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SSRQ ZH NF I/1/3 61-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 61-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Ordnung der Stadt Zürich für die Bestellung von Vormunden (Vögten) für Witwen und Waisen

1498.

Es wird beschlossen, künftig je ein Mitglied des Kleinen und Grossen Rates für Vormundschaftsfragen abzuordnen. Die Abgeordneten sollen insbesondere beim Tod von Vätern minderjähriger Kinder in Absprache mit den Verwandten einen Vormund einsetzen, den gesamten Besitz der Waisen, liegendes und fahrendes Gut, in einem Inventar verzeichnen und dieses zuhanden der Waisen verwahren sowie jährlich die Vormundschaftsrechnung abnehmen. Die beiden Ratsabgeordneten müssen die Erfüllung ihrer Aufgaben in einem Eid beschwören. Wer zum Vormund bestimmt wird, ist verpflichtet, dieses Amt wahrzunehmen. Davon ausgenommen sind Mitglieder des Kleinen Rats, denen die Entscheidung freisteht. Die Entlohnung der Vormunde ist folgendermassen geregelt: Beträgt das von ihnen verwaltete Vermögen 1000 Pfund oder mehr, erhalten sie 10 Pfund, ist es zwischen 500 und 1000 Pfund, 5 Pfund, ist es zwischen 100 und 500 Pfund, 2,5 Pfund, ist es jedoch unter 100 Pfund, sollen die Vormunde die Aufgabe kostenlos für ein Jahr ausführen. Niemand ist verpflichtet, den Vormunden höhere Löhne zu zahlen, man kann dies jedoch aus freien Stücken tun. Sofern das durch die Vormunde verwaltete Vermögen 500 Pfund oder mehr beträgt, soll man den beiden Ratsabgeordneten jeweils 5 Schilling als Lohn auszahlen, wenn sie die jährliche Vormundschaftsrechnung abnehmen.

Die vorliegende Ordnung wurde im Anhang zum Fünften Geschworenen Brief verschriftlicht. Der Anhang gibt zunächst denjenigen des Vierten Geschworenen Briefes wieder, die gleiche Hand hat jedoch im Anschluss fünf neue Satzungen mit verfassungs-, straf- und zivilrechtlichem Inhalt nachtgetragen, wozu auch die vorliegende Bestimmung gehört (Weibel 1988, S. 131).

Zur Einsetzung von Vormunden vgl. Theiler 1926, S. 22-42; zur Thematik der Geschlechtervormundschaft vgl. Springer 1929, S. 17-30.

Editionstext


Wie witwen und weisen bevoͤgtet werden soͤllen


Und daͧmit wittwen und weisen beschirmpt und versechen werden,
so haben wir angesechen, das zwenMenge: 2 und namlich einerMenge: 1 von dem
kleinenOrganisation: und einerMenge: 1 von dem groͧssen ratt, den zwey hundertenOrganisation: , erkoren und
geordnet werden soͤllen, wittwen und weisen zuͦ besorgen, damit sy
bevoͤgtet und geschirmipt werden und besunder, wo
kinden, die under tagen sind, ir vatter absterbent, die mit raͧt der
fru̍nden zuͦbevoͤgten, ir guͦt, ligennds und varennds, eigentlich zuͦ beschriben und des ein rodel zuͦ der kinden hannden zuͦbehallten, ouch
jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr darumb rechnung1 zuͦ nemen, und das also zetuͦn sweren.
Und welicher in unnser statt zuͦ vogt begert und ervordert, der sol
gewyßd werden, soͤlichs umb den nachgeschribnen lon zetuͦn. Darinn
sind aber usgedinget die, so unnsers kleinen raͧtsOrganisation: sind, das sie nit zuͦ
soͤlichen vogtyen bezwungen werden soͤllen, sy tuͤgen es dann gernn.

Und wo des guts, so also bevoͤgtet werden sol, tusent pfundWährung: 1000 Pfund wert [S. 349]Seitenumbruch
oder darob ist, so sol man einem vogt zehen pfundWährung: 10 Pfund zuͦ vogtlon geben. Ist
es under tusendt pfundenWährung: 1000 Pfund biß uff fu̍nffhundert pfundWährung: 500 Pfund , so sol mann
einem vogt fu̍nff pfundWährung: 5 Pfund geben. Ist es under fuͤnffhundert pfundenWährung: 500 Pfund
biß an hundert guldinWährung: 100 Gulden , so sol mann im dritthalb pfundWährung: 2.5 Pfund zuͦ vogtlon geben.
Ist es aber under hundert guldinWährung: 100 Gulden , so sol der vogt keinen lon nemen,
sunder das umb gots willen ein jarZeitspanne: 1 Jahr tuͦn. Und ist mann ouch einem vogt
nit me zuͦ geben schuldig, dann als obstaͧt, man tuͤge es dann gernn.
Und wenn des guͦts fuͤnffhundert pfundWährung: 500 Pfund oder me ist, so sol man den
obgenannten zweyenMenge: 2, die also geordnot sind, so sy das guͦt beschriben und
ouch jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr, wenn sy rechnung nemmen, yetwederm fuͤnff schillingWährung: 5 Schillinge zuͦ
lon geben.

Anmerkungen

    1. Für das Ablegen von Vormundschaftsrechnungen liegen separate Ordnungen vor (StAZH A 42.3.1, S. 64-65; StAZH B III 6, fol. 152r).