SSRQ FR I/2/8 109.73-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 109.73-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Catherine Gauthier-Monde, Marti Margueron – Anweisung
1645 Januar 18.
Editionstext
Gefangne
Catherine Monde oder GottiaPerson: , die der hexeryBegriff: sehr verdacht und convinciertBegriff: , aber nichts bekennenBegriff: will. Ohngeacht sie zum andern mahl das recht erlitten, und so
ein lange zytt in der gefangenschafft gelegen, das zeichenBegriff:
gefunden worden, underschydliche persohnen in todtbett
und sonsten erhaltenBegriff: , sie syendt von ihren maleficiertBegriff:
worden. Der sohn selbsten es ihren vor erhaltenBegriff: , und das
sie ihne verfürt, heissenBegriff: gott verlaugnenBegriff: und den
bösen geistBegriff: huldigen, und durch denselben ihne zeichnen
lassen. Man soll noch hütt den sohn examinieren und
morgens referierenBegriff: .
ein lange zytt in der gefangenschafft gelegen, das zeichenBegriff:
gefunden worden, underschydliche persohnen in todtbett
und sonsten erhaltenBegriff: , sie syendt von ihren maleficiertBegriff:
worden. Der sohn selbsten es ihren vor erhaltenBegriff: , und das
sie ihne verfürt, heissenBegriff: gott verlaugnenBegriff: und den
bösen geistBegriff: huldigen, und durch denselben ihne zeichnen
lassen. Man soll noch hütt den sohn examinieren und
morgens referierenBegriff: .
Stückbeschreibung