SSRQ ZH NF II/11 167-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Zweiter Teil: Rechte der Landschaft, Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 167-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Auftrag zur Untersuchung, weshalb einige Anwohner vor dem Niederdorftor die Jurisdiktion der Obervögte nicht anerkennen wollen
1765 August 21.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B II 930, S. 44-45
- Originaldatierung: 1765 August 21 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 12.0 × 39.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die Kopie eines Schreibens, in dem Johann Heinrich RahnPerson: , Hans Jakob RahnPerson: , Hans Jakob UlrichPerson: und Hans Konrad VögelinPerson: ihre Position darlegen und erklären, dass sie der Stadt und nicht der Obervogtei Vier WachtenOrt: zugehörig seien, findet sich in StAZH A 149.1, Nr. 158. Fast zwei Jahre später, am 9. Mai 1767, entschied der RatOrganisation: schliesslich, dass sich die Jurisdiktion der Obervögte bis an die Schlagbäume vor den Stadttoren erstrecke und die Häuser auf dem Glacis der Stadtbefestigung und ihre Bewohner somit den Obervögten unterstellt seien (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 171). Zur Stellung der Bewohner im Gebiet zwischen der neuen und der alten Stadtbefestigung hatte sich der ZürcherOrt: RatOrganisation: auch 1660 bereits geäussert (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 122).
Editionstext
Mittwochs, den 21. augustiOriginaldatierung: 21.8.1765,
prtbspresentibus herren burgermeister
LandoltPerson: und beyde rätheOrganisation:
Über die weisung der
herren obervögten in den
IV WachtenOrt: , daß einiche herren
und burgere von hier, so nächst
außert der Niederdörffler-portenOrt: auf dem sogeheißenen [S. 45]Seitenumbruch
glacis der fortificationen wohn-
und seßhafft sind, nammentlich
herr Johann Heinrich Rahn jüngerPerson: ,
herr Hans Jacob RahnPerson: , herr Hans
Jacob UͦlrichPerson: , der walcher, und herr
Hans Conrad VögelinPerson: , auf das
an sie beschehene ansinnen wegen abführ- und prästierung
der den gemeinds genoßen und
habitanten an der Unteren StraaßOrt:
obligenden servituten die judicatur der herren obervögten
nicht anerkennen wollen, ward
von mngnhherrenAbkürzung gutbefunden
und einmüthig beliebet, daß
herren sekelmeister HeideggerPerson: ,
herren zunfftmeister WerdmüllerPerson: ,
herren rathsherr und alt landvogt Salomon HirzelPerson: und
herren zunfftmeister NüschelerPerson:
oberkeitlich aufgetragen seyn
solle, besagte herren und burgere über ihre dißfahls haben
möchtende beweggründe und ursachen in mehrerem zuvernehmen
unnd die sache des näheren
zuuntersuchen, zumahlen, was
es auch mit den burgershaüseren vor den anderen stadt porten und in anderen obervogteyen für eine dißfählige bewanndtnuß habe und ob nicht
zur zeit der neü angelegten
fortificationen eine hochoberkeitliche verordnung und disposition harüber gemachet worden,
sich grundlich zu informieren
und das sich ergebende wiederum an hohe behörde zuhinterbringen.
Regest