SSRQ FR I/2/8 108.2-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 108.2-1
Licence : CC BY-NC-SA
Hans Wanner – Jugement
1643 juin 13.
Texte édité
Gefangner
Hanß WannerPersonne : uß dem GuggispergLieu : , der anklagt worden,
die milchTerme : anzogen zu haben von der nachburenTerme : khuyenTerme : , ist
85 jährigÂge : 85 ans und groß gebrochenTerme : . Ist synen fründen ubergeben und
soll denen blyben, auch die künstTerme : ihme verbotten werden.
Die fründt sollend auch den kosten abtragen.
die milchTerme : anzogen zu haben von der nachburenTerme : khuyenTerme : , ist
85 jährigÂge : 85 ans und groß gebrochenTerme : . Ist synen fründen ubergeben und
soll denen blyben, auch die künstTerme : ihme verbotten werden.
Die fründt sollend auch den kosten abtragen.
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