SSRQ FR I/2/8 66.3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 66.3-1
Licence : CC BY-NC-SA
François Girard – Instruction
1623 octobre 5.
Texte édité
Gfangne
François GirardPersonne : , der man gestrigs tags hargefürt
mit dem angeben ...Lacune dans le texte source (3 cm)a1 zu confrontierenTerme : , der
aber by St Jacobs Capellen abredTerme : worden undt gesagt,
er habe im selbs unrecht gethan, den sollend m hmin heren
des grichts examinieren. Undt nach gstaltTerme : werdend sie
sich woll wüßen zu verhalten.
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aber by St Jacobs Capellen abredTerme : worden undt gesagt,
er habe im selbs unrecht gethan, den sollend m hmin heren
des grichts examinieren. Undt nach gstaltTerme : werdend sie
sich woll wüßen zu verhalten.
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