SSRQ FR I/2/8 179.3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, da Rita Binz-Wohlhauser e Lionel Dorthe
Citazione: SSRQ FR I/2/8 179.3-1
Licenza: CC BY-NC-SA
David Lässer – Anweisung
1663 ottobre 11.
Testo editionale
Gefangner
David LäßerPersona: von SignauwLuogo: ,
waßenmeisterTermine: von LaupenLuogo: , durch die hAbbreviazione
des grichts examiniert, will über die uffgenomne inquisitionTermine: nichts anders bekhennenTermine: alß messertröuwungenTermine: , so uß unbedachter gewohnheit aller waßenmeisterenTermine: , aber mit keinem
vorsetzlichen willen härkomme. Er soll das kayßerliche rechtTermine:
nach und nach ußstehen. Unnd sollen die von BösingenLuogo: sich noch ferners by hAbbreviazione großgroßweibel1 erklären. Am landtvogtenTermine: von LauppenLuogo: , daß er dem
weibel WyßPersona: die bricht gebe dißes gfangnen thun und lassens.
des grichts examiniert, will über die uffgenomne inquisitionTermine: nichts anders bekhennenTermine: alß messertröuwungenTermine: , so uß unbedachter gewohnheit aller waßenmeisterenTermine: , aber mit keinem
vorsetzlichen willen härkomme. Er soll das kayßerliche rechtTermine:
nach und nach ußstehen. Unnd sollen die von BösingenLuogo: sich noch ferners by hAbbreviazione großgroßweibel1 erklären. Am landtvogtenTermine: von LauppenLuogo: , daß er dem
weibel WyßPersona: die bricht gebe dißes gfangnen thun und lassens.
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