SSRQ FR I/2/8 204.33-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 204.33-1
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Maria Duchêne-Ribotel – Instruction
1683 avril 2.
Commentaires
Laut dieser Anweisung sollte die Angeklagte von einer Delegation von Kleinräten verhört werden, die nicht im Stadtgericht, sondern im Land- oder Appellationsgericht sassen. Der Kleine RatTerme : wollte damit eine weitere Einschätzung bezüglich ihres Geisteszustands erhalten, um das weitere Vorgehen zu bestimmen. Hier dokumentiert sich eine neue Herangehensweise des Kleinen Rats: Ein paar Jahrzehnte früher wären wohl Geistliche hinzugezogen worden, um die Angeklagte auf Besessenheit zu untersuchen.
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