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SSRQ FR I/2/8 109.68-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 109.68-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Anni Götschmann-Schorderet – Verhör und Urteil

1645 Dezember 10 – 17.

  • Signatur: StAFR, Thurnrodel 14, S. 125–127
  • Originaldatierung: 1645 Dezember 10 – 17
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

Editionstext

ThurnOrt: , 10den decembdecembrisSprachwechsel: Latein 1644Originaldatierung: 10.12.1644, hAbkürzung großgroßweibel1
HAbkürzung ProginPerson: , hAbkürzung GadiPerson:

PythonPerson: 2

MontenachPerson:

WWeibel

Anni SchorderetPerson: hatt angezeigt, sie wisse nichts alß liebs
unnd gutts von denen, welche sie angeben. Sie wölle ihnen jetz
nit unrecht thun. Sie wisse selbs nit, warumb sie dieselben angeben, sie sye so ein arme frauw unnd sye sie so er[S. 126]Seitenumbruchschrocken gsyn, unnd die BarbliPerson: Hinzufügung oberhalb der Zeilea von TidingenOrt: 3 sye ihren so
böß gsyn. Was sie aber antrifftBegriff: , hatt sie auch
angefangen starck zu varieren unnd bald vermeldtBegriff: ,
daß sie gott nit verlaugnetBegriff: oder daß sie es
nit von hertzen gethan habe. Bald aber hatt sie
bekhendtBegriff: , daß sie staubBegriff: von ihme empfangen, aber
darmit nit alles gethan habe, was der böße
feind
Begriff:
bevohlen. Unnd zu letst hatt sie alles gelaugnet. Sie habe nit gewüßt, was sie gesagt,
sie sye also erschrocken gsyn. Sie habe ihren in
allem unrecht gethan. Dan sie habe gott nieh verlaugnetBegriff: , den tüffelBegriff: nieh gesehen. Was synen namen
KrätzliPerson: antrifftBegriff: , habe sie es von anderen, weiß
doch nit von welchen, gehört, daß er also genandt
syn solle. Sie sye nieh in der sectBegriff: gsyn unnd habe
sie auch nieKorrektur überschrieben, ersetzt: jebmand einichen schaden gethan.
Hernach
aber, alß man sie wytters examiniert, hatt sie widerumb bekhendtBegriff: , daß sie sich in RoggosPerson: matten
dem bößen feindBegriff: cergebenBegriff: d unnd gott verlaugnet
habe. Daselbst habe erHinzufügung oberhalb der Zeilee sie am arm gezeichnetBegriff: unnd
habe sie ihm auch huldigen unnd, mit respect zu melden,
hinden küssen müssen. Domahlen (unnd sydtertBegriff: auch noch
3 oder 4 mahl) sie von dem KrätzliPerson: ihr hand voll schwartzen
staubBegriff: empfangen. Unnd die ursach, warumb sie hievor gelaugnetBegriff: , sye, daß der KrätzliPerson: by ihren gsyn,
der ihren in das linge ohr yngeblaßen habe, sie
solle laugnen. Der KrätzliPerson: sye gar wüstBegriff: , er habe
wüsteBegriff: hörner unnd füss wie ein thier, er sye
ihren inHinzufügung oberhalb der Zeilef underschydlicher gestaltHinzufügung oberhalb der Zeileg erschinnen. Er sye bald schwartz
bald grün bekhleidt gsyn, er sye mehrtheils gegen
der nachtZeitspanne: nachts zu ihren kommen.
Mit dem pulfferBegriff: habe sie
gehandlet wie volgt. Namblich Casparn KilchersPerson:
sohn, alß er by dem brunnen zu ÜtschenwylOrt: wasser
abholte, habe sie mit dem pulferBegriff: , darvon sie in den
brunnen gelegt, dieKorrektur überschrieben, ersetzt: enh kranckheitKorrektur oberhalb der Zeile, i angethan, darab er gestorben.
[S. 127]SeitenumbruchMehr habe sie dem hAbkürzung Niclaußen ReynoldPerson: ein fülliBegriff: ,
dem Willi WinterPerson: ein roßBegriff: unnd ein khuBegriff: , dem SchorroPerson: ein stuttenBegriff: , dem Bendicht JungoPerson: zwey roßBegriff: ,
dem Hanßen RoggoPerson: 4 oder 5 roßBegriff: unnd dem TrinzenPerson:
ein hanenBegriff: unnd etliche hünerBegriff: mit dem pulferBegriff: ,
welches sie ihren vorgestraüwt, machen zu verdärbenBegriff: .
Aber dem karrerBegriff: des Hanßen JeckelmansPerson: unnd
der frauwen unnd khindernBegriff: des Hanßen RoggosPerson:
habe sie nütt zu leidt gethan.
Im huß habe sie die
sectBegriff: nieh gehalten. Aber im graben by S. BarthloméOrt: 4
sye sie viermahl in der sectBegriff: unnd im graben by
der SanenOrt: 4 oder 5 mahl gsyn, dahin sie KrätzliPerson:
uff synen achslenBegriff: getragen. Daselbst sie woll
volck gesehen, aber niemand erkhendt habe. Sie
habe denen, welche sie angeben, unrecht gethan. Es sye
uß schrecken geschehen, unnd habe sie von der BarbliPerson:
von TidingenOrt: geredt, wylen ihren dieselbe vill zu
leidt gethan.
Wytters hatt sie bekhendtBegriff: , daß KrätzliPerson:
ihren widerumb gesagt unnd zu getragen habe, was
andere von ihren geredt. Bittet umb verzüchungBegriff:
unnd will gern sterben, wie es mynen herren gefallen
wirdt.
j–
Ist den 17ten decembdecembris
1644
Originaldatierung: 17.12.1644
mit dem füwrBegriff:
von dem leben zum todt
gericht worden.
Hinzufügung am linken Rand
–j5

Anmerkungen

  1. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  2. Korrektur überschrieben, ersetzt: je.
  3. Streichung: üb.
  4. Streichung: habe.
  5. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  6. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  7. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  8. Korrektur überschrieben, ersetzt: en.
  9. Korrektur oberhalb der Zeile, .
  10. Hinzufügung am linken Rand.
  1. Gemeint ist Hans Jakob MändlyPerson: .
  2. Gemeint ist entweder Hans Ulrich PythonPerson: oder Jost PythonPerson: , die beide im Stadtgericht sassen.
  3. Gemeint ist Barbli von LanthenPerson: , die Ehefrau des JacobPerson: . Vgl. SSRQ FR I/2/8 109.61-1.
  4. In der Stadt Freiburg gibt es mehrere Kapellen dieses Namens. Es handelt sich entweder um die Bartholomäus KapelleOrt: im Schönberg oder um die sogenannte Pérolles KapelleOrt: . Wegen des Grabens ist es wohl die Pérolles KapelleOrt: .
  5. Ce passage se trouve dans la marge de gauche, au début du procès-verbal de l’interrogatoire, à la p. 125.