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SSRQ ZH NF I/1/3 135-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 135-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Eid und Ordnung des Schultheissen der Stadt Zürich

1527.

Der Schultheiss soll an allen Tagen, an denen Gericht gehalten wird, persönlich zu Gericht sitzen und Bürgermeister und Rat schwören, über die ihm vorgelegten Sachen gerecht zu urteilen und keine Bestechung oder Zuwendungen anzunehmen. Die Entlohnung umfasst jährlich 5 Eimer Wein, 5 Mütt Kernen, halbjährlich 6 Pfund Haller, das Siegelgeld, die Gebühr für Verhandlungen an Terminen ausserhalb der gewöhnlichen Gerichtstage, einen Anteil an den vom Gericht verhängten Bussen sowie die zu entrichtende Gebühr bei Einstellung eines Gerichtsverfahrens.

  • Signatur: StAZH B III 54, fol. 2r
  • Originaldatierung: 1553
  • Überlieferung: Eintrag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 32.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Johannes Escher vom Luchs, Stadtschreiber von Zürich

Bei der vorliegenden Ordnung handelt es sich um die erste überlieferte Eidformel des Schultheissen. Dasselbe gilt für dessen Besoldungsordnung. Im Satzungsbuch der Stadt ZürichOrt: von 1516-1518 sowie in den Stadtbüchern finden sich lediglich Eide für Gerichtsschreiber, Fürsprecher und Weibel. Dieser Umstand ist damit zu erklären, dass bis zur Reformation der Schultheiss nicht durch die städtische Obrigkeit, sondern durch die Äbtissin des FraumünstersOrganisation: eingesetzt wurde. Kamen während des Spätmittelalters vielfach Ministeriale der FraumünsterabteiOrganisation: als Schultheissen zum Zug, rückten nach der Reformation in der Regel ehemalige Fürsprecher in dieses Amt auf. Als Wahlbehörde fungierten fortan KleinerOrganisation: und Grosser RatOrganisation: gemeinsam (Bauhofer 1943a, S. 93). Angesichts der veränderten Situation nach der Übergabe der Rechte der AbteiOrganisation: an die Stadt wurden Eid und Besoldungsordnung des Schultheissen in der vorliegenden Form neu verfasst und gemeinsam mit Eiden weiterer Beamteter des StadtgerichtesOrganisation: in die erste Rezension des Gerichtsbuches eingetragen. Der erste Abschnitt der vorliegenden Aufzeichnung stellt eine allgemeine Einleitung zu dieser Eidsammlung dar (zu Eid und Besoldungsordnung der Fürsprecher, des Gerichtsschreibers und des Weibels vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 136-1; SSRQ ZH NF I/1/3 137-1; SSRQ ZH NF I/1/3 138-1).

Eid und Besoldungsordnung des Schultheissen wurden in die weiteren Rezensionen des Gerichtsbuches übernommen (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 8). Die im vorliegenden Text vorhandenen Streichungen dürften 1553 im Zuge der Arbeiten an der zweiten Rezension entstanden sein, da sie mit den dort zu beobachtenden Varianten übereinstimmen. Bedeutende Änderungen sind jedoch erst im Stadt- und Landrecht von 1715 auszumachen, indem der Schultheiss neu auf das gedruckte Stadtrecht vereidigt sowie die Verschwiegenheitspflicht im Eid verankert wurde. Auch die Entlohnung des Schultheissen wurde angepasst (StAZH III PPb 5/1).

Zur Entwicklung des Schultheissenamts vgl. Bauhofer 1943a, S. 91-98; zu seiner Entlohnung vgl. Bauhofer 1943a, S. 116-117.

Editionstext

Textvariante in StAZH B III 54, fol. 2r: Eins schultheissen
eydt
a
b–
c–Dis istStreichung von späterer Hand–c die d–jetzig nuwStreichung von späterer Hand–d satzung des stattgerichtzOrganisation: ,
von wegen des schultheissen, der fu̍rsprechen, des schribers,
des weibels unnd besonders, wie nun hinfu̍r die
gerichtOrganisation: gehaltten, und ouch, wie der schultheis, fursprechen,
schriber und weibel dem gerichtOrganisation: wartten und wie
sy besoͤldett werden unnd was sy schweren soͤllent,
das sy zethuͤn schuldig syent.
Auslassung in StAZH B III 54, fol. 2r
–b
e–
Wie man das gritzKorrigiert: grichtf besetzen
Streichung von späterer Hand
–e
Der schultheis sol geflissencklich alle tag, so man gerichtOrganisation:
haltt, selbs personlich zuͦ gericht sitzen, unnd g–minen herrenAuslassung in StAZH B III 54, fol. 2r–g,
einem burgermeister und raͧtOrganisation: , hulden und schweren,
zuͦ gott dem herren, da zuͦ richten und zuͦ verhoͤrent alles
das fu̍r in kompt, dem armen als dem richen unnd
dem richen wie dem armen und darumb kein miett
noch gab zenemen.
Textvariante in StAZH B III 54, fol. 2r: Sin belonungh
Davon sol dem schultheissen zuͦ belonung gefolgen und werden,
namlich alle jarWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr fu̍nff eymer winVolumenmass: 5 Eimer Wein, fu̍nff mu̍tt kernenVolumenmass: 5 Mütt Korn,
alle halbe jarWiederholte Zeitspanne: 6 Monate sechs pfund hallerWährung: 6 Pfund , das sigel geltt,1
die koufften gerichtOrganisation: halb,2 die straffen3 und des gerichtz entschlachen4
geltt.
i–
Unnd soͤllent im die fu̍nff mu̍tt kernenVolumenmass: 5 Mütt Korn, die fu̍nff eymer winVolumenmass: 5 Eimer Wein
unnd die zwoͤlff pfund hallerWährung: 12 Pfund geben und ußgericht
werden.
Streichung von späterer Hand
–i

Anmerkungen

  1. Textvariante in StAZH B III 54, fol. 2r: Eins schultheissen
    eydt.
  2. Auslassung in StAZH B III 54, fol. 2r.
  3. Streichung von späterer Hand.
  4. Streichung von späterer Hand.
  5. Streichung von späterer Hand.
  6. Korrigiert: gricht.
  7. Auslassung in StAZH B III 54, fol. 2r.
  8. Textvariante in StAZH B III 54, fol. 2r: Sin belonung.
  9. Streichung von späterer Hand.
  1. Als Vorsitzender des Gerichts besiegelte der Schultheiss dessen Urteile. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr lässt sich erst für die Zeit des Stadt- und Landrechts von 1715 erschliessen, das für das Ausstellen von Urkunden im Konkursfall ein «sigel-gelt» von 10 Schilling vorsah (StAZH III PPb 5/1, S. 106; vgl. dazu auch Bauhofer 1943a, S. 116).
  2. Gemeint ist die von den Parteien zu entrichtende Gebühr für eine Verhandlung ausserhalb der gewöhnlichen Gerichtszeiten. Diese wurde 1557 auf 10 Schilling festgesetzt (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 14-15; vgl. auch Bauhofer 1943a, S. 117).
  3. Von den durch das Gericht verhängten Bussen kamen jeweils 9 Schilling dem Schultheiss zu (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 22).
  4. Diese Formulierung bezieht sich auf die Einstellung des Betreibungsverfahrens bei Geldschulden. In diesem Fall hatte der Schuldner eine Gebühr von 10 Schilling zu erstatten (SSRQ ZH NF I/1/3 132-1).