SSRQ ZH NF I/2/1 115-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 115-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Anstellung des Werkmeisters der Stadt Winterthur
1481 August 6.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 2/3, S. 466 (Eintrag 4)
- Originaldatierung: 1481 August 6 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 23.0 × 34.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die Werkmeister der Stadt WinterthurOrt: unterstanden dem Baumeister, einem Mitglied des RatsOrganisation: . Neben dem eigentlichen Vertreter des Baumeisters, auch Unterbaumeister genannt, wurden Zimmerleute, Maurer oder Steinmetze und Schlosser unter dieser Bezeichnung subsumiert. Allen wurde aufgetragen, sich mit dem vom RatOrganisation: festgelegten Lohn zufriedenzugeben und sorgsam mit den von der Stadt gestellten Arbeitsgeräten umzugehen, vgl. die Eidformeln aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts (STAW AA 4/3, fol. 455r-v). Die Zimmerwerkmeister waren ferner angehalten, das Baumaterial Holz ressourcenschonend einzusetzen, darüber hinaus beaufsichtigten sie die städtischen Brunnen und Wasserleitungen (STAW AA 4/3, fol. 454r-v). Zum Schlosserwerkmeister vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 210-1.
Als Werkmeister wurden oftmals auswärtige Fachleute eingestellt, beispielsweise Meister Hans ZimmermannPerson: von BischofszellOrt: , der 1505 von der Steuerpflicht befreit wurde und weder Kerzengeld bezahlen noch die Mitgliedschaft der OberstubeOrganisation: erwerben musste (STAW B 2/6, S. 214).
Editionstext
Actum am mendag vor sannt LaurentzenPerson: tag im lxxxjOriginaldatierung: 6.8.1481
Regest