SSRQ ZH NF I/2/1 94-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur, Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur, Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 94-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Nutzungsordnung für den Wald Eschenberg
1468.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 2/2, fol. 8r-9r
- Originaldatierung: 1468 Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 32.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: winbib Ms. Fol. 27, S. 429-430, 432
- Originaldatierung: Mitte 18. Jh. Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 35.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Der Wald EschenbergOrt: war eine städtische Allmende, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 17-1. Bei der Verwaltung dieser Ressourcen musste einerseits der Bedarf von Gemeinde und Bürgern an Bauholz und Brennholz berücksichtigt, andererseits der Wald vor übermässiger Beanspruchung geschützt werden. So durften Schafe und Ziegen nicht im Wald weiden (STAW B 2/3, S. 497, zu 1482). Die Aufsicht über den Bezug von Holz durch die Bürger führte der Waldförster (Eidformel: SSRQ ZH NF I/2/1 164-1, vgl. STAW B 2/5, S. 41, zu 1483).
Am 14. November 1468 beschlossen Schultheiss und beide Räte von WinterthurOrt: Organisation: , «den vordern wald AͤschenmbergOrt: ze schirmen v jǎr», Holz sollte während dieser Zeit nur im hinteren Teil des Walds geschlagen werden. Wer Holz benötigte, musste es sich von den Holzgebern, zwei Mitgliedern des Kleinen RatsOrganisation: , zuteilen lassen. Bei Missachtung dieser Bestimmungen drohte ein Bussgeld von 5 Pfund (STAW B 2/2, fol. 15r; Edition: Hotz 1868, Sp. 92). Dieser Ratsbeschluss bietet einen Anhaltspunkt für die Datierung der vorliegenden Holz- und Wiesenordnung, wenn auch die Abweichung der Bussgeldbeträge für Zuwiderhandelnde auffällt. Die Verordnung wurde in das von Stadtschreiber Gebhard HegnerPerson: angelegte Kopial- und Satzungsbuch eingetragen, das nur in einer Abschrift des 18. Jahrhunderts überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 429-430, 432).
Editionstext
Der waͤlden satzung
WisenTextvariante in winbib Ms. Fol. 27, S. 432: Der wiesen satzungd
Anmerkungen
- Auslassung in winbib Ms. Fol. 27, S. 429.↩
- Auslassung in winbib Ms. Fol. 27, S. 429.↩
- Auslassung in winbib Ms. Fol. 27, S. 429.↩
- Textvariante in winbib Ms. Fol. 27, S. 432: Der wiesen satzung.↩
- Textvariante in winbib Ms. Fol. 27, S. 432: dann.↩
- Textvariante in winbib Ms. Fol. 27, S. 432: das.↩
- Korrigiert aus: machen.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: i.↩
- Auslassung in winbib Ms. Fol. 27, S. 432.↩
- Auslassung in winbib Ms. Fol. 27, S. 432.↩
- Textvariante in winbib Ms. Fol. 27, S. 432: er zevor miden.↩
- Die Zimmerleute mussten sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten (STAW B 2/3, S. 354, zu 1478; STAW B 2/5, S. 165, zu 1486; STAW B 2/6, S. 24, zu 1497).↩
- 1490 untersagten Schultheiss und Rat von WinterthurOrt: Organisation: , ohne ihre Erlaubnis Äcker in Wiesen umzuwandeln (STAW B 2/5, S. 429).↩
- Der Artikel über die Umwandlung von Äcker in Wiesen folgt im nur mehr abschriftlich überlieferten Kopial- und Satzungsbuch Gebhard HegnersPerson: separat im Anschluss an den im Kommentar erwähnten Ratsbeschluss von 1468 und wird ergänzt durch Ratsbeschlüsse betreffend die Einzäunung und Nutzung von Wiesen (winbib Ms. Fol. 27, S. 432).↩
- Wie aus der Chronik des Ulrich MeyerPerson: hervorgeht, beschloss der WinterthurerOrt: RatOrganisation: 1568, künftig keine Tannen mehr für den Bedarf an Schindeln abzugeben, sondern selbst Schindeln zum Verkauf herstellen zu lassen (winbib Ms. Quart 102, fol. 194r). Die Förderung von Ziegeldächern diente zudem als Brandschutzmassnahme, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 211-1.↩
Regest