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SSRQ SG III/4 231-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 231-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Werdenberger Reformation: Verwaltungsreform betreffend die hohen Kosten, die Rechnungsablegung und die Vernachlässigung herrschaftlicher Güter

1754 April 28.

Verwaltungsreform mit 21 Artikeln betreffend das Korn- und Weinmass, die Pflege der herrschaftlichen Weinberge, den Schlossbrunnen, die Schützengaben, den Zoll in Buchs, die Schätzung des Todfalls, das Bussengericht, die jährliche Rechnungsablegung, Bussen bei Promiskuität und Ehebruch, Weingaben, das Schiessen auf dem Schloss, die Frühmesse von Wartau, den Kommunionswein, den Jahreslohn des Landvogts, den Lohn der Drescher, das Festmahl nach Beendigung des Dreschens, die Einfuhr von Getreide, die Vergabe von Almosen, die Abgaben der Müller, den Unterhalt des Schlosses, der Pfrundhäuser und anderer baufälliger Gebäude.

  • Signatur: StASG AA 3 B 02, S. 17–19
  • Originaldatierung: 1754 April 28
  • Überlieferung: Original, Buch (940 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 25.5 × 40.0
  • Sprache: Deutsch

  • Signatur: LAGL AG III.2401:044, S. 17–19
  • Originaldatierung: 1754 April 28
  • Überlieferung: Original, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, auf den Seiten 900 bis 936 verschiedene Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 25.0 × 36.0
  • Sprache: Deutsch
  • Signatur: PA Hilty, Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 5–9
  • Originaldatierung: 1754 April 28 – Dezember 31
  • Überlieferung: Abschrift, Buch (unpaginiert) in kartoniertem Einband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 16.5 × 20.0
  • Sprache: Deutsch

Die Werdenberger RefomationBegriff: ist im UrbarBegriff: von 1754Datum: 1754 überliefert und nicht datiert. Es ist anzunehmen, dass diese im Zusammenhang mit der Erstellung des Urbars entstand. Die VerwaltungsreformBegriff: betrifft in erster Linie Missstände wie zu hohe KostenBegriff: in der VerwaltungBegriff: , die unordentliche Buchführung oder die Vernachlässigung herrschaftlicher GüterBegriff: (besonders der WeinbergeBegriff: ) und knüpft damit inhaltlich an die Verwaltungsreform von 1650Datum: 1650 (SSRQ SG III/4 181-1) an. Zu den Verwaltungsreformen im 17. Jh., die auch das Verhältnis zwischen Obrigkeit und Untertanen (oft zugunsten der Letzteren) regeln vgl. SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 194-1, zur Verwaltungsreform von 1687Datum: 1687 siehe das Regest im Kommentar von SSRQ SG III/4 185-1).

In der Abschrift im Kopialbuch von Johannes BeuschPerson: fehlen die Artikel 20–21 wegen des Verlusts von einer oder mehrerer Seiten. Interessant an dieser Abschrift sind die ergänzenden Angaben zu den ehemaligen KostenBegriff: und Ausgaben, die gekürzt wurden: So z. B. wurden sowohl der LohnBegriff: der Drescher als auch die Ausgaben für das Festmahl nach Abschluss der Drescharbeiten halbiert, von 50 auf 25 Gulden bzw. von 7 auf 3.5 Gulden. Auch der Lohn des LandvogtsBegriff: wird von 110 auf 100 Gulden herabgesetzt ([PA Hilty] Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 5–9).

Editionstext

[...]Vgl. SSRQ-SG-III_4-229-1a1

WerdenbergerOrt: reformationBegriff:


1.o Es solle fürohin daß kornBegriff: und der weinBegriff: gemäßen
werden durch einen beeidigtenBegriff: und solle zum wein
ein befochtnerBegriff: eimerBegriff: gebraucht werden.Begriff: Begriff:

2.o Es solle ein jeweiliger wingerts vogtBegriff: zu sechen verpflichtet seyn, wo etwan blößenen old weitenen durch
abgangBegriff: der alten räbenBegriff: und sonst in mmeiner gnädigen
herren weingartenBegriff: seyn möchten und dann zumahlen
dieselben blößenen mit guten räben wiederanpflanzen
und versechen, auch die räben durch daß gruebenBegriff:
und jährlich mit 20 fuederVolumenmass: 20 Fuder bausBegriff: deß landtvogten
ordenlich und fleißig anbauen und deßtwegen nichts
verscheinen und in abgang kohmen laßen, wie auß
hinlaßigkeit bis dahin beschechen.2Begriff: Begriff:

3.o Der schloßbrunnenBegriff: solle fürohin von einem ehrlichen
mann mit zuthueung der teüchlenBegriff: und waß darzu
nöthig ist gemacht, auch geleitet werden und uncklagbahr
versorget. Damit aber mgmeine gnädigen herren mit demselben keine
fernere köstenBegriff: haben müeßen, solle derselbige daß
güetliBegriff: nützen und ihm darfür gelaßen werden.
Und hingegen dem laüfferBegriff: BrunnerPerson: 3 mitmelFlächenmass: 3 Mitmal Herren
guet
Ort:
, so der landtvogt dißmahl in handen, zu nutzen
übergeben werden sollen.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

4.o Die oberkeitlichen schieß cronenBegriff: sollend gleich denen
zu UtznachtOrt: und im GasterOrt: abgestricktBegriff: seyn und
auch dem landtvogt nichts darfür verrechnet werden.Begriff: Begriff:

5.o Betreffend den zohlBegriff: zu BauchßOrt: soll allwegen ein
beeidigter denselben einzichen und daß gelt
ordenlich einem jeweiligen landtvogt zu handen
mgmeiner gnädigen herren einliferen. Und solle fürohin dem
landtvogt nit mehr als wie von alters her 20 ggut bazenWährung: 20 Batzen
und dem zohlerBegriff: 2 Währung: 2 Gulden für sein verdienst von dem zohlgeldtBegriff: genohmen und bezahlt werden. Deßwegen
mgmeine gnädigen herren weiters nichts angesuecht werden mögen. Begriff: Begriff: Begriff:

6. Die fählBegriff: betreffend, sollend solche von den 3 schätzerenBegriff: bim eidBegriff: geschätzt und jedem mehr nicht als
6 ggut bazenWährung: 6 Batzen gegeben werden, aus deß landvogts
3ten theil genohmen und mghrmeinen gnädigen herren nichts angerechnet werden solle. Übrige 2 drithel aber mgmeinen gnädigen herren [S. 18]Seitenumbruch

Werdenberger reformation


verrechnet und bezahlt, auch die 3 schätzerBegriff: bey eines
jeweiligen landvogts aufritBegriff: in eidBegriff: genohmen
werden sollen.Begriff: Begriff: Begriff:

7.o An einem büeßentagBegriff: solle fürohin der landtvogtBegriff:
zu sich nehmen den ammanBegriff: , landtschreiberBegriff: , ein geschwornen richterBegriff: und den landtweibelBegriff: und nit mehr. Und
solle dem landtvogt für jeden tagBegriff: 1 cronenWährung: 1 Krone , den übrigen
aber jedem ½ Währung: 0.5 Gulden gegeben werden und weiters keine
zehrungßBegriff: köstenBegriff: . Es sollend auch zu abschneidung der
kösten kein dergleichen tag angestelt werden, es habe
dann der landvogt hierzu genuegsamme geschäfft.Begriff: Begriff: Begriff:

8.o Ein gleiches solle mit stellung der jährlichen ambtsrechnungBegriff: beobachtet werden.Begriff:

9.o Für die s hAbkürzung buehlen bueßBegriff: solle könfftig wie bey uns
vor beide gegeben werden  16Währung: 16 Gulden .Begriff:

10.o Für den früehen beyschlafBegriff: solle von beiden straffBegriff:
genohmen werden  8Währung: 8 Gulden .3Begriff: Begriff:

11.o Den ehebruchBegriff: betreffend ist 32Währung: 32 Kronen oder 20 cronenWährung: 20 Kronen die bueßBegriff: .
Und im fahl obiger 3 punckten halber, einer old eine
die bueß nit zu bezahlen hette, dieselbe mit dem leibBegriff:
durch die gefangenschafftBegriff: abbüessen und mit waßer
und brot
Begriff:
gespeißt werden sollen.Begriff: Begriff: Begriff:

12.o Wenn es die sach ehrenhalb erforderet, solle der weinBegriff:
verehretBegriff: werden, sonst nicht leicht geschechen und kösten
gemacht werden sollen.Begriff:

13.o Daß schießenBegriff: auf dem schloßBegriff: solle fürbas allerdingen
abgestricktBegriff: und verboten seyn, vorbehalten gewüße
schießBegriff: an einem aufritBegriff: .Begriff:

14.o Wegen der früemäßBegriff: zu WartauOrt: solle ein jeweiliger
landtvogt mmeinen gnädigen herren specificierliche rechnungBegriff:
einbringen und sollend fürhin alle unnöhtige köstenBegriff:
abgestricktBegriff: seyn und nit mehr verrechnet werden.Begriff: Begriff:

15.o Wegen deß hAbkürzung comunionweinsBegriff: auf die 3 heilig
fäst
Begriff:
solle könfftig auch die rechnungBegriff: specificierlich
eingelegt werden.Begriff: Begriff: Begriff:

16.o Dem jeweiligen landtvogtBegriff: solle für sein jahrlohnBegriff: mehr
nit angerechnet werden als 100 Währung: 100 Gulden . Begriff: Begriff:

17.o Wegen tröscherlohnBegriff: fürhin nur 25Währung: 25 Gulden .Begriff:

Wegen der fledilediBegriff: Währung: 3.5 Gulden . Begriff: Begriff:

18.o Von den früchtenBegriff: einzufüehren 20Währung: 20 Gulden .Begriff:

19.o Mit denen, so deß allmuesensBegriff: sich behelffen und [S. 19]Seitenumbruch
steürenBegriff: forderen, soll mit ertheilung derselben
alle bescheidenheit gebraucht werden.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

20.o Die müllerBegriff: , so ihr schuldigen weitzenBegriff: abzustatten
pflichtig sind, sollend nach ertheilten brieffen und
siglen sich in allweg einrichten und denselben
zahlen.Begriff: Begriff: Begriff:

21.o Wegen verbeßerungBegriff: deß schloßesBegriff: , der pfruendhaüserenBegriff: und andern baufelligenBegriff: sachen, so mghrnmeine gnädigen herren
ansechen thund, solle fürohin ohne deren erckantnuß
nichts mehr gemacht werden.Begriff: Begriff: Begriff:

Anmerkungen

  1. Vgl. SSRQ-SG-III_4-229-1.
  1. S. 1–12 sind die Schlossgüter und einige Hoheitsrechte eingetragen.
  2. Vgl. Wahl, Eid und Ordnung eines WeingartenvogtsBegriff: SSRQ SG III/4 230-1, S. 73–74, 370–371.
  3. In der früheren Verwaltungsreform von 1653 und der Remedur von 1725 beträgt die Busse drei Kronen (SSRQ SG III/4 185-1, Art. 7; SSRQ SG III/4 216-1, Art. 15).