check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ FR I/2/8 204.33-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 204.33-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Maria Duchêne-Ribotel – Anweisung

1683 April 2.

  • Signatur: StAFR, Ratsmanual 234 (1683), S. 202
  • Originaldatierung: 1683 April 2 (2da aprilisSprachwechsel: Latein 1683)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

Laut dieser Anweisung sollte die Angeklagte von einer Delegation von Kleinräten verhört werden, die nicht im Stadtgericht, sondern im Land- oder Appellationsgericht sassen. Der Kleine RatBegriff: wollte damit eine weitere Einschätzung bezüglich ihres Geisteszustands erhalten, um das weitere Vorgehen zu bestimmen. Hier dokumentiert sich eine neue Herangehensweise des Kleinen Rats: Ein paar Jahrzehnte früher wären wohl Geistliche hinzugezogen worden, um die Angeklagte auf Besessenheit zu untersuchen.

Editionstext

Inligende
Marie RibotellPerson: werde nochmahlen examiniert,
durch hAbkürzung statthaltern VonderweitPerson: 1, hAbkürzung P FProsper Franz
Python
Person:
unnd hAbkürzung RämiPerson: zu erfahren, ob sie
wohl by sinnen, damit man nach beschaffenheit
der sachen bewandtnus wider sie procedierenBegriff: möge.

Anmerkungen

    1. Gemeint ist möglicherweise der Kleinrat Simon Peter VonderweidPerson: .