SSRQ FR I/2/8 112.7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 112.7-1
Licence : CC BY-NC-SA
Anni Nösberger-Bähler – Jugement
1644 janvier 9.
Texte édité
Bluth grichtTerme :
Anni BälerPersonne : , welche gott am hochheyhochheyligen sacramentTerme :
höchlichTerme : gelästert und dasselbig sampt der bychtTerme :
ein tüfflische inventionTerme : genambset. Ist geurtheilt, das sie
uff der schleüpfiTerme : solle gebunden, zur grichtschafft geschlöüpftTerme : ,
die zungen ihren ußgerissenTerme : und lebendig gebrändtTerme : werden,
gütter confisquiertTerme : . Die gnad ist, das ihren die zungen solle
geschlitztTerme : und ein säckli pulffersTerme : angehenckt werden. In
übrigen blybt by voriger urthellTerme : . Hiemit gnadt gott
der seelen.
höchlichTerme : gelästert und dasselbig sampt der bychtTerme :
ein tüfflische inventionTerme : genambset. Ist geurtheilt, das sie
uff der schleüpfiTerme : solle gebunden, zur grichtschafft geschlöüpftTerme : ,
die zungen ihren ußgerissenTerme : und lebendig gebrändtTerme : werden,
gütter confisquiertTerme : . Die gnad ist, das ihren die zungen solle
geschlitztTerme : und ein säckli pulffersTerme : angehenckt werden. In
übrigen blybt by voriger urthellTerme : . Hiemit gnadt gott
der seelen.
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