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SSRQ ZH NF I/1/3 34-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 34-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Ordnung der Stadt Zürich betreffend Besetzung des Stadtgerichts

1489 Mai 25.

Da bisher am Stadtgericht Mangel an Fürsprechern geherrscht hat, wird das Folgende beschlossen: Künftig hat der jeweils amtierende Rat 8 Fürsprecher einzusetzen, wovon nicht mehr als zwei zum ersten Mal dieses Amt ausüben dürfen. Die Gewählten müssen über Verstand, Vernunft und Bescheidenheit verfügen.

  • Signatur: StAZH A 43.1.2, Nr. 2, S. 35
  • Originaldatierung: 1489 Mai 25 (Datierung aufgrund der Schreiberhand sowie des Inhalts)
  • Überlieferung: Eintrag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 32.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Johannes Gross, Unterschreiber der Stadt Zürich

  • Signatur: StAZH A 43.1.2, Nr. 3, S. 21
  • Originaldatierung: 1498 (Datierung aufgrund der Schreiberhand sowie des Inhalts)
  • Überlieferung: Eintrag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 32.0
  • Sprache: Deutsch
  • Signatur: StAZH B III 4, fol. 30v
  • Originaldatierung: ca. 1539 – 1541
  • Überlieferung: Eintrag
  • Beschreibstoff: Pergament
  • Format B × H (cm): 20.0 × 29.5
  • Sprache: Deutsch

Die vorliegende Ordnung wurde im Anhang zum Vierten Geschworenen Brief des Jahres 1489 erstmals verschriftlicht und stammt von demselben Schreiber wie dieser. Ihre Entstehung dürfte deshalb ebenfalls ins Jahr 1489 fallen (Bauhofer 1943a, S. 102). Es existieren eine weitere Fassung aus dem selben Zeitraum sowie zwei spätere Abschriften in Satzungsbüchern des 16. Jahrhunderts, welche die Ordnung unverändert übernahmen. Im Satzungsbuch der Stadt ZürichOrt: findet sich zudem eine erweiterte Ordnung, welche genauere Angaben zu Wahl und Zuständigkeit der Fürsprecher enthält (SSRQ ZH NF I/1/3 68-1).

Seit dem Jahr 1419 war das StadtgerichtOrganisation: mit sechs durch den Kleinen Rat Organisation: gewählten, nebenamtlich tätigen Fürsprechern besetzt gewesen. Die in der vorliegenden Ordnung festgesetzte Zahl von acht hatte bis ins Jahr 1667 Bestand (mit einer kurzlebigen Erhöhung auf zwölf während der Jahre 1556-1557). 1668 wurde die Erhöhung auf zehn Stellen beschlossen, von 1715 bis 1798 waren schliesslich jeweils zwölf Fürsprecher im Amt. Die Fürsprecher führten vor Gericht insofern eine Doppelfunktion aus, als sie neben der Tätigkeit als Richter auch als Anwälte der beteiligten Parteien auftreten konnten. Die Listen der gewählten Fürsprecher am Stadtgericht sind seit 1376 in den Rats- und Richtbüchern überliefert (StAZH B VI 190 - B VI 279 a), ab 1722 sind sie auch im jährlich publizierten Regimentskalender zu finden.

Für den Eid der Fürsprecher vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 136-1; zu Anzahl und Zuständigkeit der Fürsprecher am StadtgerichtOrganisation: vgl. Bauhofer 1943a, S. 29-31; 100-110.

Editionstext


Wie das gerichtOrganisation: besetzt
werden sol

Als bishar groser mangel und gebreͣst an den fu̍rspreͣchen des
gerichtzOrganisation: gewesen ist, etlicher fu̍rspreͣchen jugend, och ettlicher
fu̍rspreͣchen versummnu̍ss1 halb, das sy zuͦ ziten nit als versamelt gewesen sind, als aber die nottuͦrfft das erfordert,
harumb haben wir uns erkent, das der fu̍rspreͣchen achtMenge: 8
sin soͤllen und under die selben u̍ber zwenMenge: 2 jung nit genommen
werden, sunder das der raͧtOrganisation: , so dann gewalt haͧt, lu̍t da hin
setzen und ordnen soͤlle, die witz, vernunfft und bescheidenheit
haben und mit denen das gerichtOrganisation: und biderblu̍t versorgt
syen.

Anmerkungen

    1. Um das unerlaubte Fernbleiben von den Gerichtsverhandlungen einzuschränken, wurden verschiedentlich Bussenordnungen erlassen (vgl. etwa StAZH B III 53, fol. 22r).