SSRQ FR I/2/8 112.7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 112.7-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Anni Nösberger-Bähler – Urteil
1644 Januar 9.
Editionstext
Bluth grichtBegriff:
Anni BälerPerson: , welche gott am hochheyhochheyligen sacramentBegriff:
höchlichBegriff: gelästert und dasselbig sampt der bychtBegriff:
ein tüfflische inventionBegriff: genambset. Ist geurtheilt, das sie
uff der schleüpfiBegriff: solle gebunden, zur grichtschafft geschlöüpftBegriff: ,
die zungen ihren ußgerissenBegriff: und lebendig gebrändtBegriff: werden,
gütter confisquiertBegriff: . Die gnad ist, das ihren die zungen solle
geschlitztBegriff: und ein säckli pulffersBegriff: angehenckt werden. In
übrigen blybt by voriger urthellBegriff: . Hiemit gnadt gott
der seelen.
höchlichBegriff: gelästert und dasselbig sampt der bychtBegriff:
ein tüfflische inventionBegriff: genambset. Ist geurtheilt, das sie
uff der schleüpfiBegriff: solle gebunden, zur grichtschafft geschlöüpftBegriff: ,
die zungen ihren ußgerissenBegriff: und lebendig gebrändtBegriff: werden,
gütter confisquiertBegriff: . Die gnad ist, das ihren die zungen solle
geschlitztBegriff: und ein säckli pulffersBegriff: angehenckt werden. In
übrigen blybt by voriger urthellBegriff: . Hiemit gnadt gott
der seelen.
Stückbeschreibung