SSRQ FR I/2/8 179.3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 179.3-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
David Lässer – Anweisung
1663 Oktober 11.
Editionstext
Gefangner
David LäßerPerson: von SignauwOrt: ,
waßenmeisterBegriff: von LaupenOrt: , durch die hAbkürzung
des grichts examiniert, will über die uffgenomne inquisitionBegriff: nichts anders bekhennenBegriff: alß messertröuwungenBegriff: , so uß unbedachter gewohnheit aller waßenmeisterenBegriff: , aber mit keinem
vorsetzlichen willen härkomme. Er soll das kayßerliche rechtBegriff:
nach und nach ußstehen. Unnd sollen die von BösingenOrt: sich noch ferners by hAbkürzung großgroßweibel1 erklären. Am landtvogtenBegriff: von LauppenOrt: , daß er dem
weibel WyßPerson: die bricht gebe dißes gfangnen thun und lassens.
des grichts examiniert, will über die uffgenomne inquisitionBegriff: nichts anders bekhennenBegriff: alß messertröuwungenBegriff: , so uß unbedachter gewohnheit aller waßenmeisterenBegriff: , aber mit keinem
vorsetzlichen willen härkomme. Er soll das kayßerliche rechtBegriff:
nach und nach ußstehen. Unnd sollen die von BösingenOrt: sich noch ferners by hAbkürzung großgroßweibel1 erklären. Am landtvogtenBegriff: von LauppenOrt: , daß er dem
weibel WyßPerson: die bricht gebe dißes gfangnen thun und lassens.
Stückbeschreibung