SSRQ SG III/4 44-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 44-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Schiedsspruch von Heinrich Gabler, Vogt von Werdenberg, zwischen den Kirchgenossen von Buchs einerseits sowie den Nachbarn von Werdenberg und Grabs und den Kirchgenossen von Grabs andererseits im Streit um die Nutzung der Buchser Wiesen
1442 Mai 11. Stadt Werdenberg/Tanzbongert
Stückbeschreibung
- Signatur: LAGL AG III.2409:010
- Frühere Signatur: LAGL 115
- Originaldatierung: 1442 Mai 11 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 28.5 × 23.0
- 1 Siegel:
- Vogt Heinrich GablerPerson: , Wachs, angehängt an Pergamentstreifen, bruchstückhaft
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Das Urteil gibt Einblick in das gerichtliche VerfahrenBegriff: unter den Grafen von Montfort-TettnangOrganisation: in WerdenbergOrt: . Der VogtBegriff: als Verwalter der Herrschaft ist gleichzeitig RichterBegriff: . Die Zahl der UrteilerBegriff: wird nicht genannt. Interessant ist der Hinweis auf den GerichtsortBegriff: TanzbongertOrt: bei der Stadt WerdenbergOrt: . Die Streitsache wird nicht von den Parteien vor den Grafen appelliert, wie dies später der Fall ist; vielmehr werden diese im Urteilsspruch an den Grafen gewiesen.
Zur GerichtsbarkeitBegriff: in der Grafschaft Werdenberg vgl. auch SSRQ SG III/4 29-1; SSRQ SG III/4 26-1.
Editionstext
Anmerkungen
- Streichung: No 158.↩
- Heinrich Gabler war ein illegitimer Sohn von Graf Wilhelm V. von Montfort-TettnangPerson: . Er war Vogt in Werdenberg von 1441Datum: 1441 bis 1451Datum: 1451 (zu Gabler vgl. Burmeister 1996, S. 108–111).↩
- Superlativ von die Ehrbaren.↩
Regest
Heinrich Gabler, Vogt von Werdenberg, urteilt bei der Stadt Werdenberg im Tanzbongert im Namen von Graf Heinrich VI. von Montfort-Tettnang im Streit um die Nutzung der Buchser Wiesen zwischen den Kirchgenossen von Buchs einerseits sowie den Nachbarn von Werdenberg und Grabs und den Kirchgenossen von Grabs andererseits. Rudolf Krämmel vom Eschnerberg als Fürsprecher derer von Buchs klagt gegen die Werdenberger und Grabser, welche die Klage durch ihren Fürsprecher Kröpfli erwidern. Heinrich Gabler delegiert die Entscheidung an Graf Heinrich VI. von Montfort-Tettnang, dessen Urteil rechtskräftig sein soll. Bis zur Urteilsfindung bleibt die Kaution von 100 Gulden bestehen und beide Parteien können die Wiesen nutzen.
Der Aussteller siegelt.