SSRQ ZH NF I/2/1 22-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 22-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verkauf einer versteigerten Wiese in Winterthur
1360 Juni 8.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW URK 154
- Originaldatierung: 1360 Juni 8 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 28.0 × 14.0
- 1 Siegel:
- Schultheiss Heinrich GevetterliPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Gläubiger konnten Schuldner, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkamen, vor das städtische Gericht laden lassen. Gemäss der WinterthurerOrt: Betreibungsordnung, die 1530 aufgezeichnet wurde, hatte der Beklagte 14 Tage Zeit, die Ausstände zu begleichen, andernfalls musste er ein Pfand versteigern lassen, mit dessen Erlös die Forderungen des Klägers abgegolten wurden (SSRQ ZH NF I/2/1 257-1, Artikel 1). Einem Ratsbeschluss um 1439/1440 zufolge konnte der Schuldner das Pfand am folgenden Tag vor dem Ende der Fronmesse auslösen. Bis zu diesem Zeitpunkt musste auch der Meistbietende den Kaufpreis bezahlt haben, sonst wurde er mit einer Busse belegt (STAW B 2/1, fol. 96r). Später räumte man dem Schuldner eine längere Frist zur Auslösung der Pfänder ein, bei beweglichen Gütern drei Tage, mussten stattdessen unbewegliche Güter versteigert werden, verlängerte sich die Frist um sechs Wochen (SSRQ ZH NF I/2/1 257-1, Artikel 3 und 5). Im 16. Jahrhundert führten die beiden Gantmeister den Verkauf des Pfandobjekts vor Gericht durch, vgl. beispielsweise STAW AG 94/1/94.
Editionstext
Anmerkungen
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe von Hand des 19. Jh.: 8 BrachmonatIn der Vorlage: Brachm.↩
- Drei Jahre später traf Walter am OrtPerson: eine Vereinbarung mit dem SpitalOrganisation: über die Wässerung seiner Wiese (SSRQ ZH NF I/2/1 24-1).↩
Regest