SSRQ FR I/2/8 179.3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 179.3-1
Licence : CC BY-NC-SA
David Lässer – Instruction
1663 octobre 11.
Texte édité
Gefangner
David LäßerPersonne : von SignauwLieu : ,
waßenmeisterTerme : von LaupenLieu : , durch die hAbréviation
des grichts examiniert, will über die uffgenomne inquisitionTerme : nichts anders bekhennenTerme : alß messertröuwungenTerme : , so uß unbedachter gewohnheit aller waßenmeisterenTerme : , aber mit keinem
vorsetzlichen willen härkomme. Er soll das kayßerliche rechtTerme :
nach und nach ußstehen. Unnd sollen die von BösingenLieu : sich noch ferners by hAbréviation großgroßweibel1 erklären. Am landtvogtenTerme : von LauppenLieu : , daß er dem
weibel WyßPersonne : die bricht gebe dißes gfangnen thun und lassens.
des grichts examiniert, will über die uffgenomne inquisitionTerme : nichts anders bekhennenTerme : alß messertröuwungenTerme : , so uß unbedachter gewohnheit aller waßenmeisterenTerme : , aber mit keinem
vorsetzlichen willen härkomme. Er soll das kayßerliche rechtTerme :
nach und nach ußstehen. Unnd sollen die von BösingenLieu : sich noch ferners by hAbréviation großgroßweibel1 erklären. Am landtvogtenTerme : von LauppenLieu : , daß er dem
weibel WyßPersonne : die bricht gebe dißes gfangnen thun und lassens.
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