SSRQ FR I/2/8 142.2-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 142.2-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Elsi Fontana-Zosso, Catherine Bapst-Käser – Anweisung
1649 Oktober 5.
Editionstext
ExamenBegriff: wider die ZossinaPerson:
In denner sich starckhe zottenBegriff: unndt muthmaßungen befindend, massen
schierBegriff: zu glauben, dise frauw werde sich in der strudleryBegriff: bößwichtigBegriff:
vergriffenBegriff: haben. Soll derohalben darüber examiniert unnd mit dem
lehren seillBegriff: peinlichBegriff: erfragt werden.
schierBegriff: zu glauben, dise frauw werde sich in der strudleryBegriff: bößwichtigBegriff:
vergriffenBegriff: haben. Soll derohalben darüber examiniert unnd mit dem
lehren seillBegriff: peinlichBegriff: erfragt werden.
Ein andere gwüsse frauwDurch hängenden Einzug hervorgehoben, auch der häxeryBegriff: verdacht hinder GyffersOrt: ,
soll yngezogenBegriff:
unnd wider sie ein formbklichs examenBegriff: uffgenommen werden. Sie soll namen
haben BabstinaPerson: .
unnd wider sie ein formbklichs examenBegriff: uffgenommen werden. Sie soll namen
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Stückbeschreibung