SSRQ ZH NF I/1/3 37-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 37-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Regelung des Klageverfahrens bei Straftaten innerhalb der Stadt Zürich
1489 Mai 25 – 1495 Dezember 31.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH A 43.1.2, Nr. 2, S. 30
- Originaldatierung: 1489 Mai 25 – 1495 Dezember 31 (Datierung aufgrund der Schreiberhand) Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 32.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StAZH B III 2, S. 332-333
- Originaldatierung: 1498 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die vorliegende Ordnung betrifft Klagen um Frevel, also die mittlere und untere Gerichtsbarkeit. Für die Hoch- oder Blutgerichtsbarkeit existierte ein eigenes Verfahren (SSRQ ZH NF I/1/3 99-1; SSRQ ZH NF I/1/3 100-1). Sie wurde im Anhang zum Vierten Geschworenen Brief im Jahr 1489 erlassen, die spätere Anmerkung von Stadtschreiber Ludwig AmmannPerson: dürfte zwischen diesem Datum und der Verabschiedung des Fünften Geschworenen Brief von 1498 entstanden sein (Weibel 1988, S. 129).
Die neue Regelung des Klageverfahrens lässt sich in Verbindung bringen mit einer auffälligen Veränderung der Rats- und Richtbücher, wie sie ab dem Jahr 1489 zu beobachten ist. Zuvor wurden zusätzlich zu den Klagen auch sämtliche Aussagen der Konfliktparteien sorgfältig verschriftlicht und in die Rats- und Richtbücher eingetragen. Dies änderte sich nach Erlass der vorliegenden Regelung: Neu lag es im Ermessen des Kleinen RatsOrganisation: , Zeugenaussagen entweder wie bisher einholen und niederschreiben zu lassen, oder aber nur noch mündlich direkt während der Verhandlung anzuhören. Zudem ist zu beobachten, dass die Prozesse ab diesem Zeitpunkt zunehmend in Form von losen Akten verschriftlicht und nur noch ausgewählte Fälle in den Rats- und Richtbüchern dokumentiert wurden (Malamud 2003, S. 60-63).
Für eine erweiterte Fassung der vorliegenden Ordnung vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 173-1.
Editionstext
Wie eyner sin klag umb fraͤfel, so in der stat bescheͣhent, gen dem anderen tuͦn sol
Anmerkungen
- Hinzufügung unterhalb der Zeile von anderer Hand.↩
- Vgl. dazu die Ordnungen betreffend Abhaltung von Gerichtstagen durch den Bürgermeister und die Sitzungen des Kleinen RatsOrganisation: am Donnerstag (SSRQ ZH NF I/1/3 19-1; SSRQ ZH NF I/1/3 85-1).↩
- Vgl. dazu die Ordnung betreffend Durchführung von Nachgängen (SSRQ ZH NF I/1/3 60-1).↩
Regest