SSRQ FR I/2/8 112.7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, da Rita Binz-Wohlhauser e Lionel Dorthe
Citazione: SSRQ FR I/2/8 112.7-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Anni Nösberger-Bähler – Urteil
1644 gennaio 9.
Testo editionale
Bluth grichtTermine:
Anni BälerPersona: , welche gott am hochheyhochheyligen sacramentTermine:
höchlichTermine: gelästert und dasselbig sampt der bychtTermine:
ein tüfflische inventionTermine: genambset. Ist geurtheilt, das sie
uff der schleüpfiTermine: solle gebunden, zur grichtschafft geschlöüpftTermine: ,
die zungen ihren ußgerissenTermine: und lebendig gebrändtTermine: werden,
gütter confisquiertTermine: . Die gnad ist, das ihren die zungen solle
geschlitztTermine: und ein säckli pulffersTermine: angehenckt werden. In
übrigen blybt by voriger urthellTermine: . Hiemit gnadt gott
der seelen.
höchlichTermine: gelästert und dasselbig sampt der bychtTermine:
ein tüfflische inventionTermine: genambset. Ist geurtheilt, das sie
uff der schleüpfiTermine: solle gebunden, zur grichtschafft geschlöüpftTermine: ,
die zungen ihren ußgerissenTermine: und lebendig gebrändtTermine: werden,
gütter confisquiertTermine: . Die gnad ist, das ihren die zungen solle
geschlitztTermine: und ein säckli pulffersTermine: angehenckt werden. In
übrigen blybt by voriger urthellTermine: . Hiemit gnadt gott
der seelen.
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