Einst erstellte GlarusOrganisation: ein Grosses LandmandatBegriff: , das durch den jeweiligen Landvogt
bestätigt und je nach Bedarf ergänzt wurde. Dieses Landmandat wurde von
Johann Peter ZwickyPerson: , Landvogt von
Werdenberg, für drei JahreZeitspanne: 3 Jahre erneuert. Die
christliche Obrigkeit hält durch die Gebote, Gesetze und OrdnungenBegriff: die UntertanenBegriff: zu einem
guten, gottesfürchtigen Lebenswandel an.
1. KirchenbesuchBegriff: an heiligen Fast-Begriff: , Sonn-Begriff: und FeiertagenBegriff: sowie an WerktagenBegriff: .
2. Arbeitsverbot an heiligen Festtagen wie WeihnachtenBegriff: ,
NeujahrBegriff: , OsternBegriff: und PfingstenBegriff: , ausser im Notfall.Begriff:
Begriff:
3. Wirtshausverbot an den Festtagen.Begriff:
Begriff:
4. Audienzverbot an den Festtagen, ausser im Notfall.Begriff:
5. TransportBegriff: - sowie Reiseverbot an Festtagen.Begriff:
6. Regelmässiger Kirchenbesuch unter der Woche.
7. ElternBegriff: und VögteBegriff: sollen
KinderBegriff: und DienstbotenBegriff: zum
KirchenbesuchBegriff: und zur ArbeitBegriff: anhalten.
8. Niemand darf sich ohne Wissen und Erlaubnis des Landvogts nach GlarusOrt: begeben und sich dort beschweren.
9. Wer vom Landvogt auf das SchlossBegriff: zitiert wird, muss
gehorsam sein.Begriff:
10. In und bei WirtshäusernBegriff: soll man sich vor FluchwörternBegriff: und bösem GeschwätzBegriff:
hüten.
11. Verbot von übermässigem Trinken und Essen, da dies zu UnzuchtBegriff: führen kann. Begriff:
12. Niemand darf sich länger in WirtshäusernBegriff: aufhalten
als bis 10 UhrZeit: 22:00 abends. Begriff:
13. Öffentlicher oder heimlicher ObstdiebstahlBegriff:
(Gartenfrevel) soll als DiebstahlBegriff: gelten.
14. Geselliges BeisammenseinBegriff: (Stubeten) in StällenBegriff: ist verboten, da dies zu Unzucht führen kann.Begriff:
Diese Vergehen werden je nach Umfang des Verstosses bestraft.
Folgende Vergehen werden bei den darauf gesetzten BussenBegriff:
bestraft:
15. Wer eines Vergehens gewahr wird, soll den Übeltäter gefangennehmen und dem
Landvogt zuführen.Begriff:
16. Vor St. JakobPerson: stagDatum: 25. Juli darf niemand jagen bei zwei KronenWährung: 2 Kronen Busse. Wer danach Kleinwild jagt, muss
dieses dem Landvogt bringen.Begriff:
Begriff:
17. Niemand darf ohne Erlaubnis des Landvogts wirten bei 20 KronenWährung: 20 Kronen Busse.
18. WirteBegriff: und Weinschenke dürfen an Festtagen wie WeihnachtenBegriff: , OsternBegriff: oder PfingstenBegriff: keinen WeinBegriff:
ausschenken; ebensowenig an anderen FeiertagenBegriff: wie NeujahrBegriff: , AuffahrtBegriff: oder SonntagenBegriff: vor Beendigung des öffentlichen GottesdienstsBegriff: bei einer KroneWährung: 1 Krone Busse. Sie dürfen auf den Veltliner nicht mehr als
5 KreuzerWährung: 5 Kreuzer , auf den
Landwein nicht mehr als 4
KreuzerWährung: 4 Kreuzer auf den üblichen Preis aufschlagen und den Wein nicht mischen bei
einer KroneWährung: 1 Krone Busse.
19. In hoheitlichen GewässernBegriff: , auch wenn sie verliehen
sind, herrscht ein Fischereiverbot bei zwei KronenWährung: 2 Kronen Busse.Begriff:
Begriff:
20. ViehhändlerBegriff: müssen den gebührenden ZollBegriff: zahlen bei 50 KronenWährung: 50 Kronen Busse.
21. Die AnstösserBegriff: müssen LandstrassenBegriff: , Zehntwege und öffentliche Wege bei 3 KronenWährung: 3 Kronen Busse innert 14 TagenZeitspanne: 14 Tage säubern und in Stand stellen.Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
22. SteineBegriff: und Grünabfall von Gütern dürfen nicht auf
der LandstrasseBegriff: entsorgt werden.
23. Gemeinden und Privatpersonen müssen für den UnterhaltBegriff: von StrassenBegriff: , WegenBegriff: , Stegen und BrückenBegriff: sorgen bei einer KroneWährung: 1 Krone Busse.Begriff:
Begriff:
Begriff:
24. Die GeschwornenBegriff: (Eidschwörer) sollen Ungehorsame in
obigen drei Punkten beim Landvogt anzeigen. Wird 14
TageZeitspanne: 14 Tage nach der Mahnung dem Befehl nicht Folge geleistet, sollen sie die
nötigen Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Ungehorsamen machen lassen bei einer KroneWährung: 1 Krone Busse.Begriff:
25. Die Geschworenen sollen dafür sorgen, dass WeinbergeBegriff:
und Felder mit ZäunenBegriff: versehen werden. Werden diese trotz
Mahnung nicht erstellt, soll man diese auf Kosten des Ungehorsamen bei einer KroneWährung: 1 Krone Busse machen lassen.
26. Spielverbot bei einer
KroneWährung: 1 Krone Busse.Begriff:
Begriff:
27. TanzverbotBegriff: bei einer halben KroneWährung: 0.5 Krone Busse.
28. Niemand darf weder Spieler noch Tänzer beherbergen bei drei KronenWährung: 3 Kronen Busse.
29. Es dürfen beim Tanzen keine MusikinstrumenteBegriff:
eingesetzt werden bei einer
KroneWährung: 1 Krone Busse.
30. Das TabakrauchenBegriff: ist bei einer jährlichen Busse von
fünf BatzenWährung: 5 Batzen untersagt;
besonders das Rauchen neben gefährlichen, leicht entflammbaren Gegenständen wie Heu
oder Stroh oder in StällenBegriff: ist bei Strafe verboten.Begriff:
Begriff:
31. Die LadungBegriff: vor fremde
GerichteBegriff: ist ohne Erlaubnis des Landvogts verboten bei Verlust von Leib und
Leben, Hab und Gut.
32. Niemand darf auf ZitationBegriff: einer fremden Obrigkeit,
sei es als Zeuge oder als Angeklagter, ohne Erlaubnis des Landvogts das Land
verlassen.
33. VergabungenBegriff: , TestamenteBegriff: , Schuld-Begriff: , Mannrechts-Begriff: oder HeiratsbriefeBegriff: dürfen nur vor
LandvogtBegriff: , Ammann und
GerichtBegriff: ausgestellt werden.Begriff:
34. HintersassenBegriff: dürfen weder fischen noch WaffenBegriff: tragen bei 10 PfundWährung: 10 Pfund Busse.
35. Hintersassen dürfen nicht mehr als ein GewerbeBegriff:
betreiben bei 10 PfundWährung: 10 Pfund
Busse.
36. Jeder Hintersasse muss der Gemeinde, in der er sich niederlässt, einen BürgenBegriff: für 100 GuldenWährung: 100 Gulden stellen.
37. Wer einer SchlägereiBegriff: gewahr wird, muss Frieden gebietenBegriff: . Das Versagen von Frieden soll dem Landvogt
angezeigt werden.Begriff:
Begriff:
38. HintersassenBegriff: oder DienstbotenBegriff: dürfen nur mit Erlaubnis eines Landvogts heiraten.Begriff:
39. Uneheliche KinderBegriff: dürfen nicht ohne Wissen des
Landvogts getauft werden.Begriff:
40. HeiratBegriff: zwischen einheimischen und fremden Personen
ist nur gestattet, wenn die fremde Person ein Vermögen von 200 GuldenWährung: 200 Gulden besitzt.Begriff:
Begriff:
Begriff:
41. Ein MüllerBegriff: darf als LohnBegriff: von jedem Viertel KornVolumenmass: 1 Viertel Korn vor dem Mahlen ein MässliVolumenmass: 1 Mass Korn (MasseinheitBegriff: ) nehmen.
42. BäckerBegriff: müssen das BrotBegriff:
gut backen und dürfen keinen Hopfen dazugeben. Wenn es ausgebacken ist, soll es nach
alter Ordnung noch 2.5 PfundGewicht: 2.5 Pfunde Brot wiegen.
43. KornhändlerBegriff: dürfen auf das Malter KornBegriff:
Volumenmass: 1 Malter Korn nicht mehr als
acht BatzenWährung: 8 Batzen
1 KreuzerWährung: 1 Kreuzer
aufschlagen.Begriff:
Begriff:
44. Butter- oder Schmalzhändler dürfen an Markttagen bei 20 KronenWährung: 20 Kronen Busse vor zwei UhrZeit: 14:00 keinen ButterBegriff:
oder SchmalzBegriff: aufkaufen, sondern nur zum HausgebrauchBegriff: verkaufen.Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
45. BauernBegriff: , die SchmalzBegriff:
auswägen, sollen dieses an Markttagen den EinheimischenBegriff:
und ArmenBegriff: um den Preis ausgeben, der auf dem letzten
Markt bezahlt wurde, bei 20
KronenWährung: 20 Kronen Busse.
46. SchweineBegriff: , SchafeBegriff: und
ZiegenBegriff: müssen behirtet sein. EidschwörerBegriff: oder WaldhüterBegriff: dürfen bei
Zuwiderhandlung das ViehBegriff: pfänden und den Ungehorsamen
beim Landvogt anzeigen.Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
47. Wenn ein SchuldnerBegriff: seine Schulden nicht
bezahlt, darf der GläuberBegriff: nach LandesbrauchBegriff: die SchuldenBegriff: einziehen lassen.Begriff:
48. Der TodBegriff: einer Person soll in den KirchenBegriff: innert vier
WochenZeitspanne: 4 Wochen veröffentlicht werden, damit jeder GläubigerBegriff: seine Ansprüche an die Erben anmelden kann.
49. Der MeisterBegriff: muss seine DienstbotenBegriff: gemäss Dingvertrag halten bei 20 KronenWährung: 20 Kronen Busse.
50. Das Abwerben von DienstbotenBegriff: ist bei einer Busse von
20 KronenWährung: 20 Kronen verboten.
51. Fremde KrämerBegriff: dürfen zwischen Jahr-Begriff: und WochenmärktenBegriff: und ohne Erlaubnis des
Landvogts nicht mit WarenBegriff: hausieren.
52. Kein JudeBegriff: darf in der Landvogtei HandelBegriff: treiben.
Regest
Das Grosse Landmandat enthält 52 Artikel.