SSRQ FR I/2/8 109.65-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 109.65-1
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Tichtli Uldry-Tunney, Tichtli Berger-Graber, Anni Götschmann-Schorderet, Marti Margueron – Anweisung
1644 December 5.
Edition Text
Gefangne
Tichtli TunneyPerson: , die von Anni SchorderetPerson: angeben worden,
als solte sie auch ein hexTerm: syn, will aber unschuldig syn.
als solte sie auch ein hexTerm: syn, will aber unschuldig syn.
Tichtli GraberPerson: glychförmig, vorbehalten, das ihren einmahl ein katzTerm: erschinnen. Habe zwyfflet, es möchte der
tüffelTerm: gsyn syn, so sie doch nit weist.
tüffelTerm: gsyn syn, so sie doch nit weist.
Anni SchorderetPerson: hatt den zendtnerTerm: ußgestanden und ihr
bekandtnußTerm: , was sie antrifftTerm: , bestättiget, die angebne aber all endtschlagenTerm: . Sollendt alle noch examiniert
werden. Sonderlich dise AnniPerson: und der GaultiaPerson: sohn1 auch. Die
AnniPerson: soll uffs bänckliTerm: 2 gethan werden, Barbli von LanthenPerson:
und die andere als unschuldig, syndt ledigTerm: .
bekandtnußTerm: , was sie antrifftTerm: , bestättiget, die angebne aber all endtschlagenTerm: . Sollendt alle noch examiniert
werden. Sonderlich dise AnniPerson: und der GaultiaPerson: sohn1 auch. Die
AnniPerson: soll uffs bänckliTerm: 2 gethan werden, Barbli von LanthenPerson:
und die andere als unschuldig, syndt ledigTerm: .
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