SSRQ ZH NF I/2/1 135-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 135-1
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Einsetzung und Eid des Schweinehirten in Winterthur
1484 janvier 5.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/5, S. 62 (Eintrag 5)
- Date : 1484 janvier 5 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 34.0
- Langue : allemand
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Die Viehhaltung in der Stadt war reglementiert. Vieh frei weiden zu lassen, war bei Strafe verboten, auch wenn es keinen Schaden anrichtete (SSRQ ZH NF I/2/1 81-1; STAW B 2/3, S. 444, zu 1480), die Stadtknechte sollten freilaufende Tiere einfangen (STAW B 2/5, S. 330). Ausser den Hirten durfte niemand Vieh in den Stadtgraben treiben (STAW B 2/2, fol. 20v, zu 1470). 1480 wurde überdies die Ziegenhaltung verboten. Man gestand den Ziegenhaltern zu, die Tiere noch eine Zeitlang im Haus zu mästen, sie durften aber nicht ins Freie gelassen werden (STAW B 2/3, S. 444). 1561 wurde dieses Verbot erneuert, wie aus den Aufzeichnungen des WinterthurerLieu : Ratsherrn Ulrich MeyerPersonne : hervorgeht (winbib Ms. Quart 102, fol. 133v). Durch diese Massnahmen wollte man nicht nur Sachschaden und Unfälle vermeiden, sondern auch Verunreinigungen durch Fäkalien verhindern, vgl. Fuhrmann 2014, S. 208-209.
Der Schweinehirt wurde jeweils am 5. Januar eingesetzt und erhielt in der ersten Jahreshälfte 1 Viertel «vesan» (nicht entspelztes Getreide, namentlich Dinkel) pro Schwein als Lohn, nach dem 24. Juni wurde diese Ration halbiert (STAW B 2/3, S. 318, zu 1477). 1538 sprach man dem Schweinehirten noch eine zusätzliche Vergütung von 4 Mütt Dinkel und 6 Mütt Hafer zu, zahlbar aus Mitteln des Prokureiamts (STAW B 2/8, S. 213).
Résumé