SSRQ FR I/2/8 207.35-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 207.35-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jacques Bouquet, Catherine Repond – Jugement et instruction
1731 septembre 3.
Texte édité
Thurn roddelTerme :
Ist abgeleßenDans la marge worden und den einligenden BouquetPersonne : , so die holdigTerme : 1 ihnAjout au-dessus de la
lignea alß
ein falschmüntzlerTerme : angegeben hatt, biß dahin unschuldig erkendtTerme : .
Werde er ohne endtgeldtnusTerme : der atzungTerme : los gelaßen mit
dem gewohnten eydt, deßen wegen niemandem übels zu
wollen.
ein falschmüntzlerTerme : angegeben hatt, biß dahin unschuldig erkendtTerme : .
Werde er ohne endtgeldtnusTerme : der atzungTerme : los gelaßen mit
dem gewohnten eydt, deßen wegen niemandem übels zu
wollen.
Die procedurTerme : Dans la marge der einligende Cattillon RepondPersonne : soll am künfftigen
montag abgelesen werden, derrendtwegen verschaffe
hAbréviation gerichtschreyber2 alle schryfften. Werdendt hiemit
alle hochgeehrten hhherren, so sich auff die Alte LandtschafftLieu : befinden,
ermahnt, sich an gedeütten montag einzufinden, umb
nach abgelese schreyfften über sie zu sprechen.
montag abgelesen werden, derrendtwegen verschaffe
hAbréviation gerichtschreyber2 alle schryfften. Werdendt hiemit
alle hochgeehrten hhherren, so sich auff die Alte LandtschafftLieu : befinden,
ermahnt, sich an gedeütten montag einzufinden, umb
nach abgelese schreyfften über sie zu sprechen.
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