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SSRQ ZH NF I/1/11 101-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 101-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Tanzverbot und Verbot des Schlittenfahrens

1797 Januar 15.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen ein Mandat für die gesamte Bürgerschaft. Für den restlichen Winter werden alle öffentlichen und privaten Tanzpartien innerhalb und ausser der Stadt sowie alle Gastmähler und Schlittenpartien verboten. Ein solche Anweisung ist bereits an die Obervögte und Landvögte für die Landschaft erteilt worden. Zuwiderhandlungen werden von den Verordneten der Reformationskammer bestraft.

  • Signatur: StAZH III Ce I/4/1 (a)
  • Originaldatierung: 1797 Januar 15
  • Überlieferung: Druckschrift, 1 Bl.
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 17.0 × 21.0
  • Sprache: Deutsch

Editionstext


Publikation


In Hinsicht der gegenwaͤrtigen immer bedenklicher werdenden Zeitumstaͤnde haben UGHHerrenUnsere Gnaͤdigen Hohen Herren Raͤth und BurgerOrganisation: bey Ihrer heutigen
hohen Versammlung einmuͤthig gutbefunden, einer LLieben Buͤrgerschaft
die angemessene Erinnerung zu gehen zu lassen:
waͤhrend dem annoch
bevorstehenden Theil dieses WintersZeitspanne: Winter alle und jede Tanzpar[t]Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänztah[i]Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänztben in
oͤffentlichen und Privat-Haͤusern in und aussert der Stadt, so wie
die in dieser Jahreszeit gewoͤhnlichen Mahlzeiten, und die Schlittenparthien, welche bey eintrettender darzu guͤnstiger Witterung,
allenfalls vorgehen koͤnnten, gaͤnzlich einzustellen; gleichwie eine aͤhnliche Insinuation zu Handen der Angehoͤrigen auf der Landschaft an
saͤmmtliche HHerrenHohen Herren Ober- und Landvoͤgte gelangt ist.
Hochgedacht
UGHHerrenUnsere Gnädigen Hohen Herren versehen sich zu der erprobten guten Denkungsart Ihrer
G LGetreuen Lieben Verburgerten, daß sich jedermann zur Pflicht rechnen werde, diesem landesvaͤterlichen Ansinnen genaue Folge zu leisten, und
haben uͤbrigens der LLieben Reformations-KammerOrganisation: geneigt aufgetragen,
gegen die wider Verhoffen fehlbar zum Vorschein kommenden Personen die erforderliche Ahndung vorzunehmen.
SignatumSchriftwechsel Montags den 15. Januarii 1797Originaldatierung: 15.1.1797.
Canzley der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: .
[fol. v]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite oben links von Hand des 18. Jh.:]
Den 15 janjanuar 1797Originaldatierung: 15.1.1797.
Mandat wegen tanzparteyen.

Anmerkungen

  1. Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänzt.
  2. Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänzt.