SSRQ FR I/2/8 109.73-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 109.73-1
Licence : CC BY-NC-SA
Catherine Gauthier-Monde, Marti Margueron – Instruction
1645 janvier 18.
Texte édité
Gefangne
Catherine Monde oder GottiaPersonne : , die der hexeryTerme : sehr verdacht und convinciertTerme : , aber nichts bekennenTerme : will. Ohngeacht sie zum andern mahl das recht erlitten, und so
ein lange zytt in der gefangenschafft gelegen, das zeichenTerme :
gefunden worden, underschydliche persohnen in todtbett
und sonsten erhaltenTerme : , sie syendt von ihren maleficiertTerme :
worden. Der sohn selbsten es ihren vor erhaltenTerme : , und das
sie ihne verfürt, heissenTerme : gott verlaugnenTerme : und den
bösen geistTerme : huldigen, und durch denselben ihne zeichnen
lassen. Man soll noch hütt den sohn examinieren und
morgens referierenTerme : .
ein lange zytt in der gefangenschafft gelegen, das zeichenTerme :
gefunden worden, underschydliche persohnen in todtbett
und sonsten erhaltenTerme : , sie syendt von ihren maleficiertTerme :
worden. Der sohn selbsten es ihren vor erhaltenTerme : , und das
sie ihne verfürt, heissenTerme : gott verlaugnenTerme : und den
bösen geistTerme : huldigen, und durch denselben ihne zeichnen
lassen. Man soll noch hütt den sohn examinieren und
morgens referierenTerme : .
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