SSRQ FR I/2/8 109.65-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 109.65-1
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Tichtli Uldry-Tunney, Tichtli Berger-Graber, Anni Götschmann-Schorderet, Marti Margueron – Instruction
1644 décembre 5.
Texte édité
Gefangne
Tichtli TunneyPersonne : , die von Anni SchorderetPersonne : angeben worden,
als solte sie auch ein hexTerme : syn, will aber unschuldig syn.
als solte sie auch ein hexTerme : syn, will aber unschuldig syn.
Tichtli GraberPersonne : glychförmig, vorbehalten, das ihren einmahl ein katzTerme : erschinnen. Habe zwyfflet, es möchte der
tüffelTerme : gsyn syn, so sie doch nit weist.
tüffelTerme : gsyn syn, so sie doch nit weist.
Anni SchorderetPersonne : hatt den zendtnerTerme : ußgestanden und ihr
bekandtnußTerme : , was sie antrifftTerme : , bestättiget, die angebne aber all endtschlagenTerme : . Sollendt alle noch examiniert
werden. Sonderlich dise AnniPersonne : und der GaultiaPersonne : sohn1 auch. Die
AnniPersonne : soll uffs bänckliTerme : 2 gethan werden, Barbli von LanthenPersonne :
und die andere als unschuldig, syndt ledigTerme : .
bekandtnußTerme : , was sie antrifftTerme : , bestättiget, die angebne aber all endtschlagenTerme : . Sollendt alle noch examiniert
werden. Sonderlich dise AnniPersonne : und der GaultiaPersonne : sohn1 auch. Die
AnniPersonne : soll uffs bänckliTerme : 2 gethan werden, Barbli von LanthenPersonne :
und die andere als unschuldig, syndt ledigTerme : .
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