mit Pitschaften oder Siegeln bekraͤfftigte Scheine
annehmen, die uͤbrigen aber, und diejenigen in welchem zweyMenge: 2 oder
mehrere Stuk Vieh enthalten sind, ohne anders zuruͤk weisen.1

IV.
Solle jeder, der ein Stuͤk Vieh kauft, schuldig seyn, solches sechs Wochen und drey TageZeitspanne: 6 Wochen 3 Tage, als die gewohnte Waͤhrungszeit, an seinem Futter zu behalten, ehe er es wieder verkaufen oder vertauschen mag, mit der Erlaͤuterung jedoch, daß in
dem sich oft ereignen koͤnnenden Fall, da nemlich ein vorher [S. 5]Seitenumbruch
gesund gewesenes Stuk Vieh, in dem neuen Stall, waͤhrend
der Waͤhrungszeit, eine anstekende Krankheit bekaͤme, dasselbige
nicht wieder an den Ort, woher es gekommen zuruͤk gefuͤhrt,
sondern da, wo es ist, stehen bleiben, und daselbst nach der
jedesmahligen Verfuͤgung, Unsers eigens Verordneten Sanitaͤt-RathsOrganisation: behandelt werden solle; Weßwegen der Besitzer, so
bald er die Krankheit wahrnimmt, solches dem Vorgesetzten
des Orts anzeigen soll, welcher dann wissen wird, die noͤthigen
Befehle von eben bemeldt Unserem Sanitaͤt-RathOrganisation: einzuhollen;
Zugleich soll aber auch der Verkaͤufer dessen benachrichtigt werden, damit beyde, der Besitzer und der Verkaͤuffer entweder
gemeinsam einen Arzt auswaͤhlen, oder jeder einen annehmen
koͤnne, welche dann gemeinschaftlich das kranke BiehKorrigiert: Vieha arznen sollen. Wann

V.
Ein Viehhaͤndler ein aussert Hiesigen Landen erkauftes oder
eingetauschtes Stuk Vieh mit sich heimbringt, und solches nicht
in der Gemeind behalten, sondern sogleich wieder auf einen
Markt, oder anderwerths verkauffen oder vertauschen will,
so soll er gleichergestalten schuldig und verbunden seyn, dieses
erhandelte Stuk Vieh, samt dem darzu erhaltenen Gesundheit
Schein, dem Schein-Austheiler vorzuweisen, und durch ihne
solchem beysetzen zu lassen, daß Er als Kaͤuffer und Besitzer
dieses Stuks Vieh gesinnet seye, es wiederum zu verkaufen.
Ein solch unterschriebener Schein aber, soll einen MonathZeitspanne: 1 Monat lang
und nicht laͤnger guͤltig seyn.

VI.
Wann einer mit dem Viehhandel besonders sich abgeben will,
solle er schuldig seyn, sich bey seinem Herren Ober- oder Land[S. 6]Seitenumbruchvogt darzu die Erlaubniß auszubitten, welche dann die nothwendigen Erinnerungen an ihne nach Inhalt und Anleitung
dieses Mandats zu thun nicht ermangeln werden. Falls dann
ein solcher ein in hiesigen Landen stehendes Stuk Vieh einkaufen oder eintauschen wurde, solle er solches nicht wieder in hiesige Bottmaͤßigkeit verkauffen oder vertauschen moͤgen, er habe
es dann nach dem IVten Artikul gegenwaͤrtigen Mandats sechs
Wochen und drey Tag
Zeitspanne: 6 Wochen 3 Tage
an seinem eignen Futter erhalten.2

VII.
Sollen alle diejenigen, welchen die Austheilung der Gesundheits-Scheinen anvertraut worden, alle ausgebende und einnemmende Scheine, in die eigens gedrukten Tabellen deren
eine Haͤlfte fuͤr das in die Gemeinden gekaufte oder getauschte,
die andere fuͤr das aus denselben gehende Vieh eingerichtet ist,
sorgfaͤltig und genau, nach den in der Tabell enthaltenen Tittuln einschreiben, nemlich in der ersten Haͤlffte erster Abtheilung die Nummer der Scheinen so wie sie nach einander ausgegeben werden, und wie auch die Scheine zu bezeichnen sind,
in die zweyte der Monat und Tag, an welchem sie ausgegeben werden, in die dritte, vierte und fuͤnfte was fuͤr Vieh es sey,
in die sechste das Alter, in die siebente die Farb, in die achte
der Namen des Kaͤuffers, in die neunte das Dorf oder die Gemeinde aus welchen das eingekaufte Stuk Vieh kommt, und in
die zehende der Monat und Tag an welchem es in die Gemeind
gebracht wird. In der zweyten Haͤlffte der Tabell, werden
die sieben ersten Eintheilungen gleich denen in der ersten Haͤlfte
eingetragen, in die achte wird der Namen des Verkaͤufers,
in die neunte das Ort wohin das Vieh verkauft worden, oder
ob es nicht verkauft worden, und endlich oben uͤber die
ganze Tabelle die Jahrzahl, Name und Wohnort des Paß[S. 7]Seitenumbruchaustheiler gesetzt. Welche Tabellen alle JahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr im Anfang des
Monat JennersDatum: Januar von den Austheilern ohne weiteres Erinneren
ihren Herren Landschreiberen, samt den eingegangenen Scheinen eingesendt, und von selbigen dann in gleichem Monat der
Sanitaͤtraths CanzleyOrganisation: uͤberschikt werden sollen.
Uebrigens sollen mehr gedachte Gesundheits-Schein-Austheiler, auf alle obstehenden Verordnungen geflissen wachen, alle darwider handlenden ihren verordneten Herren Ober- und Landvoͤgten pflichtmaͤßig anzeigen, bey schwehrer Straff und Verantwortung niemandem als ihren Gemeindsgenossen Scheine geben, auch im
Fall ein zu verkaufendes Stuk Vieh, zu welchem ihnen ein Paß
abgefodert wird, in der Gemeind selbsten noch kein halbes JahrZeitspanne: 6 Monate
gestanden waͤre, vorher in ihren beyhanden habenden Scheinen
sorgfaͤltig nachsehen, ob der Ort von welchem es gekommen,
unverdaͤchtig, und keine Gefahr bey weiterer Verhandlung desselben zu besorgen seye. Widrigen Falls Sie keine Scheine
auszugeben sich unterstehen sollen.3

VIII.
Damit Sie aber die ihnen obligenden Pflichten desto geflissener und williger erfuͤllen, so solle Ihnen fuͤr ihre habende
groͤßere Muͤhe und Zeitversaumniß, neben den zwey SchillingWährung: 2 Schillinge
welche sie bisanhin fuͤr jeden ausgegebenen Schein bezogen,
von jedem in die Gemeinden kommenden Stuk Vieh, ein
Schilling
Währung: 1 Schilling
fuͤr das Einschreiben bezahlt werden.

IX.
Der Gesundheits-Schein-Austheiler halber verordnen Wir
fehrners, daß ihre Bestellung gaͤnzlich den Herren Ober- und
Landvoͤgten zustehen solle, welche dann veranstalten werden, daß [S. 8]Seitenumbruch
niemahls mehr als einMenge: 1 Austheiler in einem Dorff, auch wann
dasselbige gleich unter zweyenMenge: 2 Herrschaften stuhnde, auch von
nun an nirgends ein Viehhaͤndler zugleich als Schein-Austheiler bestellt, und diejennigen welche dieses zugleich sind, foͤrdersamst abgeaͤndert werden.4

Damit nun alle diesere zu gemeinem und besonderem Nuzen Unserer G. LGnädigen Lieben Angehoͤrigen abzwekenden Verordnungen
maͤnniglich bekannt gemacht werden, so ergeht hiemit an alle
Unsere Ober- und Landvoͤgt der Hochoberkeitliche Befehl, dieseres Mandat alle JahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr im JennerWiederholte Zeitspanne: 1 Monat ab allen Canzlen in ihren
Amtsbezirken oͤffentlich verlesen, auf desselben genauste Befolgung die sorgfaͤltigste Aufsicht halten zu lassen, und die darwider Handelnden, mehr gemeldt Unserem Sanitaͤt-RathOrganisation: zu layden, Welcher dann dieselben je nach Beschaffenheit der Umstaͤnden, zu Verantwortung und angemessner Straffe zu ziehen, sich bestens wird angelegen seyn lassen. Wir versehen Uns
aber in einer zur Befoͤrderung der allgemeinen und besonderen
Sicherheit abziehlenden Sache, zu dem willfaͤhrigsten Gehorsam,
und daß ein jeder sich selbst vor Schaden und Straffe zu vergaumen wohl wissen werde.

Geben Mittwochs den achtzehenden Tag Aprill, von der gnadenreichen Geburt Unsers lieben Herren und Heilands gezaͤhlt,
Eintausend, Siebenhundert, Achtzig und Ein Jahr
Originaldatierung: 18.4.1781
Canzley der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: .

Anmerkungen

  1. Korrigiert: Vieh.
  1. Ein Entwurf dieses Artikels findet sich unter StAZH B III 247, S. 31.
  2. Ein Entwurf dieses Artikels findet sich unter StAZH B III 247, S. 31-32.
  3. Ein Entwurf dieses Artikels findet sich unter StAZH B III 247, S. 32-33.
  4. Ein Entwurf dieses Artikels findet sich unter StAZH B III 247, S. 33.