SSRQ ZH NF I/2/1 228-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur, Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur, Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 228-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Bestrafung des Klaus Kramer wegen Verleumdung des Rats der Stadt Winterthur
1522 Juli 1 – 1537 Dezember 31.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW AF 72/1/8 (r)
- Originaldatierung: 1522 Juli 1 – 1537 Dezember 31 (Der Schreiber amtiert in diesem Zeitraum.) Überlieferung: Aufzeichnung (Einzelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 24.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Der Zwang zum öffentlichen Widerruf und das Verbot, Waffen zu tragen oder ins Wirtshaus zu gehen, waren Ehrenstrafen, welche die betreffende Person stigmatisierten und sozial isolierten, vgl. Dülmen 1999, S. 72; Schwerhoff 1993, S. 168. Bisweilen wurde die Strafe abgemildert wie in KramersPerson: Fall, der zwar an keiner geselligen Runde mehr teilnehmen durfte, dem man aber immerhin einräumte, sich auswärts in Wirtshäusern zu verpflegen. Einem Büchsenschützen erlaubte man die Teilnahme an Schiessveranstaltungen (SSRQ ZH NF I/2/1 281-1). Zur städtischen Praxis, Delinquenten gegen einen Urfehdeeid, verbunden mit der Stadtverweisung oder anderen Auflagen, aus der Haft zu entlassen, statt sie vor Gericht zu stellen, vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/2/1 73-1.
Editionstext
Regest