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SSRQ FR I/2/8 204.33-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe

Citation: SSRQ FR I/2/8 204.33-1

License: CC BY-NC-SA

Maria Duchêne-Ribotel – Anweisung

1683 April 2.

  • Shelfmark: StAFR, Ratsmanual 234 (1683), S. 202
  • Date of origin: 1683 April 2 (2da aprilisLanguage change: Latin 1683)
  • Substrate: Papier
  • Language: German

Laut dieser Anweisung sollte die Angeklagte von einer Delegation von Kleinräten verhört werden, die nicht im Stadtgericht, sondern im Land- oder Appellationsgericht sassen. Der Kleine RatTerm: wollte damit eine weitere Einschätzung bezüglich ihres Geisteszustands erhalten, um das weitere Vorgehen zu bestimmen. Hier dokumentiert sich eine neue Herangehensweise des Kleinen Rats: Ein paar Jahrzehnte früher wären wohl Geistliche hinzugezogen worden, um die Angeklagte auf Besessenheit zu untersuchen.

Edition Text

Inligende
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Notes

    1. Gemeint ist möglicherweise der Kleinrat Simon Peter VonderweidPerson: .