SSRQ ZH NF I/1/3 102-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 102-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich für die Besetzung der städtischen Ämter sowie der Landvogteien und der Obervogteien
1516.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B III 2, S. 359-360
- Originaldatierung: 1516 (Datierung aufgrund der Schreiberhand) Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die vorliegende Ordnung befasst sich hauptsächlich mit der Besetzung der Landvogteien, während die Bestimmungen betreffend die städtischen Ämter und die Obervogteien knapp gehalten sind. Sie sind an anderer Stelle ausführlicher geregelt (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 92; StAZH B III 6, fol. 66r-84v). Unterschreiber Joachim vom GrüthPerson: übertrug die Ordnung zusammen mit weiteren Bestimmungen vermutlich aus dem von ihm erstellten Entwurf für das Satzungsbuch der Stadt Zürich (StAZH A 43.1.5, Nr. 2), vgl. Weibel 1988, S. 131. Im Satzungsbuch selbst ist ebenfalls eine Fassung der Ordnung vorhanden, die sich jedoch gänzlich auf die Besetzung der Landvogteien beschränkt (StAZH B III 6, fol. 86r-v). Für das sogenannte «Schwarze Buch» wurde die Ordnung durch Stadtschreiber Werner BeyelPerson: noch einmal überarbeitet und erweitert, wobei insbesondere auch die Besetzung der seit der Reformation geschaffenen Klosteramtsstellen geregelt wurde (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 172).
Gemäss den Bestimmungen des Vierten Geschworenen Briefs wurden die Landvögte durch den Grossen RatOrganisation: gewählt (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 27). Zuvor hatte diesbezüglich eine uneinheitliche Praxis geherrscht (Dütsch 1994, S. 20). Erstmals wurden mit der vorliegenden Ordnung die Bedingungen für das passive Wahlrecht der Landvögte einheitlich geregelt. Bereits 1515 war deren Amtszeit auf drei Jahre, mit der jährlichen Option auf Verlängerung, eingeschränkt worden (StAZH B II 58, S. 3). Während des ersten Drittels des 16. Jahrhunderts wurde diese Verlängerung in den allermeisten Fällen gewährt. In diesem Zeitraum hatten mehrere Landvögte ihre Stelle über zehn Jahre inne (Dütsch 1994, S. 22). Die vorliegende Verordnung geht insofern über den Beschluss von 1515 hinaus, als die jährliche Verlängerung vom erfolgreichen Ablegen der Jahresrechnung abhängig gemacht wird. Die Ordnung im «Schwarzen Buch» schränkte die Amtszeit schliesslich fix auf sechs Jahre ein (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 172).
In demselben Zeiraum wie die vorliegende Ordnung wurden zudem der Eid und die Amtspflichten der Landvögte näher geregelt, vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 91
Editionstext
a Wie man der statt eͣmpter ze wienechtenDatum: 25. Dezember (Kirchenfest)1, deßglich die vogtyen und empter ze sant JohansPerson: tag im summerDatum: 24. Juni (Kirchenfest) jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr sol verlihen
Anmerkungen
- Hinzufügung am oberen Rand von Hand des 16. Jh.: Heb an uff eym besunderen blatt.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Verschiedene städtische Ämter wurden jeweils auf Weihnachten neu besetzt, vgl. StAZH B III 6, fol. 66r-84v. Entgegen der bei Dütsch 1994, S. 21 geäusserten Vermutung sind damit nicht zwingend die Klosteramtleute gemeint, was eine Datierung der vorliegenden Aufzeichnung nach der Reformation rechtfertigen würde, insbesondere da die Hand des Unterschreibers Joachim vom GrüthPerson: für einen früheren Entstehungszeitraum spricht. In einer späteren Fassung der Ordnung wurde zudem der Hinweis auf die Klosteramtleute explizit noch ergänzt (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 172).↩
Regest