SSRQ ZH NF I/1/3 145-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 145-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich betreffend Kompetenzenregelung zwischen Kleinem und Grossem Rat
1529.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B III 2, S. 367
- Originaldatierung: 1529 (Datierung aufgrund des vorangehenden Eintrags) Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StAZH B III 4, fol. 51r
- Originaldatierung: ca. 1539 – 1541 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 20.0 × 29.5
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StAZH B III 5, fol. 90r
- Originaldatierung: 1604 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.5 × 32.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die vorliegende, undatierte Aufzeichnung findet sich unter den Nachträgen zum Geschworenen Brief von 1498 und wurde gemeinsam mit einem Zusatz zur Verordnung der Stadt ZürichOrt: betreffend verspätete Teilnahme an den Ratssitzungen eingetragen (StAZH B III 2, S. 366). Die hier ausformulierte Kompetenzenregelung erlangte offenbar längerfristige Gültigkeit, denn sie wurde im Wesentlichen unverändert auch in die Satzungsbücher des 17. Jahrhunderts übertragen (StAZH B III 5, fol. 90r).
Der Grundsatz, wonach der Kleine RatOrganisation: in gewichtigen Fragen der Aussen- und Bündnispolitik gehalten war, den Grossen RatOrganisation: oder sogar die gesamte BürgergemeindeOrganisation: in den Entscheid miteinzubeziehen, ist bereits im frühen 15. Jahrhundert nachzuweisen (Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/2, S. 400-401, Nr. 269).
Im Zuge der Stärkung der Stellung des Grossen RatesOrganisation: im Anschluss an den Waldmannhandel erfolgte im Jahr 1489 die Festlegung einer Reihe von Geschäften, welche ohne dessen Mitsprache nicht entschieden werden durften (StAZH A 43.1.2, Nr. 2, S. 36). Die vorliegende Aufzeichnung basiert auf der Satzung von 1489. Darüber hinaus drückt sich darin aber auch die während der Reformationszeit de facto vollzogene Machtkonzentration beim Kleinen RatOrganisation: aus, namentlich in Fragen der Religionspolitik. Im Anschluss an den Zweiten Kappelerkrieg konnte die ZürcherOrt: Landschaft erfolgreich durchsetzen, dass auch ihre Mitbestimmung bei Kriegs- und Bündnisfragen vertraglich verankert wurde (SSRQ ZH NF I/1/3 151-1).
Zur Aufteilung der Kompetenzen zwischen GrossemOrganisation: und Kleinem RatOrganisation: vgl. Weibel 1996, S. 18-19; Weibel 1988, S. 349; Ruoff 1941, S. 51; zur Einberufung der BürgergemeindeOrganisation: im 15. Jahrhundert vgl. Sieber 2001, S. 26; allgemein zum Kleinen RatOrganisation: während der Reformationszeit vgl. Jacob 1970.
Editionstext
a Was sachen hinfüro an die cleynnenOrganisation: , dessglichen an die grossen retOrganisation: langen söllen
Anmerkungen
- Hinzufügung am oberen Rand von späterer Hand: An eyn besunder blatt.↩
- Textvariante in StAZH B III 4, fol. 51r; StAZH B III 5, fol. 90r: einungen.↩
- Textvariante in StAZH B III 4, fol. 51r; StAZH B III 5, fol. 90r: zuͦverlychen.↩
- Streichung: machen.↩
- Der Geschworene Brief sprach ab 1489 den Oberstzunftmeistern als Mitgliedern des Kleinen Rats Organisation: das Recht zu, wichtige Geschäfte vor den Grossen RatOrganisation: zu bringen (SSRQ ZH NF I/1/3 27-1; SSRQ ZH NF I/1/3 58-1).↩
Regest