SSRQ ZH NF II/11 55-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 55-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Ratsurteil im Konflikt zwischen der Gemeinde Wipkingen und dem Keller des Fraumünsteramts betrefffend die Einzäunung und Nutzung des Gehürsts durch denselben
1532 April 24.
Stückbeschreibung
- Signatur: StArZH I.A.618.
- Originaldatierung: 1532 April 24 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 37.5 × 25.0
- 1 Siegel:
- Stadt ZürichPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, beschädigt
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StAZH B V 4, fol. 246r-247r
- Originaldatierung: 1532 April 24 Überlieferung: Entwurf
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 23.0 × 34.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Es ist nicht klar, auf welchen Gemeinderodel sich die Klage der Gemeinde WipkingenOrt: Organisation: stützt. Die Offnung von ca. 1481 (SSRQ ZH NF II/11 36-1), die um die Reformationszeit erneuert wurde (StArZH III.B.37., fol. 17r-19r), enthält keine entsprechende Bestimmung. Ohnehin enthalten die Offnungen von WipkingenOrt: keine Regelungen zum Weidgang; diese Themen scheinen an anderer Stelle geregelt worden zu sein (vgl. SSRQ ZH NF II/11 50-1). Das Urteil vom 21. Oktober 1516 findet sich in den Rats- und Richtbüchern (StAZH B VI 246, fol. 101v), nähere Angaben zum Tausch zwischen WipkingenOrt: und HabersaatPerson: oder die erwähnte Urkunde von 1516 sind hingegen nicht überliefert.
Die Gemeinde WipkingenOrt: akzeptierte die Niederlage gegen den Keller um die Nutzung des GehürstsOrt: nicht und appellierte am 6. August 1532 an den RatOrganisation: , wurde aber abgewiesen (StArZH I.A.620). Am 8. Mai 1533 rekurrierte WipkingenOrt: abermals gegen das Urteil des RatesOrganisation: , wurde aber ein zweites Mal abgewiesen und vom RatOrganisation: zum Gehorsam ermahnt (StArZH I.A.625). Endgültig beigelegt wurde der Streit erst im August 1536 oder 1537, als die Gemeinde WipkingenOrt: auf alle Weiderechte im GehürstOrt: verzichtete und im Tausch dafür von den Pflegern des FraumünsteramtsOrganisation: 4 Jucharten Acker bei der Allmend und ½ Mannmad Heuwachs im LettenOrt: erhielt. Allerdings ist das Exemplar des FraumünsteramtsOrganisation: auf Montag nach Bartholomäus 1537 datiert (StArZH I.A.647), während laut der ansonsten gleichlautenden Ausfertigung für die Gemeinde dieser Tausch schon am selben Tag des vorangehenden Jahres stattfand (StArZH VI.WP.A.1.:7).
Editionstext
Regest