SSRQ FR I/2/8 207.35-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 207.35-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Jacques Bouquet, Catherine Repond – Urteil und Anweisung
1731 September 3.
Editionstext
Thurn roddelBegriff:
Ist abgeleßenDurch hängenden Einzug hervorgehoben worden und den einligenden BouquetPerson: , so die holdigBegriff: 1 ihnHinzufügung oberhalb der
Zeilea alß
ein falschmüntzlerBegriff: angegeben hatt, biß dahin unschuldig erkendtBegriff: .
Werde er ohne endtgeldtnusBegriff: der atzungBegriff: los gelaßen mit
dem gewohnten eydt, deßen wegen niemandem übels zu
wollen.
ein falschmüntzlerBegriff: angegeben hatt, biß dahin unschuldig erkendtBegriff: .
Werde er ohne endtgeldtnusBegriff: der atzungBegriff: los gelaßen mit
dem gewohnten eydt, deßen wegen niemandem übels zu
wollen.
Die procedurBegriff: Durch hängenden Einzug hervorgehoben der einligende Cattillon RepondPerson: soll am künfftigen
montag abgelesen werden, derrendtwegen verschaffe
hAbkürzung gerichtschreyber2 alle schryfften. Werdendt hiemit
alle hochgeehrten hhherren, so sich auff die Alte LandtschafftOrt: befinden,
ermahnt, sich an gedeütten montag einzufinden, umb
nach abgelese schreyfften über sie zu sprechen.
montag abgelesen werden, derrendtwegen verschaffe
hAbkürzung gerichtschreyber2 alle schryfften. Werdendt hiemit
alle hochgeehrten hhherren, so sich auff die Alte LandtschafftOrt: befinden,
ermahnt, sich an gedeütten montag einzufinden, umb
nach abgelese schreyfften über sie zu sprechen.
Stückbeschreibung