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SSRQ SG III/4 233-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 233-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Beschreibung der Wahl, Pflichten und Einkommen der Richter, Landschreiber, Landweibel und Landammann der Landvogtei Sax-Forstegg durch Landvogt Johannes Ulrich

1755.

Der Landvogt Johannes Ulrich beschreibt die Wahl, Pflichten und Einkommen der Amtleute – Richter, Landschreiber, Landweibel und Landammann – der Landvogtei Sax-Forstegg.

  • Signatur: StASG AA 2 B 006, S. 69–76
  • Frühere Signatur: StASG AA 2 B 6
  • Originaldatierung: 1755 (Ohne Monat und Tag.)
  • Überlieferung: Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 19.5 × 24.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Johannes UlrichPerson: , Landvogt von Sax-Forstegg

Der Auszug über die AmtleuteBegriff: von Sax-ForsteggOrt: stammt aus dem Handbuch von Landvogt Johannes UlrichPerson: von 1755Datum: 1755 (zum Handbuch allgemein vgl. die Kommentare in SSRQ SG III/4 234-1). Die Ausführungen von Landvogt Ulrich über ihre PflichtenBegriff: , LöhneBegriff: und WahlenBegriff: sind sehr wichtig, da sonst nur die EideBegriff: der Amtleute (vgl. SSRQ SG III/4 147-1) sowie Eid und OrdnungBegriff: eines LandvogtsBegriff: (SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 207-1; SSRQ SG III/4 212-1) zur Verwaltung in Sax-Forstegg weitere Aufschlüsse liefern.

Weitere Auszüge des Handbuchs siehe SSRQ SG III/4 232-1; SSRQ SG III/4 234-1.

Editionstext

[...]Editorisch irrelevant
a–§ 28Hinzufügung am linken Rand–a Einem herren landtvogtBegriff: gehörret alß ein reguleBegriff: auch zu die
wider-besetzungBegriff: der ledig gewordenen richter stellenBegriff: , doch
daß er dennb neüen aus eben der gemeindBegriff: nemen muß, in
welcher der abgegangene gewesen, damit eine jede gemeind
ihre anzahl richter beybehalte.
Wann ichHinzufügung oberhalb der Zeilec einem neüen richterBegriff:
durch meinen reit-knechtBegriff: seine beförderung habe anzeigen
und ihme darzu glük wünschen laßen, so pflegten sie anfänglich vieles wehen von ihrer unwürdigkeit und geringem ververstandKorrigiert: verstandd zu machen, ja thaten der gleichen, alß wann sie solche
ehreBegriff: abgraben oder gar ausschlagen wollend. Darzu aber keinen
rechter ernst gewesen. Weilen ich aber solcher unnöhtiger
complimenten überdrüßig ware, so gabe ich nachgehends
dem reit-knechtBegriff: gewohnlich 2 biß 3 in den vorschlagBegriff: , mit dem
befehl, daß wann der erste nicht also bald die angetragene ehre
annemmen wolle, er also bald zu dem zweyten, und wann auch
diser bedenklichkeiten mieche, zu dem dritten kehren sollle,
welches so viel gefruchtet, daß hernach je der erste die ehren-stellBegriff: also bald angenommen und in dem schloßBegriff: seine verehrungenBegriff: gegen mir, meiner liebsten, beyden knabenBegriff: und
sambtlichen dienstenBegriff: abgeherrschet, welches aber, wie leicht
zu erachten, ungleich ausgefallen.
[S. 70]Seitenumbruch
Die landschreiberBegriff: und landweibel stellBegriff: wird auch von
einem hrnherrn1 landtvogt alleinig besetzetBegriff: , ohne aberHinzufügung oberhalb der Zeilee daß er hierbey an eine gewüße gemeindBegriff: gebunden ist, doch ist die landschreibereyBegriff: allen spuhren nach schon mehr alß ein seculumZeitspanne: 100 Jahre
successive in dem SännwaldOrt: gebliben, auch hat dissere gemeind schon unerdenckliche jahr den landweibelBegriff: gehabt,
ehedem ist auch ein weibelBegriff: aus der SaxerOrt: gemeind gewesen.

Der landschreiberBegriff: wäreKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: istf pflichtig, alle wochenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche 2Menge: 2 mahl in das
schloßBegriff:  zu kommen, um zu fragen, ob der herr landtvogtBegriff: etwas zu befehlen habe, allein ich müeßte mich meistens
mit einem mahl benüegen. Hingegen schlichtete ich dann auch
manches allein, worzu der landschreiber nur das sitzgeltBegriff:
von 40 xrWährung: 40 Kreuzer auch gehörret hätte. Und wann er es dann andete,
so tröstete ich ihne mit seiner saumselligkeitBegriff: in das schloßBegriff:
zu kommen.
Er ist auch schuldig, die mandatBegriff: in alle 3Menge: 3 kirchenBegriff:
zu machen, was gattung ein herr landvogt solcher ausgehen
zu laßen nöhtig findet.
Auch wäre er pflichtig, alle sendschreibenBegriff: auszufehrtigen, allein ich projectirte und schribe
alle brieffBegriff: , wohin sie auch waren, lieber selber. Die geschribene mandatBegriff: lisetBegriff: er im SännwaldOrt: , in anderen kirchenKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: gemeindeng
aber die schulmeistereBegriff: . Das bättagsBegriff: und andere hochobrig[S. 71]Seitenumbruchkeitliche mandata aber werden von denn herren pfarrerenBegriff:
ab der cantzelBegriff: verlesen.
Dem landschreiberBegriff: gabe ich alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr
eine nohtdurfft holtzBegriff: , doch nicht als eine schuldigkeit, sonderen
weil seine einkönfften sonsten von weniger ertragenheit sind
und er, wie obgemelt, die mandataBegriff: schreiben muß.

Der landweibelBegriff: ist schuldig, je den anderen tag in das schloßBegriff:  zu
kommen und die befehl eines herrn landtvogts zu gewährtigen
und zu vollstreken. Wann er das ehe-Begriff: oder sonsten ein halbesBegriff:
oder gantzes gerichtBegriff: besamlet, so hat er 30 xrWährung: 30 Kreuzer biehter-lohnBegriff:
und am grichtstagBegriff: 40 xrWährung: 40 Kreuzer für die abwahrtBegriff: . Wann ich eine parthey durch eine andere parthey in das schloß citiren laßen und
solche nicht erscheinen wollen, ich citire sie dann durch den weibelBegriff: ,
so müeßte ein solche parthey ihme auch 30 xrWährung: 30 Kreuzer bezahlen. Sonsten gibt es auch anlääs, daß der weibel gäng thun und obrigkeitliche befehl ohne lohnBegriff: ausrichten muß, öffters nur 15Währung: 15 Kreuzer biß
20 xrWährung: 20 Kreuzer zu lohn hat, welches alhier so genau nicht bestimmet
werden kan.
Wann der weibelBegriff: eine persohn, mann-Begriff: oder
weibhlichen geschlechtsBegriff: , in den thurnBegriff: thut, so gehörret ihme
von jede persohn 1Währung: 1 Gulden 30 xrWährung: 30 Kreuzer thurnloßungBegriff: und für die
atzungBegriff: alle tagWiederholte Zeitspanne: 1 Tag auch für jede persohn 12 xrWährung: 12 Kreuzer , um welches
er dann morgensBegriff: und abendsBegriff: dennen gefangenenBegriff: das eßenBegriff: [S. 72]Seitenumbruch
zu bringen muß und gibet mann ihme jedes mahl ½ mas
wein
Volumenmass: 0.5 Mass Wein
und brodtBegriff: , für welches der gefangeneBegriff: alle tag 15 xrWährung: 15 Kreuzer
und widerum 15 xrWährung: 15 Kreuzer für seine eigene zehrungBegriff: zahlen muß.
Hat es der gefangene nicht im vermögen, solche umkösten
zu bezahlen, so kommen selbige in die obrigkeitliche rechnung
under den titul ausgeben an kösten, so über die gefangenen
und malefizischeBegriff: persohnen ergangen.
Wann ein herr
landtvogtBegriff: in einer anderen alß der SännwalderOrt: kirchenBegriff: , allwo der weibelBegriff: kirchgenößigBegriff: ist, eintweders ehegaumerBegriff:
beeydiget oder sonsten obrigkeitliche geschäfft vorhabe,
so laßt mann es den weibel wüßen, welcher dann für das
schloßBegriff: kombt und mit dem herrn landtvogt in weiß und blauBegriff:
in die kirchenBegriff: gehet. Auch muß der weibelBegriff: in weiß und
blau
Begriff:
mit dem herrn landtvogt auf die jahrmarktBegriff: gehen
und ihme daselbß abwahrtenBegriff: , so wohl alß der laüferBegriff: im
rökliBegriff: und an solchen wohl achtung geben, ob sich kein judBegriff:
ohnangemeldet eingeschlichen habe. In welchem fahl einem
solchen munter zu zwahenBegriff: wäre. Von seinem schuldigen
einzug des standgeltsBegriff: an diseren jahrmarktenBegriff: ist oben
bey anlaas des zohlsBegriff: meldung geschehen.2 Die wochen-Begriff:
oder meyen marktBegriff: muß er von mahl zu mahl rüefen und
hat hierfür am zeit grichtBegriff: von dem wäg-geltBegriff: 15 krzr.Währung: 15 Kreuzer
[S. 73]Seitenumbruch
Ohne vorwüßen eines herrn landtvogts ist der weibelBegriff: nicht berechtiget, i einem frömbdenBegriff: seine schuldenBegriff: in der herrschafft einzutreiben oder einem einheimischen auf begehren des frömbden einen schatz-tagBegriff: anzukünden, sonderen es solle sich ein
rechts begehrender frömbderBegriff: um seine schuldBegriff: eintweders selbsten bey einem herrn landtvogt anmelden oder seine sach durch
den weibel vortragen laßen.
Was des weibels ambtBegriff: bey
dem zeitgerichtBegriff: seye, wird bey desselben beschreibung vorkommen.3
Es prætendirte der weibel offtermahlen, daß ihme
und nicht dem schloß-reit-knechtBegriff: die ankündung eines
neüen richtersBegriff: und eines neü erwehlten landammansBegriff: zugehörre, allein ich habe ihne des ersteren halber allezeit in
fründtlichkeit auf die eingerißene übung und also abgewisen. Der landtamman stellBegriff: halber glaubte ich selber, es gehöre
das sothane botten-brodtBegriff: dem weibelBegriff: , ich wurde aber benachrichtiget, daß so wohl dem landamman RhynerPerson: sellig zu SallezOrt: ,
alß landamman RodunerPerson: sellig im SännwaldOrt: die freüd ihrer
beförderung durch den reitknechtBegriff: angekündet worden,
des nahen ich dann auch diseres nützliBegriff: dem reit-knechtBegriff: zu hielte.
Hingegen dem weibelBegriff: sagte, daß wann er mich eines anderen
grundlich berichten könne, mein reitknecht das erhaltene [S. 74]Seitenumbruch
trinkgeltBegriff: taliter qualiter zurukgeben und ihme zustellen müese; allein der bewis seiner rechten blibe us und
ich wurde inzwischend für das recht des reitknechtsBegriff: nach
des mehreren berichtet, so daß selbiger sein von dem landammanBegriff: HanselmannPerson: erhaltenes botten-brodtBegriff: nach diser
stund behalten hat.
Des dismahligen landweibels vatterBegriff:
hätte nebend dem landweibel-postenBegriff: auch den holzforsterdienstBegriff: . Sie sind dermahlen aber gesönderet und kan kein
landweibel mit einichem recht prætendiren, daß der holzforster-dienst an sein dienst verknüpfet seyn solle. Es
hat ein jedwederer an seinem ohrt genug zu thun.

Dem weibelBegriff: gehörret alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr 5 Währung: 5 Gulden alß sein wahrt-geltBegriff: ,
welches mngndhherrenAbkürzung verrechnet wird under dem titul
ausgeben an jährlichen belohnungenBegriff: . Und weilen er
winters zeitBegriff: wenige gelegenheit hatte, sich in dem gemeindholtzBegriff: zu beholtzen, so gabe ich ihme alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr eine ehrliche
nohturfft holtzBegriff: , welches er aber keines wegs mit recht
oder alß ein salarium, das von seinem posten abhange,
forderen, sonderen um solches alß eine gnad und gutthat
bey einem herrn landtvogt anhalten solle.
[S. 75]Seitenumbruch
Was die landamman-stellBegriff: betrifft, so thun solche mnegndhherrenAbkürzung
kleine räht in ZürichOrganisation: vergeben. Wann ein landtammanBegriff: stirbt,
so thut ein herr landtvogtBegriff: solchen todesfahlBegriff: durch ein schreibenBegriff:
an mngndhherrenAbkürzung berichten und in dißerem schreiben zu gleich
auch aus jeder kirchhörriBegriff: einen, also 3Menge: 3 richtereBegriff: in den
vorschlagBegriff: , aus welchen er dann einen hochgedacht mngndhhrnAbkürzung
besonders recommandirenBegriff: thut. Da dann noch allezeit, wenigstens
so viel mir im wüßen, erfolget, daß der von einem herren
landtvogt also recommandirte richter von mngndhhrnAbkürzung
einhellig zu einem landammanBegriff: erwehletBegriff: worden, welches
dann durch eine erkantnuß aus der underschreiberey kund gemachet wird und durch den reit-knechtBegriff: dem neüen landamman, welches von herrn landtvogt ZieglerPerson: , meinem lieben
vatterBegriff: 4 und mir geüebet worden, ohngeachtet des widersprechens von seihten des weibelsBegriff: , wie in dem vorgehenden articul das mehrere zu sehen.
Nach solcher wahlBegriff: dann thut ein
neüer landammanBegriff: gegen einem herrn landtvogtBegriff: , frau landtvögtinBegriff: , kinderBegriff: und sambtliche dienstBegriff: , anständige verehrungenBegriff:
machen und præstiret seinen eydtBegriff: an dem nächst darauf
folgenden zeit gerichtBegriff: .
Es ist ein landammanBegriff: schuldig, alle
wochen
Wiederholte Zeitspanne: 1 Woche
ein mahl in das schloßBegriff: zu kommen, um zu fragen, [S. 76]Seitenumbruch
ob der herr landtvogtBegriff: etwas zu befehlen habe oder ob etwas
zu verhandlen seye, in welchem fahl dann ein herr landtvogt
nicht wohl anderst kan, alß bey allen vorfallenheiten da
etwas zubeurtheilen oder auch nur zu schlichten und gütlich
zu vergleichen ist, j–den landammanHinzufügung oberhalb der Zeile–j zu sich zu ziehen. Wurde aber der landammanBegriff: in beobachtung solcher schuldigkeit saumselligBegriff: seyn,
so hat er sich auch nicht zu beklagen, wann ein herr landtvogt
ohne ihne das eint und andere eröhrteren thut. Sonsten
gehörret der landammann wie zu dem ehegrichtBegriff: , also auch
allen anderen halbenBegriff: und gantzen herrschaftsgerichtenBegriff: ,
und k beziehet jedes mahl 40 xrWährung: 40 Kreuzer sitz geltBegriff: . An dem zeit
gericht
Begriff:
führet er den stabBegriff: und das præsidiumBegriff: , so auch bey
dennen so geheißenen gekaufften-gerichtenBegriff: , sonsten hat er
keine weitere besoldungBegriff: , ausgenommen 1½ Währung: 1.5 Gulden sigel geltBegriff: ,
wann von dem zeit-grichtBegriff: und gekaufftem gerichtBegriff: an den
herrn landtvogtBegriff: appelliretBegriff: wird. Ein herr landtvogt gibt
auch einem landammanBegriff: zu seiner ergötzlichkeit eine nohturfft
holtzBegriff: , welches der verstorbene landamman RodunerPerson: sellig durch
intercession des herrn doctor und examinator ZigelersPerson: sellig von
ihro gnaden dem herren burgermeister HirzelPerson: sellig erhalten
mögen.
[S. 77]Seitenumbruch [...]Editorisch irrelevant5

Anmerkungen

  1. Hinzufügung am linken Rand.
  2. Streichung: en.
  3. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  4. Korrigiert: verstand.
  5. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  6. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: ist.
  7. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: gemeinden.
  8. Streichung: s.
  9. Streichung: s.
  10. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  11. Streichung: beß.
  1. Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.
  2. Vgl. SSRQ SG III/4 232-1.
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 234-1.
  4. Hans Heinrich UlrichPerson: war nach Landvogt Beat ZieglerPerson: und vor seinem Sohn Johannes UlrichPerson: Landvogt von 1737–1746 in Sax-ForsteggOrt: .
  5. S. 77–79 folgen Ausführungen zu den SittenwächternBegriff: (vgl. dazu SSRQ SG III/4 178-1; SSRQ SG III/4 177-1, Art. 11–13, 20–21). S. 80–97 folgt die Darstellung zu den GerichtenBegriff: (SSRQ SG III/4 234-1).