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SSRQ SG III/4 231-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 231-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Werdenberger Reformation: Verwaltungsreform betreffend die hohen Kosten, die Rechnungsablegung und die Vernachlässigung herrschaftlicher Güter

1754 April 28.

Verwaltungsreform mit 21 Artikeln betreffend das Korn- und Weinmass, die Pflege der herrschaftlichen Weinberge, den Schlossbrunnen, die Schützengaben, den Zoll in Buchs, die Schätzung des Todfalls, das Bussengericht, die jährliche Rechnungsablegung, Bussen bei Promiskuität und Ehebruch, Weingaben, das Schiessen auf dem Schloss, die Frühmesse von Wartau, den Kommunionswein, den Jahreslohn des Landvogts, den Lohn der Drescher, das Festmahl nach Beendigung des Dreschens, die Einfuhr von Getreide, die Vergabe von Almosen, die Abgaben der Müller, den Unterhalt des Schlosses, der Pfrundhäuser und anderer baufälliger Gebäude.

  • Signatur: StASG AA 3 B 02, S. 17–19
  • Originaldatierung: 1754 April 28
  • Überlieferung: Original, Buch (940 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 25.5 × 40.0
  • Sprache: Deutsch

  • Signatur: LAGL AG III.2401:044, S. 17–19
  • Originaldatierung: 1754 April 28
  • Überlieferung: Original, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, auf den Seiten 900 bis 936 verschiedene Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 25.0 × 36.0
  • Sprache: Deutsch
  • Signatur: PA Hilty, Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 5–9
  • Originaldatierung: 1754 April 28 – Dezember 31
  • Überlieferung: Abschrift, Buch (unpaginiert) in kartoniertem Einband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 16.5 × 20.0
  • Sprache: Deutsch

Die Werdenberger RefomationBegriff: ist im UrbarBegriff: von 1754Datum: 1754 überliefert und nicht datiert. Es ist anzunehmen, dass diese im Zusammenhang mit der Erstellung des Urbars entstand. Die VerwaltungsreformBegriff: betrifft in erster Linie Missstände wie zu hohe KostenBegriff: in der VerwaltungBegriff: , die unordentliche Buchführung oder die Vernachlässigung herrschaftlicher GüterBegriff: (besonders der WeinbergeBegriff: ) und knüpft damit inhaltlich an die Verwaltungsreform von 1650Datum: 1650 (SSRQ SG III/4 181-1) an. Zu den Verwaltungsreformen im 17. Jh., die auch das Verhältnis zwischen Obrigkeit und Untertanen (oft zugunsten der Letzteren) regeln vgl. SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 194-1, zur Verwaltungsreform von 1687Datum: 1687 siehe das Regest im Kommentar von SSRQ SG III/4 185-1).

In der Abschrift im Kopialbuch von Johannes BeuschPerson: fehlen die Artikel 20–21 wegen des Verlusts von einer oder mehrerer Seiten. Interessant an dieser Abschrift sind die ergänzenden Angaben zu den ehemaligen KostenBegriff: und Ausgaben, die gekürzt wurden: So z. B. wurden sowohl der LohnBegriff: der Drescher als auch die Ausgaben für das Festmahl nach Abschluss der Drescharbeiten halbiert, von 50 auf 25 Gulden bzw. von 7 auf 3.5 Gulden. Auch der Lohn des LandvogtsBegriff: wird von 110 auf 100 Gulden herabgesetzt ([PA Hilty] Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 5–9).

Editionstext

[...]Vgl. SSRQ-SG-III_4-229-1a1

WerdenbergerOrt: reformationBegriff:

1.o Es solle fürohin daß kornBegriff: und der weinBegriff: gemäßen werden durch einen beeidigtenBegriff: und solle zum wein ein befochtnerBegriff: eimerBegriff: gebraucht werden.Begriff: Begriff:

2.o Es solle ein jeweiliger wingerts vogtBegriff: zu sechen verpflichtet seyn, wo etwan blößenen old weitenen durch abgangBegriff: der alten räbenBegriff: und sonst in meinerIn der Vorlage: m gnädigen herren weingartenBegriff: seyn möchten und dann zumahlen dieselben blößenen mit guten räben wiederanpflanzen und versechen, auch die räben durch daß gruebenBegriff: und jährlich mit 20 fuederVolumenmass: 20 Fuder bausBegriff: deß landtvogten ordenlich und fleißig anbauen und deßtwegen nichts verscheinen und in abgang kohmen laßen, wie auß hinlaßigkeit bis dahin beschechen.2Begriff: Begriff:

3.o Der schloßbrunnenBegriff: solle fürohin von einem ehrlichen mann mit zuthueung der teüchlenBegriff: und waß darzu nöthig ist gemacht, auch geleitet werden und uncklagbahr versorget. Damit aber meine gnädigenIn der Vorlage: mg herren mit demselben keine fernere köstenBegriff: haben müeßen, solle derselbige daß güetliBegriff: nützen und ihm darfür gelaßen werden. Und hingegen dem laüfferBegriff: BrunnerPerson: 3 mitmelFlächenmass: 3 Mitmal Herren guetOrt: , so der landtvogt dißmahl in handen, zu nutzen übergeben werden sollen.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

4.o Die oberkeitlichen schieß cronenBegriff: sollend gleich denen zu UtznachtOrt: und im GasterOrt: abgestricktBegriff: seyn und auch dem landtvogt nichts darfür verrechnet werden.Begriff: Begriff:

5.o Betreffend den zohlBegriff: zu BauchßOrt: soll allwegen ein beeidigter denselben einzichen und daß gelt ordenlich einem jeweiligen landtvogt zu handen meiner gnädigenIn der Vorlage: mg herren einliferen. Und solle fürohin dem landtvogt nit mehr als wie von alters her 20 gutIn der Vorlage: g bazenWährung: 20 Batzen und dem zohlerBegriff: 2 Währung: 2 Gulden für sein verdienst von dem zohlgeldtBegriff: genohmen und bezahlt werden. Deßwegen meine gnädigenIn der Vorlage: mg herren weiters nichts angesuecht werden mögen. Begriff: Begriff: Begriff:

6. Die fählBegriff: betreffend, sollend solche von den 3 schätzerenBegriff: bim eidBegriff: geschätzt und jedem mehr nicht als 6 gutIn der Vorlage: g bazenWährung: 6 Batzen gegeben werden, aus deß landvogts 3ten theil genohmen und meinen gnädigen herrenIn der Vorlage: mghr nichts angerechnet werden solle. Übrige 2 drithel aber meinen gnädigenIn der Vorlage: mg herren [S. 18]Seitenumbruch

Werdenberger reformation

verrechnet und bezahlt, auch die 3 schätzerBegriff: bey eines jeweiligen landvogts aufritBegriff: in eidBegriff: genohmen werden sollen.Begriff: Begriff: Begriff:

7.o An einem büeßentagBegriff: solle fürohin der landtvogtBegriff: zu sich nehmen den ammanBegriff: , landtschreiberBegriff: , ein geschwornen richterBegriff: und den landtweibelBegriff: und nit mehr. Und solle dem landtvogt für jeden tagBegriff: 1 cronenWährung: 1 Krone , den übrigen aber jedem ½ Währung: 0.5 Gulden gegeben werden und weiters keine zehrungßBegriff: köstenBegriff: . Es sollend auch zu abschneidung der kösten kein dergleichen tag angestelt werden, es habe dann der landvogt hierzu genuegsamme geschäfft.Begriff: Begriff: Begriff:

8.o Ein gleiches solle mit stellung der jährlichen ambtsrechnungBegriff: beobachtet werden.Begriff:

9.o Für die s hAbkürzung buehlen bueßBegriff: solle könfftig wie bey uns vor beide gegeben werden  16Währung: 16 Gulden .Begriff:

10.o Für den früehen beyschlafBegriff: solle von beiden straffBegriff: genohmen werden  8Währung: 8 Gulden .3Begriff: Begriff:

11.o Den ehebruchBegriff: betreffend ist 32Währung: 32 Kronen oder 20 cronenWährung: 20 Kronen die bueßBegriff: . Und im fahl obiger 3 punckten halber, einer old eine die bueß nit zu bezahlen hette, dieselbe mit dem leibBegriff: durch die gefangenschafftBegriff: abbüessen und mit waßer und brotBegriff: gespeißt werden sollen.Begriff: Begriff: Begriff:

12.o Wenn es die sach ehrenhalb erforderet, solle der weinBegriff: verehretBegriff: werden, sonst nicht leicht geschechen und kösten gemacht werden sollen.Begriff:

13.o Daß schießenBegriff: auf dem schloßBegriff: solle fürbas allerdingen abgestricktBegriff: und verboten seyn, vorbehalten gewüße schießBegriff: an einem aufritBegriff: .Begriff:

14.o Wegen der früemäßBegriff: zu WartauOrt: solle ein jeweiliger landtvogt meinenIn der Vorlage: m gnädigen herren specificierliche rechnungBegriff: einbringen und sollend fürhin alle unnöhtige köstenBegriff: abgestricktBegriff: seyn und nit mehr verrechnet werden.Begriff: Begriff:

15.o Wegen deß hAbkürzung comunionweinsBegriff: auf die 3 heilig fästBegriff: solle könfftig auch die rechnungBegriff: specificierlich eingelegt werden.Begriff: Begriff: Begriff:

16.o Dem jeweiligen landtvogtBegriff: solle für sein jahrlohnBegriff: mehr nit angerechnet werden als 100 Währung: 100 Gulden . Begriff: Begriff:

17.o Wegen tröscherlohnBegriff: fürhin nur 25Währung: 25 Gulden .Begriff:

Wegen der fledilediBegriff: Währung: 3.5 Gulden . Begriff: Begriff:

18.o Von den früchtenBegriff: einzufüehren 20Währung: 20 Gulden .Begriff:

19.o Mit denen, so deß allmuesensBegriff: sich behelffen und [S. 19]Seitenumbruch steürenBegriff: forderen, soll mit ertheilung derselben alle bescheidenheit gebraucht werden.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

20.o Die müllerBegriff: , so ihr schuldigen weitzenBegriff: abzustatten pflichtig sind, sollend nach ertheilten brieffen und siglen sich in allweg einrichten und denselben zahlen.Begriff: Begriff: Begriff:

21.o Wegen verbeßerungBegriff: deß schloßesBegriff: , der pfruendhaüserenBegriff: und andern baufelligenBegriff: sachen, so meine gnädigen herrenIn der Vorlage: mghrn ansechen thund, solle fürohin ohne deren erckantnuß nichts mehr gemacht werden.Begriff: Begriff: Begriff:

Anmerkungen

  1. Vgl. SSRQ-SG-III_4-229-1.
  1. S. 1–12 sind die Schlossgüter und einige Hoheitsrechte eingetragen.
  2. Vgl. Wahl, Eid und Ordnung eines WeingartenvogtsBegriff: SSRQ SG III/4 230-1, S. 73–74, 370–371.
  3. In der früheren Verwaltungsreform von 1653 und der Remedur von 1725 beträgt die Busse drei Kronen (SSRQ SG III/4 185-1, Art. 7; SSRQ SG III/4 216-1, Art. 15).