SSRQ ZH NF I/1/3 45-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 45-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Zunftbrief der Zunft zur Schiffleuten
1490 Dezember 11.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH W I 4.3
- Originaldatierung: 1490 Dezember 11 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 49.0 × 29.5 (Plica: 6.0 cm)
- 1 Siegel:
- Stadt ZürichPerson: , Wachs, rund, angehängt an Schnur, beschädigt
- Sprache: Deutsch
-
Teiledition
- QZZG, Bd. 1, Nr. 169/X
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StAZH B II 5, fol. 68r
- Originaldatierung: 1490 Dezember 11 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 28.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Bürgermeister und RatOrganisation: stellten die vorliegende Urkunde gemeinsam mit denjenigen für die anderen elf ZünfteOrganisation: sowie die KonstaffelOrganisation: aus. Es handelt sich dabei um die Bestätigung von Bestimmungen, die im Wesentlichen bereits in den Jahren 1336 und 1431 erlassen worden waren (QZZG, Bd. 1, Nr. 3/i.12; Nr. 8; Nr. 12; Nr. 119/X). Zur weiteren Überlieferung der Zunftbriefe und dem Zusammenhang mit dem kurz zuvor verabschiedeten Vierten Geschworenen Brief vgl. die Urkunde der KonstaffelOrganisation: (SSRQ ZH NF I/1/3 49-1). In der Zunft zur SchiffleutenOrganisation: waren die Handwerke der Schiffer auf dem ZürichseeOrt: (OberwasserschifferOrganisation: ) und der LimmatOrt: (NiederwasserschifferOrganisation: ) sowie die Fischer auf dem ZürichseeOrt: (OberwasserfischerOrganisation: ) und der LimmatOrt: (NiederwasserfischerOrganisation: ) zusammengefasst. Ebenfalls der Zunft angeschlossen waren das Handwerk der SeilerOrganisation: sowie die hier nicht erwähnten KarrerOrganisation: und WarenträgerOrganisation: .
Detaillierte Bestimmungen für die Fischer des ZürichseesOrt: enthielt die auf das späte 14. Jahrhundert zurückgehende Fischereinung (Edition: Amacher 1996, S. 387-390). Separate Ordnungen existierten für den Verkauf der Fische auf dem ZürcherOrt: Fischmarkt (SSRQ ZH NF I/1/3 89-1; SSRQ ZH NF I/1/3 163-1). Die Schiffleute waren zur Ausübung ihres Gewerbes darauf angewiesen, dass der Warentransport auf dem Wasserweg über die Grenzen der Herrschaftsgebiete hinweg geregelt war. Aus diesem Grund schloss ZürichOrt: verschiedentlich Abkommen mit den umliegenden Orten ab (vgl. dazu die Vereinbarung mit SchwyzOrt: und GlarusOrt: betreffend den Verkehr zwischen ZürichOrt: und WalenstadtOrt: , SSRQ ZH NF I/1/3 64-1).
Zur Geschichte der SchiffleutenzunftOrganisation: vgl. Sprecher 2017; Amacher 1996, S. 171-197.
Editionstext
Anmerkungen
- Die einzelnen Handwerke verfügten über Kassen («buͤchsen») zur Unterstützung der Mitglieder im Krankheitsfall sowie zur Sicherung von deren Seelenheil durch die Ausrichtung von Begräbnissen und Seelenmessen. Die Verpflichtung der FischerOrganisation: zur Teilnahme am Begräbnis eines ihrer Zunftgenossen war bereits in der Handwerksordnung von 1336 verankert, vgl. QZZG, Bd. 1, Nr. 12; Amacher 1996, S. 175-176.↩
Regest