SSRQ ZH NF I/1/11 3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. NeuͤFolge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 3-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Verwaltung der Kirchengüter und Schutz der Fronwälder
1528 Mai 19.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH III AAb 1.1, Nr. 7
- Originaldatierung: 1528 Mai 19 Überlieferung: Einblattdruck
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 35.0 × 28.5
- Sprache: Deutsch
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Edition
- Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 1, Nr. 33
- Egli, Actensammlung, Nr. 1413
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 765, Nr. 145
- Vischer, Einblattdrucke, S. 44-45, Nr. A 27
- Wälchli 2008, S. 102
Erwähnung
- Bullinger, Reformationsgeschichte, Bd. 2, S. 8
Nachweis
- Moser 2012, Bd. 1, S. 192, Nr. 116
Kommentar
Nach der Aufhebung der Klöster während der Reformation stellte sich die Frage nach der Verwendung der Kirchengüter. Zwar war in der Almosenordnung von 1525 vorgesehen, dass die Gemeinden gewisse Kirchengüter kommunal für die Armenversorgung verwalten sollten, aber es blieb offen, inwieweit Überschüsse für andere Aufgaben verwendet werden durften (SSRQ ZH NF I/1/3 125-1). Obwohl die Kirchenpfleger jährlich ihren Obervögten eine Rechnung vorlegen sollten, kam es zu Zweckentfremdungen und einer uneinheitlicher Nutzung der Güter. Nachdem der Grosse RatOrganisation: im Jahr 1527 eine Delegation zur Überprüfung der Zustände auf die Landschaft geschickt hatte, wurde nur ein Jahr später das vorliegende Mandat erlassen. Die Bestimmungen wurden zwar im Grossen Mandat von 1530 (SSRQ ZH NF I/1/11 8-1) und in der Synodalordnung von 1532 (SSRQ ZH NF I/1/11 9-1) verschärft und präzisiert, aber in den Quellen finden sich zahlreiche Klagen über Missbräuche und nachlässige Güterverwaltung. Langfristig führte dies zu einer Schwächung der Kirchengüter, was neben der Misswirtschaft vor allem auf deren finanzielle Beanspruchung durch die Armenunterstützung zurückzuführen ist (Wälchli 2008, S. 107-108; Stucki 1996, S. 238-239; Bächtold 1982, S. 144-147).
Der zweite Teil des Mandats regelt die Holznutzung aus Wäldern in obrigkeitlichem Besitz. Im Laufe des 16. Jahrhunderts gab es zahlreiche obrigkeitliche Mandate, welche die Rodungen von Stadt-, Amts- und Vogteiwäldern verboten. Dies hängt zum einen mit den unterschiedlichen Interessen an den kollektiv genutzten Allmenden und Wäldern zusammen. Zum anderen erfolgte mit dem Bevölkerungswachstum und dem damit verbundenen höheren Bedarf an Bau-, Nutz- und Brennholz eine Verknappung der Ressourcen. Mit dem Argument der Holzknappheit konnte die ZürcherOrt: ObrigkeitOrganisation: aber letztlich auch ihre Ansprüche auf die Forsthoheit geltend machen, was zum Ausbau des Territorialstaates beitrug (Irniger 1996, S. 93; Weisz et al. 1983, S. 17-19; Moor 1937, S. 111).
Ein Grund, weshalb im vorliegenden Mandat sowohl die Kirchengüterverwaltung als auch der Schutz der Fronwälder thematisiert werden, könnte darin liegen, dass in beiden Fällen der RechenratOrganisation: dafür zuständig war. Dieses Gremium, das aus Mitgliedern des Kleinen und Grossen RatsOrganisation: bestand, wurde in der Reformationszeit geschaffen. Die Hauptaufgabe des RechenratsOrganisation: war die Abnahme aller Rechnungen der städtischen Amtleute und Vögte. Infolge der Überführung der klösterlichen Güter in städtischen Besitz waren die Mitglieder des RechenratsOrganisation: daher für die Überprüfung der Rechnungen der Kirchengüter zuständig. Eine weitere wichtige Funktion des RechenratsOrganisation: war die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, wie beispielsweise Holzordnungen (Weibel 1996, S. 26; Guyer 1943, S. 44-45).
Editionstext
Anmerkungen
- Im Gegensatz zum Mandat betreffend halbjährliche Synoden von 1528Datum: 1528 ist kein Siegelabdruck vorhanden (SSRQ ZH NF I/1/11 2-1).↩
Regest